BGer 5A_289/2021 | |||
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BGer 5A_289/2021 vom 01.06.2021 | |
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5A_289/2021 |
Urteil vom 1. Juni 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun,
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B.________ AG,
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Gegenstand
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Pfändungsverfahren,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 25. März 2021 (ABS 20 343).
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Erwägungen: | |
1.
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Die B.________ AG betreibt den Beschwerdeführer für unbezahlte Krankenkassenprämien (Betreibungen Nrn. xxx und yyy des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West). Der Beschwerdeführer erhob keinen Rechtsvorschlag. Mehrere Pfändungsversuche blieben erfolglos. Am 11. November 2020 nahm das Betreibungsamt eine Bankenumfrage vor. Die C.________ AG teilte mit Schreiben vom 12. November 2020 mit, dass sie auf dem Konto des Beschwerdeführers einen Betrag von Fr. 3'400.-- "reserviert" habe. Aus dem Bankauszug der C.________ AG ergab sich, dass der Beschwerdeführer über regelmässiges Einkommen von der D.________ AG verfügt. Mit Anzeige betreffend Einkommenspfändung vom 24. November 2020 wies das Betreibungsamt die D.________ AG an, das gesamte Einkommen des Beschwerdeführers an das Betreibungsamt zu überweisen. Das Betreibungsamt hielt vom daraufhin überwiesenen Betrag Fr. 3'500.-- zur Deckung der Forderungen und Kosten zurück, erstattete dem Beschwerdeführer Fr. 1'478.75 und zog die Lohnpfändung und die Kontosperre bei der C.________ AG mit sofortiger Wirkung zurück. Die Pfändungsurkunde datiert vom 7. Dezember 2020.
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Am 15. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die "Beschlagnahme" seines Kontos bei der C.________ AG. Mit Entscheid vom 25. März 2021 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Dagegen hat der Beschwerdeführer am 16. April 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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3.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht Kunde der B.________ AG. Er sei in Polen voll versichert. Er sei nach schweizerischem und europäischem Recht von der Krankenversicherung in der Schweiz befreit. Diese Einwände betreffen den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderungen. Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander, dass die Forderungen im Verfahren nach Art. 17 SchKG nicht überprüft werden können. Er wirft sodann dem Betreibungsamt vor, gehandelt zu haben, bevor die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, Amt für Sozialversicherungen, über seinen Fall entschieden habe. Dass dort ein Verfahren hängig ist oder war, ergibt sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid und bleibt mangels Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1 BGG) unbeachtlich. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, weshalb das Betreibungsamt den Entscheid der Direktion hätte abwarten müssen. Der Beschwerdeführer beschwert sich ausserdem über die Kontosperre und darüber, dass das Betreibungsamt eine Firma (wohl eine Arbeitgeberin des Beschwerdeführers) kontaktiert habe. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts zur Rechtmässigkeit der Sicherungsmassnahme und der Erkundigungen des Betreibungsamts bei Dritten fehlt. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind schliesslich die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen gegenüber dem Betreibungsamt (je Fr. 35'000.--) und gegenüber der B.________ AG (je Fr. 105'000.--).
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Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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4.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juni 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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