BGer 2C_448/2021 | |||
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BGer 2C_448/2021 vom 31.05.2021 |
2C_448/2021 |
Urteil vom 31. Mai 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber A. Brunner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Migration des Kantons Luzern.
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern, Einzelrichter, vom 18. Mai 2021 (ZMG 21 160).
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Erwägungen: | |
1. Am 17. Mai 2021 verfügte das Amt für Migration des Kantons Luzern (nachfolgend: das Amt für Migration) gegen A.________ für die Dauer von drei Monaten ab 17. Mai 2021 die Ausschaffungshaft. Gleichzeitig ersuchte es das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern (nachfolgend: das Zwangsmassnahmengericht) um Bestätigung dieser Anordnung. Mit Entscheid vom 18. Mai 2021 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die am 17. Mai 2021 verfügte Ausschaffungshaft bis zum 16. Juli 2021.
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2. Mit Eingabe vom 24. Mai 2021 (Poststempel 25. Mai 2021) gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Freilassung aus der Ausschaffungshaft.
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3. Bevor in ausländerrechtlichen Haftsachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ergriffen werden kann (Art. 82 ff. BGG), ist nach Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG zunächst der kantonale Instanzenzug auszuschöpfen. Dieses Erfordernis ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt: Nach § 25 Abs. 2 des luzernischen Einführungsgesetzes vom 14. September 2009 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (EG AuG/LU; SRL 7) steht gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts die Beschwerde an den Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin des Kantonsgerichts zur Verfügung; darauf wurde der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des begründeten Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts auch ausdrücklich hingewiesen. Entsprechend ist die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich unzulässig (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG); darauf ist nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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4. Da die innerkantonale Zuständigkeit aus § 25 Abs. 2 EG AuG/LU klar hervorgeht, ist die Eingabe des Beschwerdeführers an das Kantonsgericht Luzern zu überweisen, damit dieses über die Beschwerde befinde (Art. 31 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 42 E. 2; Urteil 2D_32/2020 vom 24. März 2021 E. 2 [zur amtl. Publ. vorgesehen]).
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5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist angesichts der Umstände zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Sache wird zu weiterer Behandlung an die Einzelrichterin bzw. den Einzelrichter des Kantonsgerichts Luzern überwiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Einzelrichter, dem Staatssekretariat für Migration und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Mai 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Brunner
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