VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_307/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 11.06.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_307/2021 vom 31.05.2021
 
 
6B_307/2021
 
 
Urteil vom 31. Mai 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. Februar 2021 (51/2021/3/D).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 28. Dezember 2020 gelangte die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2021 an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Am 15. Januar 2021 gab dieses der Beschwerdeführer Gelegenheit bis 28. Januar 2021, ihre Eingabe mit einer rechtsgenüglichen Unterschrift versehen nachzureichen, ansonsten im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Da die Beschwerdeführerin innert der ihr angesetzten Nachfrist keine eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift nachreichte, trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 9. Februar 2021 auf das Rechtsmittel wegen Formungültigkeit androhungsgemäss nicht ein. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. Bei der im Verfahren vor Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift handelt es sich um eine Kopie. Es fehlt mithin an einer eigenhändigen Unterschrift im Original (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine in Kopie, per Fax, Scanner oder sonstwie durch eine Reproduktion übermittelte Unterschrift stellt keine Unterschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG dar. Die Beschwerdeführerin wurde am 10. Mai 2021 aufgefordert, den Formmangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 21. Mai 2021 zu beheben, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Frist lief ungenutzt ab. Schon aus diesem Grund ist androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde einzutreten.
 
3. Auf die Beschwerde könnte im Übrigen auch mangels einer tauglichen Begründung nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz ist auf das bei ihr eingereichte Rechtsmittel mangels Nachreichen einer eigenhändigen Unterschrift innert angesetzter Nachfrist und unter Hinweis auf die Säumnisfolgen androhungsgemäss nicht eingetreten. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht bzw. nicht hinreichend auseinander. Sie macht insbesondere nicht geltend, die vorinstanzliche Aufforderung zur Mangelbehebung innert Nachfrist und Androhung der Säumnisfolgen nicht erhalten und/oder nicht verstanden zu haben. Stattdessen wendet sie vor Bundesgericht sinngemäss nur ein, eine gescannte Unterschrift sei für die Fristwahrung ausreichend (Beschwerde S. 3). Damit bekräftigt sie im Ergebnis lediglich den im kantonalen Verfahren eingenommenen Rechtsstandpunkt. Inwiefern die von ihr angerufenen Grundsätze (Treu und Glauben, Verfahrensfairness, Verhältnismässigkeit im Sinne des überspitzten Formalismus) verletzt sein könnten, vermag sie nicht zu sagen. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass schriftliche Eingaben zu unterzeichnen sind (Art. 110 Abs. 1 StPO), die Unterschrift eigenhändig auf dem Schriftdokument angebracht werden sein muss und eine fotokopierte, faksimilierte oder anderweitig reproduzierte Unterschrift (z.B. durch Scannen) nicht ausreicht (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.1; Urteil 1B_304/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2). Dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde mithin nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.
 
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Mai 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).