BGer 9C_207/2021 | |||
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BGer 9C_207/2021 vom 28.05.2021 |
9C_207/2021 |
Urteil vom 28. Mai 2021 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 5. März 2021 (IV.2020.00790).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Der 1969 geborene, bis Oktober 2012 als Maschinenführer tätig gewesene, A.________ meldete sich im November 2012 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 10. Juli 2013 ab.
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A.b. Nachdem der Versicherte von Oktober 2013 bis März 2017 erneut als Maschinenführer tätig gewesen war, meldete er sich im Juni 2017 zur Früherfassung und im Juli 2017 erneut zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung des medizinischen und erwerblichen Sachverhalts verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. September 2018 einen Rentenanspruch. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. Februar 2019 insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu weiterer medizinischer Abklärung an die IV-Stelle zurückwies. Diese holte zusätzliche medizinische Berichte insbesondere der Hausärztin des Versicherten sowie ein Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin (Expertise vom 28. Januar 2020), ein und nahm weitere, vom Versicherten eingereichte, Berichte zu den Akten. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 verneinte sie abermals einen Rentenanspruch.
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B. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. März 2021 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil vom 5. März 2021 aufzuheben und die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).
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2. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen sowie die Rechtsprechung im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
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3. Das Sozialversicherungsgericht stellte im Wesentlichen fest, gemäss beweiskräftiger kardiologischer Expertise des Dr. med. B.________ vom 28. Januar 2020 bestehe in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leicht, ohne Zeitdruck und ohne Notwendigkeit, Gewichte über fünf Kilogramm zu heben sowie mit der Option, regelmässige Pausen einlegen zu können) eine volle Arbeitsfähigkeit. Den weiteren medizinischen Akten, insbesondere den Berichten der Hausärztin Dr. med. C.________ vom 25. Juni 2019 sowie vom 29. Juni 2020, vermochte es keine Indizien zu entnehmen, die gegen die Zuverlässigkeit des kardiologischen Gutachtens gesprochen oder Anlass zu weiteren Abklärungen gegeben hätten.
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4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, die Beweise rechtsfehlerhaft gewürdigt zu haben, indem sie trotz unklarer Aktenlage ausschliesslich auf das kardiologische Gutachten von Dr. med. B.________ abgestellt habe. Soweit er dabei geltend macht, das kantonale Gericht habe eine eigene Würdigung der medizinischen Akten gänzlich unterlassen, dringt er damit mit Blick auf Erwägung 4 des angefochtenen Urteils nicht durch. Auf diese wird verwiesen. Ebensowenig vermag der Versicherte mit Verweis auf die vom Gutachter abweichende Arbeitsfähigkeitsschätzung seiner Hausärztin Zweifel an der Zuverlässigkeit der Expertise und mithin weiteren Abklärungsbedarf im Sinne der von ihm verlangten Einholung eines Gerichtsgutachtens darzutun. Mit der Vorinstanz hat der kardiologische Gutachter die von ihm attestierten, qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (soeben E. 3) grundsätzlich nachvollziehbar mit der kardialen Problematik, insbesondere Hypertonie, begründet, wobei sich die verminderte körperliche Belastbarkeit ohne Weiteres aus den vom Gutachter erhobenen, objektiven Befunden ergibt. Dass dieser sich mit der - nicht weiter begründeten - abweichenden Einschätzung der Hausärztin (Arbeitsfähigkeit von maximal einer Stunde pro Tag) nicht befasst hat, bzw. mangels Diskussionsgrundlage auch gar nicht befassen konnte, tut dem Beweiswert seiner Expertise keinen Abbruch. Der Beschwerdeführer rügt des weiteren, im kardiologischen Gutachten sei das Fehlen von Einschränkungen ebensowenig begründet worden wie deren Vorliegen im Bericht seiner Hausärztin. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Schlussfolgerungen im kardiologischen Gutachten aus der vom Gutachter vorgenommenen klinischen Untersuchung und den durchgeführten Tests resultieren. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er leide an Einschränkungen nicht nur aus kardiologischer, sondern auch aus gastroenterologischer Sicht, was von der Vorinstanz zu Unrecht nicht näher abgeklärt worden sei, vermag er mit dieser völlig unsubstanziiert gebliebenen Behauptung keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das kantonale Gericht (Art. 61 lit. c ATSG) darzutun, welche die von ihm verlangte Rückweisung zur Einholung eines Gerichtsgutachtens rechtfertigen würde.
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5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf das kantonale Gerichtsurteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird.
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6. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. Mai 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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