BGer 1B_378/2020 | |||
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BGer 1B_378/2020 vom 26.05.2021 | |
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1B_378/2020 |
Urteil vom 26. Mai 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Müller, Merz,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Moro,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Emmen, Abteilung 2,
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Rüeggisingerstrasse 29, 6021 Emmenbrücke 1,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Entsiegelung und Durchsuchung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern, Einzelrichterin, vom 16. Juni 2020
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(ZMG 20 60 / 186, ZMG99/SVI).
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Sachverhalt: | |
A.
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Die Staatsanwaltschaft Emmen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen mutmasslicher qualifizierter Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 StGB). Am 31. Januar 2020 liess sie am Wohnsitz des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchführen, bei der diverse elektronische Geräte sichergestellt wurden, deren Siegelung er verlangte. Am 7. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um Entsiegelung sämtlicher Geräte, nämlich eines Mobiltelefones, eines iMac, eines iPad, zweier "Netbooks" (recte: Notebooks), eines Laptops "Sony Vaio", einer externen Festplatte und von sieben USB-Sticks. Am 11. Mai 2020 stellte die Freundin des Beschuldigten ein Siegelungsbegehren betreffend gewisse (angeblich ihr gehörende) sichergestellte Geräte. Am 12. Mai 2020 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht das ergänzende Gesuch um Entsiegelung auch von drei USB-Sticks, deren Siegelung von der Freundin des Beschuldigten verlangt worden war.
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B.
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Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 entschied das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Einzelrichterin (ZMG), über die Entsiegelungsgesuche wie folgt: Das Mobiltelefon, der iMac, das iPad, die zwei "Netbooks", die externe Festplatte und alle sieben USB-Sticks wurden entsiegelt und an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freigegeben (Dispositiv Ziffer 1). Der sichergestellte Laptop "Sony Vaio" wurde an die Freundin des Beschuldigten zu deren freien Verfügung zurückgegeben (Dispositiv Ziffer 2). In der Begründung des Entsiegelungsentscheides erwog das ZMG, dass bezüglich dieses Laptops am 12. Mai 2020 ein teilweiser Rückzug des ersten Entsiegelungsgesuches erfolgt sei.
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C.
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Gegen den Entsiegelungsentscheid vom 16. Juni 2020 des ZMG gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 22. Juli 2020 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Abweisung der Entsiegelungsgesuche (betreffend das Mobiltelefon, den iMac, das iPad, die zwei Notebooks, die externe Festplatte und die sieben USB-Sticks).
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Das ZMG und die kantonale Oberstaatsanwaltschaft verzichteten am 27. Juli bzw. 31. August 2020 je auf Vernehmlassungen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 31. August 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Mit Verfügung vom 3. September 2020 bewilligte das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Innert der auf 21. September 2020 angesetzten (fakultativen) Frist ging keine Replik des Beschwerdeführers ein.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte ist nur zulässig, wenn dem Betroffenen wegen eines Eingriffs in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO; BGE 143 I 241 E. 1 S. 244; 141 IV 289 E. 1.1-1.2 S. 291 f. mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74, E. 2.1 von BGE 143 IV 270, und E. 2 von BGE 142 IV 207). Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Datenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen gesetzlich geschützten Geheimnisinteressen zu forschen. Tangierte Berufs-, Geschäfts- oder Privatgeheimnisse sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211, E. 11 S. 228; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.5.3 S. 86, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195, E. 5.3.3 S. 199; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74).
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Die betreffende Sachurteilsvoraussetzung ist in der Beschwerdeschrift ausreichend darzulegen, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheint (Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; je mit Hinweisen).
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1.2. Zur Begründung des drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor: Mit der von der Vorinstanz bewilligten Entsiegelung und Durchsuchung werde "unwiederbringlich in seine durch Art. 13 BV geschützte Privatsphäre eingegriffen". Insofern drohe ihm "ein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG" (Beschwerdeschrift, S. 3 Rz. 4).
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Dieses pauschale Vorbringen genügt nach der oben dargelegten Rechtsprechung nicht für eine gesetzeskonforme Substanziierung eines nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils. Jede strafprozessuale Zwangsmassnahme und jede Entsiegelung führt definitionsgemäss zu einem Eingriff in die Grundrechte von Betroffenen (vgl. Art. 196 StPO). Der Beschwerdeführer legt weder dar, welche konkreten schutzwürdigen Privatgeheimnisse vom Entsiegelungsentscheid tangiert seien, noch, inwiefern der Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte besonders belastend erscheine. Noch viel weniger präzisiert er, auf welchen Speicherorten der verschiedenen Geräte (Mobiltelefon, iMac, iPad, zwei Notebooks, externe Festplatte und sieben USB-Sticks) sich irgendwelche Dateien befänden, deren Geheimnisschutz das öffentliche Interesse an der Untersuchung eines schwer wiegenden Sexualdeliktes überwiegen könnte.
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Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, hat der Beschuldigte auch schon im vorinstanzlichen Entsiegelungsverfahren keine eigenen, gesetzlich geschützten Geheimnisrechte näher substanziiert:
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Die Vorinstanz weist darauf hin, dass sie ihn mit prozessleitender Verfügung vom 10. Februar 2020 eingeladen habe, substanziiert anzugeben, welche elektronischen Geräte und Dateien aus welchem Grund von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden dürften. In seiner Stellungnahme habe er geäussert, "der Schutz seiner Privatsphäre" sei ihm "äusserst wichtig". Im Übrigen habe er lediglich Drittinteressen und Drittgeheimnisse als tangiert angerufen, nämlich solche von Kunden "im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Security" sowie Privatgeheimnisse seiner Freundin, der ein sichergestellter Laptop gehöre, und von ihm angeblich "unbekannten" Drittpersonen, welche - nach den Behauptungen des Beschuldigten - die "Inhaber" von sieben bei ihm sichergestellten USB-Sticks seien (angefochtener Entscheid, E. 2 S. 3).
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Zur Wahrung allfälliger Geheimnisinteressen von Dritten ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert (Art. 80 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eigentümerin des fraglichen Laptops wurde im Übrigen in das vorinstanzliche Entsiegelungsverfahren einbezogen, und das Gerät wurde ihr gemäss dem angefochtenen Entscheid (nicht angefochtene Dispositiv-Ziffer 2) zurückgegeben.
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2.
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Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Mai 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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