BGer 2C_962/2020 | |||
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BGer 2C_962/2020 vom 28.05.2021 | |
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2C_962/2020 |
Urteil vom 28. Mai 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterinnen Aubry Girardin, Hänni,
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Gerichtsschreiberin de Sépibus.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Morandi,
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gegen
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Departement des Innern des Kantons Solothurn,
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Migrationsamt, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
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des Kantons Solothurn vom 22. Oktober 2020
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(VWBES.2020.109).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________ (geb. 1987) ist Staatsangehöriger Tunesiens. Er reiste am 4. April 2013 zwecks Vorbereitung einer Heirat mit einer Schweizer Bürgerin in die Schweiz ein. Das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung wurde anschliessend von der Verlobten zurückgezogen. A.________ verblieb daraufhin illegal in der Schweiz und reichte am 24. März 2014 ein Asylgesuch ein, welches am 15. April 2014 abgelehnt wurde. Trotz Ausreisebescheid blieb er in der Schweiz.
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A.b. Am 25. August 2015 ersuchte A.________ um Aufenthalt zwecks Vorbereitung der Heirat mit einer anderen Schweizer Bürgerin. Das Paar heiratete am 26. Januar 2016. Am 29. Februar 2016 erteilte das Migrationsamt des Kantons Solothurn (nachfolgend: Migrationsamt) A.________ erstmals eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 28. Februar 2018 verlängert wurde.
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B. | |
B.a. Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A.________ insbesondere wie folgt strafrechtlich verurteilt:
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- Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und Busse von Fr. 300.-- wegen Diebstahls (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Mai 2014; mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. November 2018 widerrufen);
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- Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, wegen rechtswidrigen Aufenthalts (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Juli 2014; mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. November 2018 widerrufen);
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- Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Juli 2014);
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- unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Monaten wegen Hehlerei und rechtswidrigen Aufenthalts (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. November 2014);
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- Busse von Fr. 600.-- wegen Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge auf Autobahnen um 34 km/h (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland vom 7. März 2016);
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- Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 5 Jahren; und Busse von Fr. 500.-- wegen mehrfacher Hehlerei, mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, grober Verletzung von Verkehrsregeln, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Fahrerausweises sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. November 2018; teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. November 2014).
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B.b. A.________ wurde zudem am 30. Juli 2015 wegen Verdachts des Diebstahls und der Hehlerei, sowie am 19. April 2016 wegen Verdachts auf Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verhaftet.
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B.c. Am 10. Juli und am 8. November 2019 wurde das Migrationsamt informiert, dass gegen A.________ Strafanzeigen eingereicht worden seien, wonach dieser am 1. April 2019 anlässlich einer Polizeikontrolle 0.79 g Kokain und 2.69 g Marihuana auf sich getragen, bzw. am 1. Oktober 2018 einer Auskunftsperson 1 Gramm Kokain verkauft habe.
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B.d. Am 17. Februar 2020 ersuchte A.________ das Migrationsamt um ein 3-monatiges Rückreise-Visum, um seine Familie in Tunesien besuchen zu können.
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C. | |
Am 16. März 2020 verweigerte das durch das Migrationsamt vertretene Departement des Innern des Kantons Solothurn (nachfolgend: das Departement des Innern) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies diesen per 30. Juni 2020 aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 22. Oktober 2020 durch das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Verwaltungsgericht) abgewiesen.
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Das Migrationsamt reichte dem Verwaltungsgericht diverse gegen A.________ erhobene Strafanzeigen ein: eine vom 13. April 2020 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, eine vom 11. Mai 2020 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehens gegen das Waffengesetz und Verstosses gegen das Verbot von Menschenansammlungen im Sinne der Covid-19-Verordnung sowie eine vom 25. August 2020 wegen Führens eines Motorfahrzeugs mit mangelnder Schalldämpfung und wegen Führens eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsmässigem Zustand.
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D. | |
Vor Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2020 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter seien das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2020 sowie die Verfügung des Departements des Innern vom 16. März 2020 aufzuheben und die Sache diesem zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
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Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde am 25. November 2020 die aufschiebende Wirkung beigelegt. Es wurde davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da vorliegend das Bundesrecht auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich einen Anspruch einräumt und der Beschwerdeführer der Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AIG [SR 142.20). Ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der Bewilligung vorliegen, ist nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
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1.2. Verfahrensgegenstand bildet vor dem Bundesgericht wegen des Devolutiveffekts ausschliesslich das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2020; die anderen kantonalen Entscheide gelten in diesem Rahmen inhaltlich als mitangefochten (BGE 136 II 101 E. 1.2). Soweit vorliegend die Aufhebung des Entscheides des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 16. März 2020 beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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2. | |
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
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2.2. Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit die Beweiswürdigung nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt liess oder es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (BGE 140 III 264 E. 2.3).
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Der Beschwerdeführer beanstandet das angefochtene Urteil weitgehend appellatorisch, d.h. er wiederholt seine Sicht der Dinge und stellt diese derjenigen der Vorinstanz gegenüber, ohne sich in gezielter Auseinandersetzung mit deren für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form sachbezogen auseinanderzusetzen. Zur sachverhaltsbezogenen Beschwerdebegründung im bundesgerichtlichen Verfahren genügt eine rein appellatorische Kritik nicht. Das Bundesgericht behandelt im Folgenden nur die Rügen, welche der Beschwerdeführer den gesetzlichen Anforderungen entsprechend darlegt (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2, mit Hinweisen).
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Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 3. November 2020 ist nach dem angefochtenen Urteil vom 22. Oktober 2020 entstanden. Folglich stellt es ein echtes Novum dar, das im vorliegenden Verfahren unbeachtlich ist. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 29. Juni 2020 hätte bereits der Vorinstanz vorgelegt werden können. Es ist deshalb hier nicht zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer auch nicht dartut, inwieweit erst das Urteil der Vorinstanz zur Einreichung dazu Anlass gab.
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3. | |
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht nicht verlängert worden ist.
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3.1. In intertemporalrechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auf Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) abgestützt, was angesichts dessen, dass das Departement des Innern die Nichtverlängerung am 16. März 2020 verfügte und die Vorinstanz diese mit der strafrechtlichen Verurteilung vom 12. November 2018 wegen grossmehrheitlich vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikten schützte, nicht zu beanstanden ist (BGE 146 II 49 E. 5.4). Auf diese Tat konnte somit aus intertemporalrechtlichen Gründen Art. 62 Abs. 2 AIG nicht anwendbar sein.
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3.2. Ein ausländischer Ehegatte einer Schweizerin hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit dieser zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AIG). Der Anspruch auf Familiennachzug erlischt, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Dies ist namentlich der Fall, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Der Beschwerdeführer ist am 12. November 2018 wegen mehrfacher Hehlerei, mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, grober Verletzung von Verkehrsregeln, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Fahrerausweises sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden. Damit ist der Widerrufsgund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Dies wird nicht bestritten.
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3.3. Hat der Ausländer einen Widerrufsgrund gesetzt, ist die Verhältnismässigkeit des Widerrufs bzw. der Nichtverlängerung der Bewilligung zu prüfen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Dies erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls (vgl. Urteil 2C_1072/2019 vom 25. März 2020 E. 8.1; BGE 139 I 31 E. 2.3.2.). Diese Prüfung deckt sich mit derjenigen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (BGE 139 I 145 E.2.2)
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Stellt die Nichtverlängerung der Bewilligung einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben dar, ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Danach ist ein solcher Eingriff statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2). Bei der Interessenabwägung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 mit Hinweisen).
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4. | |
Ausgangspunkt für die Beurteilung des migrationsrechtlichen Verschuldens ist die vom Strafgericht ausgesprochene Sanktion und seine Einschätzung der Schwere der Tat (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216; Urteil 2C_890/2017 vom 10. September 2018 E. 4). Für das migrationsrechtliche Verschulden ist allerdings nicht nur das für die Anlasstat verhängte Strafmass ausschlaggebend, sondern die Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil (vgl. Urteil 2C_16/2018 vom 31. Januar 2019 E. 3.3).
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4.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Unterinstanz zu Recht das migrationsrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Unverbesserlichkeit als schwer eingestuft habe. Sie stützte sich hierbei insbesondere auf die Feststellung, dass er bis November 2016 eine Vielzahl an Delikten begangen und das Strafgericht ihm bei den Diebstählen eine erhebliche kriminelle Energie bescheinigt habe. Zudem zeugten gemäss der Vorinstanz die Verletzung der Verkehrsregeln, mit welchen Gefahren für Dritte geschaffen wurden, von seiner Rücksichtslosigkeit. Schliesslich spreche gegen den Beschwerdeführer, dass er während der Probezeiten und der Strafuntersuchungen weiter delinquiert habe und ihn selbst eine Gefängnisstrafe nicht habe abschrecken können.
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4.2. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden.
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4.2.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Freiheitsstrafe deutlich geringer ausgefallen wäre, wenn das Strafgericht nicht einen Teil der Strafbefehle aus dem Jahre 2014 widerrufen hätte, übersieht er, dass er hierfür selbst den Grund gesetzt hat. Wenig überzeugt auch der Einwand, er habe aus seinen Fehlern gelernt, diese konsequent analysiert und die notwendigen Lehren daraus gezogen. Dass dies kaum der Fall ist, bezeugen die zahlreichen gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren seit seiner Verurteilung, insbesondere wegen Verletzungen des Betäubungsmittelgesetzes und des Strassenverkehrsgesetzes.
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4.2.2. Entgegen seiner Auffassung lässt auch die Tatsache, dass der Strafvollzug bedingt ausgesprochen wurde, nicht den Schluss zu, er habe sich positiv entwickelt. Gesamthaft ist vielmehr mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die wiederholte Delinquenz sowie sein weiteres, seit der Verurteilung an den Tag gelegtes Verhalten eine bedeutende Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung zum Ausdruck bringt und deshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung besteht (vgl. Urteile 2C_992/2017 vom 3. April 2017 E. 3.2; 2C_1103/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 5.3).
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4.3. Den öffentlichen Interessen sind schliesslich noch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
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4.3.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer ein grosses privates Interesse am Verbleib bei seiner Ehefrau habe, mit der er seit Anfang 2016 verheiratet ist. Das Verwaltungsgericht ging aber davon aus, dass es für die Ehefrau nicht absolut unzumutbar sei, mit ihm auszureisen. Für den Fall, dass sie nicht mit ihrem Ehemann ausreisen wolle, könne dem Ehepaar zugemutet werden, seine Beziehung mit Besuchsaufenthalten und modernen Kommunikationsmitteln weiterzuführen. Die Länge der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers sei dahingehend zu relativieren, dass dieser sich erst seit dem 29. Februar 2016 legal in der Schweiz aufhalte und ihm die Bewilligung letztmals am 20. Februar 2017 für ein Jahr verlängert worden sei. Die wirtschaftliche Wiedereingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Heimatland erachtete die Vorinstanz als gut, da er dort eine Ausbildung abgeschlossen und dieses erst im Erwachsenenalter verlassen habe, die Sprache und die Gepflogenheiten dort bestens kenne, dort arbeitstätig gewesen sei und mehrere Sprachen spreche. Die Vorinstanz ging deshalb davon aus, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung nicht zu überwiegen vermögen.
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4.3.2. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn die Vorinstanz nicht explizit erwähnt hat, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz beruflich gut integriert bzw. der gesundheitlich angeschlagene Lebenspartner der verstorbenen Mutter der Ehefrau auf deren Unterstützung angewiesen sei, erweist sich die Interessenabwägung der Vorinstanz nicht als fehlerhaft. Das private Interesse des kinderlosen Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz vermag selbst unter Berücksichtigung, dass es für die Ehefrau nicht zumutbar wäre, mit ihm auszureisen, das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht zu überwiegen. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund und hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie sein junges Erwachsenenleben in seiner Heimat verbracht. Dort leben seine Eltern und seine Geschwister, mit denen er in engem Kontakt steht, wie dies insbesondere die Beantragung eines dreimonatigen Besuchsvisums vom 17. Februar 2020 bezeugt. Er verfügt damit in der Heimat über ein soziales Netz und ist dort nicht auf sich selbst gestellt. Zudem hat er in der Schweiz Berufserfahrungen gesammelt, die ihm nützlich sein werden, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und eine Existenz aufzubauen.
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4.4. Damit erweist sich die aufenthaltsbeendende Massnahme als verhältnismässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG und ist im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht und ist mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar.
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5. | |
Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Mai 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: de Sépibus
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