BGer 6B_400/2021 | |||
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BGer 6B_400/2021 vom 01.06.2021 |
6B_400/2021 |
Urteil vom 1. Juni 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Miglied,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahmeverfügung (Strafantragsfrist; Einbruch, Diebstahl etc.),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. März 2021 (SBK.2021.24 / nb / va).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer stellte am 18. Januar 2021 Strafanzeige gegen seinen Bruder wegen "Einbruch, Diebstahl, Hausfriedensbruch und Unterschlagung von Beweismaterial". Er sei im September 2018 fristlos aus dem Familienunternehmen entlassen worden und ihm sei Hausverbot erteilt worden. Im März 2020 habe sein Bruder das verschlossene (ehemalige) Büro des Beschwerdeführers aufgebrochen und persönliche Unterlagen und Gegenstände entwendet.
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Die Beschwerdegegnerin verfügte am 20. Januar 2021, kein Strafverfahren an die Hand zu nehmen, da es sich bei den im Vordergrund stehenden Tatbeständen um Antragsdelikte handle und der Beschwerdeführer nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem er Kenntnis von den von ihm als strafbar erachteten Vorfällen hatte, Anzeige erstattet habe.
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Die Vorinstanz wies die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. März 2021 ab, soweit sie darauf eintrat.
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Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2).
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3. | |
Anfechtungsgegenstand bildet einzig der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf Anträge und Vorbringen, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bilden (Bestrafung der Richter der Vorinstanz, Bestrafung eines Vertreters der Beschwerdegegnerin, Herausgabe seiner elektronischen Daten), kann nicht eingetreten werden.
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Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Eröffnung eines Strafverfahrens beantragt, kann selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Der Beschwerdeführer setzt sich inhaltlich nicht mit den Erwägungen auseinander, mit denen die Vorinstanz die Nichtanhandnahme schützt, sondern beschränkt sich darauf, umfassend seine Sicht der Sach- und Rechtslage zu schildern. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll.
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4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.- auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juni 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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