BGer 6B_412/2021 | |||
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BGer 6B_412/2021 vom 31.05.2021 |
6B_412/2021 |
Urteil vom 31. Mai 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unentgeltlicher Rechtsbeistand (Rückzug der Beschwerde; Nichtanhandnahmeverfügung); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 11. März 2021 (BKBES.2020.169).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1. Das Obergericht des Kantons Solothurn schrieb das vor ihm hängige Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs der Beschwerde am 11. März 2021 von der Geschäftskontrolle ab. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2).
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3. Vorliegend kann es einzig um die Frage gehen, ob die Vorinstanz das bei ihr hängige Verfahren zu Recht durch Rückzug der kantonalen Beschwerde von der Geschäftskontrolle abgeschrieben hat. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Er bringt insbesondere nicht vor, er habe nicht den Rückzug seiner Beschwerde erklären wollen oder sei sich der Folgen seines Rückzugs nicht bewusst gewesen. Stattdessen schildert er die materielle Seite der Angelegenheit und beschwert sich darüber, dass ihm kein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt worden sei, obwohl er der Staatsanwaltschaft und dem Gericht alle Daten zur Verfügung gestellt habe. Mit der einzig den Verfahrensgegenstand betreffenden Frage der Rechtmässigkeit des Abschreibungsbeschlusses infolge Beschwerderückzugs setzt er sich nicht auseinander. Aus seiner Eingabe ergibt sich mithin nicht ansatzweise, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Abschreibungsbeschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde kann mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
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4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Mai 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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