BGer 9C_83/2021 | |||
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BGer 9C_83/2021 vom 26.05.2021 |
9C_83/2021 |
Urteil vom 26. Mai 2021 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Erwerbsersatz für Dienstleistende und
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bei Mutterschaft (Covid-19),
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Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 11. Dezember 2020 (EE.2020.00033).
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Sachverhalt: | |
A. Die 1970 geborene A.________ ist als selbstständigerwerbende Rechtsanwältin der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen. Am 24. April 2020 meldete sie sich im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung ("Härtefallregelung"; nachfolgend: Corona-Erwerbsersatz) an. Mit Verfügung vom 29. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz mit der Begründung, das massgebliche Einkommen übersteige Fr. 90'000.-. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020 fest.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Dezember 2020 ab.
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C. A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, unter Aufhebung des Urteils vom 11. Dezember 2020 sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese nach Ausstellung sowie Zustellung der definitiven Steuermeldung AHV für das Jahr 2019 über den Anspruch auf Erwerbsersatz neu entscheide. Am 9. Februar 2021 (Poststempel) ergänzt sie ihre Ausführungen.
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Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. A.________ reicht eine weitere Eingabe ein.
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Erwägungen: | |
1. Ob die nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte Eingabe vom 9. Februar 2021 zu berücksichtigen (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 f. BGG) und die entsprechende Beilage im Lichte von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig ist, kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben.
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Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit von Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 136 V 7 E. 2; Urteil 9C_752/2020 vom 9. März 2021 E. 1).
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2. | |
2.1. Das kantonale Gericht hat insbesondere auf Art. 2 Abs. 3bis und Art. 5 Abs. 2 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [SR 830.31]; "Stand 6. Juli 2020", in Kraft vom 17. März bis zum 16. September 2020 [AS 2020 2223 und AS 2020 3705]) verwiesen. Sodann hat es erwogen, die Ausgleichskasse habe von der Versicherten, nachdem diese eine wesentliche Veränderung des Einkommens gemeldet hatte, am 17. Mai 2019 die Akonto-Beiträge 2019 an ein beitragspflichtiges Jahreseinkommen von Fr. 143'800.- angepasst. Auf eine weitere Meldung der Versicherten hin habe sie am 13. Februar 2020 die Akonto-Beiträge 2020 an ein beitragspflichtiges Jahreseinkommen von Fr. 122'100.- angepasst. Die Versicherte habe erst im Juni 2020 ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 80'000.- (2020) und im September 2020 ein solches von Fr. 80'300.- (2019) resp. 50'000.- (2020) geltend gemacht. Die Ausgleichskasse sei weder verpflichtet noch berechtigt gewesen, das für den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz massgebende Einkommen gestützt auf die Steuererklärung 2019 festzulegen. Sie habe auch zu Recht nicht auf die im Juni und September 2020 deklarierten Einkommen abgestellt. Die geltend gemachte Verringerung des Einkommens 2019 um 38 % (auf Fr. 80'300.-) hätte spätestens gegen Ende 2019 erkennbar sein müssen. Die Versicherte müsse sich daher entgegenhalten lassen, diese nicht rechtzeitig gemeldet zu haben. Massgebend sei somit das beitragspflichtige Einkommen von Fr. 143'800.-, auf dem die Ausgleichskasse die Akontobeiträge 2019 erhoben habe. Für eine nachträgliche Korrektur resp. erneute Prüfung des Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatz nach der definitiven Steuerveranlagung bleibe kein Raum. Weil damit der Grenzwert von Fr. 90'000.- überschritten wird, hat die Vorinstanz einen Härtefall im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verneint und folglich den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2020 bestätigt.
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2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine allfällige - aber bestrittene - Meldepflichtverletzung sei nicht entscheidend. Massgeblich sei das Erwerbseinkommen des Jahres 2019. Es müsse daher (in sinngemässer Anwendung von Art. 11 Abs. 1 EOG [SR 834.1] und Art. 7 Abs. 1 EOV [SR 834.11]) die Möglichkeit bestehen, eine Neubeurteilung des Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatz zu verlangen, wenn die Steuerveranlagung 2019 vorliege und somit das Erwerbseinkommen des Jahres 2019 definitiv festgelegt sei.
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2.3. Die vorliegende Konstellation ist im Wesentlichen mit jener des Urteils 9C_105/2021 vom 21. April 2021 identisch: Das angefochtene Urteil ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Der Rechtskraft zugänglich und anfechtbar ist nur dessen Dispositiv, zumal dieses nicht auf die Erwägungen verweist (vgl. BGE 144 V 418 E. 4.2; Urteil 9C_34/2021 und 9C_35/2021 vom 30. März 2021 E. 2.3.1). Die Vorinstanz hat auf der Grundlage der vorhandenen Akten dispositivmässig über den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz entschieden. Dies ficht die Beschwerdeführerin denn auch nicht an.
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Im Fokus steht die Frage, ob die Versicherte später - in sinngemässer Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EOV - die Neuberechnung der Entschädigung auf der Grundlage der definitiven Steuerveranlagung resp. Beitragserhebung 2019 wird verlangen können. Sie war nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils oder des diesem zugrunde liegenden Einspracheentscheids. Sie ist in einem allfälligen künftigen Verfahren zu beantworten. Die Beschwerde, die sich allein darauf bezieht, ist mangels eines entsprechenden Anfechtungsobjekts unzulässig (Urteil 9C_105/2021 vom 21. April 2021 E. 2.4; vgl. auch BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1; Urteil 9C_34/2021 und 9C_35/2021 vom 30. März 2021 E. 2.4 und 2.5).
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3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. Mai 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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