BGer 5A_339/2021 | |||
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BGer 5A_339/2021 vom 02.06.2021 | |
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5A_339/2021 |
Urteil vom 2. Juni 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. B.A.________,
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2. C.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Emmental-Oberaargau,
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Dienststelle Oberaargau,
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Jurastrasse 22, Postfach 1647, 4900 Langenthal.
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Gegenstand
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Bestimmung der Verwertungsart,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 19. März 2021 (ABS 21 82).
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Erwägungen: | |
1.
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B.A.________ und C.A.________ sind Mitglieder einer einfachen Gesellschaft. Im Vermögen der Gesellschaft steht das Grundstück U.________.
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Der Liquidationsanteil von C.A.________ an der einfachen Gesellschaft wurde vom Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, in der Pfändungsgruppe Nr. xxx gepfändet. Mit Entscheid vom 6. November 2020 (ABS 20 282) ordnete die kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen (Obergericht des Kantons Bern) die Auflösung der einfachen Gesellschaft an. Das Betreibungsamt wurde angewiesen, das Gemeinschaftsvermögen festzustellen, zu liquidieren und den Erlös aus dem gepfändeten Liquidationsanteil von C.A.________ nach den gesetzlichen Regeln an die Pfändungsteilnehmer in der Gruppe Nr. xxx zu verteilen.
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In der Pfändungsgruppe Nr. yyy pfändete das Betreibungsamt den Liquidationsanteil von B.A.________ an der einfachen Gesellschaft. Nachdem eine Einigungsverhandlung gescheitert war und nachdem die Beteiligten ihre Anträge stellen konnten, überwies das Betreibungsamt die Akten am 9. März 2021 der Aufsichtsbehörde und ersuchte sie um Bestimmung des Verwertungsverfahrens. Mit Entscheid vom 19. März 2021 (ABS 21 82) trat die Aufsichtsbehörde auf das Gesuch um Bestimmung des Verwertungsverfahrens nicht ein. Sie stellte fest, dass sie die Auflösung der einfachen Gesellschaft bereits mit Entscheid ABS 20 282 vom 6. November 2020 angeordnet hatte.
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Am 29. April 2021 (Postaufgabe) sind C.A.________ und B.A.________ an das Bundesverwaltungsgericht gelangt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Eingabe am 3. Mai 2021 dem Bundesgericht weitergeleitet.
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2.
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Die Eingabe bezieht sich auf beide Pfändungsgruppen und es werden beide Schuldner erwähnt. Unterzeichnet ist die Eingabe jedoch nur durch eine Person ("D.________", statt A.________, in Sütterlin-Schrift), ohne Nennung eines Vornamens, wobei es sich um die Unterschrift von C.A.________ handeln dürfte, wie sich dem Inhalt der Eingabe entnehmen lässt. Der Eingabe beigelegt und mit handschriftlichen Bemerkungen versehen war nur der Entscheid vom 19. März 2021. Das Bundesgericht hat demnach nur in Bezug auf diesen Entscheid ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Die Beschwerdefrist gegen den Entscheid vom 6. November 2020 dürfte ohnehin längstens abgelaufen sein.
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C.A.________ macht geltend, er sei rechtmässiger Titelinhaber am Namen dieser Personen (gemeint offenbar: C.A.________ und B.A.________). Er ist darauf hinzuweisen, dass er B.A.________ in einem Verfahren wie dem vorliegenden vor Bundesgericht nicht vertreten kann (Art. 40 Abs. 1 BGG). Auf die Einholung einer eigenhändigen Unterschrift von B.A.________ (Art. 42 Abs. 5 BGG) kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens verzichtet werden.
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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4.
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Die Beschwerde enthält keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid (und im Übrigen auch nicht mit dem Entscheid vom 6. November 2020). Es genügt den Begründungsanforderungen insbesondere nicht, den Entscheid wegen Nichtigkeit zurückzuweisen und geltend zu machen, die einzig gültige Jurisdiktion sei das Ius Divinum.
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5.
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Ausnahmsweise ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Juni 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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