BGer 6B_1077/2020 | |||
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BGer 6B_1077/2020 vom 02.06.2021 |
6B_1077/2020 |
Urteil vom 2. Juni 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichter Denys,
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Bundesrichter Muschietti,
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Bundesrichterin van de Graaf,
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Bundesrichter Hurni,
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Gerichtsschreiber Boller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Camp,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Landesverweisung; Härtefall (Art. 66a Abs. 2 StGB),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Juni 2020 (SB190148-O/U/cwo).
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Sachverhalt: | |
A. Das Bezirksgericht Bülach verurteilte A.________ (russischer Staatsangehöriger) am 12. Dezember 2018 wegen teilweise versuchten gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Irreführung der Rechtspflege und Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Es verwies A.________ für fünf Jahre des Landes, wobei es die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anordnete. Ferner widerrief es den bedingten Vollzug einer Geldstrafe und ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an.
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Gegen den Entscheid des Bezirksgerichts erhob A.________ Berufung, welche sich ausschliesslich gegen die Landesverweisung richtete. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beantragte in ihrer Berufung die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB anstelle der ambulanten Behandlung.
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B. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 18. Juni 2020 die Rechtskraft der erstinstanzlichen Schuldsprüche, der Freiheitsstrafe und des Widerrufs der Geldstrafe fest. Zudem merkte es vor, dass A.________ die Freiheitsstrafe vollumfänglich durch Haft und vorzeitigen Massnahmevollzug erstanden habe. Es bestätigte die Landesverweisung und die Ausschreibung derselben im SIS. Auf die Anordnung einer therapeutischen Massnahme verzichtete es.
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C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Der Beschwerdeführer macht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB in Verbindung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV geltend. Ausserdem rügt er die Verletzung des Non-Refoulement-Gebots im Sinne von Art. 25 Abs. 2 und 3 BV. Er vertritt im Wesentlichen die Ansicht, die Vorinstanz verneine einen Härtefall zu Unrecht und gewichte die gegenläufigen Interessen falsch. Sie würdige die persönlichen Umstände, namentlich sein junges Alter, seinen Rückstand in der Persönlichkeitsentwicklung und seine insbesondere zuletzt gezeigten Besserungsbemühungen, ungenügend und trage seiner Integration in der Schweiz sowie den schlechten Wiedereingliederungsaussichten und Therapiemöglichkeiten im Heimatland zu wenig Rechnung. Zudem erachte sie die Landesverweisung als zumutbar, obwohl ihm im Heimatland Folter oder eine andere Art unmenschlicher Behandlung drohe und die Landesverweisung deshalb nicht vollstreckt werden könne.
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1.2. | |
1.2.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen qualifizierten Diebstahls oder Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).
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Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel).
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1.2.2. Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 8.3.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4; 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).
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Die Sachfrage entscheidet sich in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 8.3.2 mit Hinweisen).
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1.2.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_568/2020 vom 13. April 2021 E. 5.3.3; 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 4.1).
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Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, Ziff. 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 49-51; je mit zahlreichen Hinweisen). Bei im Aufnahmestaat geborenen Ausländern verlangt der EGMR sehr solide Argumente für die Begründung der Landesverweisung (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, Ziff. 38; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 52, 57 und 69). Die Wegweisung von Ausländern, die im Aufnahmeland geboren oder aufgewachsen sind, ist grundsätzlich nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig (Urteil des EGMR M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 29 und 58 mit Hinweis auf die Empfehlung 1504 [2001] der Parlamentarischen Versammlung des Europarates; vgl. auch Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5 mit Hinweisen).
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1.2.4. Das Bundesgericht legt seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweis). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweis).
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1.3. Die Vorinstanz verneint insgesamt einen schweren persönlichen Härtefall trotz des noch eher jungen Erwachsenenalters des Beschwerdeführers, der langen Aufenthaltsdauer und der familiären Vernetzung in der Schweiz sowie der zu erwartenden Schwierigkeiten im Herkunftsland bei der Wiedereingliederung. Sie gelangt zu diesem Schluss in Anbetracht der fehlenden wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz und seiner mangelnden Rechtstreue (angefochtener Entscheid E. 4.19 ff. S. 29 ff., insb. E. 4.25 S. 33). In einer Eventualbegründung erwägt die Vorinstanz alsdann unter dem Titel der Interessenabwägung, aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Straften, seiner durch die hartnäckige Delinquenz manifestierten Unbelehrbarkeit und seiner schlechten Legal- und Zukunftsprognose sei das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung stärker zu gewichten als sein persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer sei folglich auch bei Annahme eines persönlichen Härtefalls des Landes zu verweisen (angefochtener Entscheid E. 4.26 ff. S. 33 ff.).
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1.4. Im Rahmen der Prüfung des persönlichen Härtefalls ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer im jungen Kindesalter von acht Jahren von Tschetschenien in die Schweiz migriert ist und die folgenden, für sein Heranwachsen prägenden 14 Jahre (bis zum vorinstanzlichen Entscheid) in der Schweiz verbracht hat. In diesen rund zwei Dritteln seines Lebens hat er die obligatorische Schule absolviert und die hiesige Sprache gelernt (angefochtener Entscheid E. 5.15 S. 23 f., E. 4.21 S. 29). Er gilt folglich als in der Schweiz aufgewachsen. Dies bzw. die lange Anwesenheitsdauer verbunden mit der Tatsache, dass er in der Schweiz die obligatorische Schule besucht und insoweit ein (ausserfamiliäres) soziales Umfeld aufgebaut hat, stellen nach der Rechtsprechung regelmässig gewichtige Indizien für das Vorliegen eines Härtefalls dar (vgl. E. 1.2.2 oben). Zugunsten des Beschwerdeführers ist weiter zu berücksichtigen, dass er noch relativ jung ist und an einer Lernschwäche sowie an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und einer dissozialen Persönlichkeitsentwicklung leidet. Er befindet sich laut dem psychiatrischen Gutachten aufgrund seines Alters und der Unreife in einem fliessenden Übergangsbereich zwischen gestörter Persönlichkeitsentwicklung und klinisch relevanter Persönlichkeitsstörung und sei (zurzeit) noch im Feld der gestörten Persönlichkeitsentwicklung einzuordnen (angefochtener Entscheid E. 3.2 S. 7, E. 3.8 S. 10, E. 4.21 S. 31). Soweit seine fehlende berufliche Entwicklung (vgl. dazu E. 1.5.2 f. unten) auf diese Umstände zurückzuführen ist, kann sie ihm daher grundsätzlich nicht zum Vorwurf gemacht werden (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4.21 S. 31). Der Beschwerdeführer lebt ausserdem seit seiner Einreise mit seiner gesamten Familie (Eltern und drei jüngere Brüder) zusammen und ist aufgrund seiner beeinträchtigten Persönlichkeitsentwicklung auf deren Unterstützung angewiesen (angefochtener Entscheid E. 4.15 S. 23 und 25, E. 4.22 S. 31). Die betreffenden Familienangehörigen zählen zwar nicht zu der durch Art. 8 EMRK in erster Linie geschützten Kernfamilie des volljährigen Beschwerdeführers. Indes können sich ebenfalls junge Erwachsene, die wie der Beschwerdeführer noch keine eigene Familie gegründet haben, auf Art. 8 EMRK berufen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Für einen Härtefall spricht ferner die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu seinem Heimatland keinen reellen Bezug aufweist, d.h. dieses gemäss eigenen Angaben nicht kennt und keine gelebten Kontakte zu den dort ansässigen Verwandten hat, an die er anknüpfen könnte (angefochtener Entscheid E. 4.15 S. 24, E. 4.22 S. 31 f.). Seine Wiedereingliederungsschancen im Heimatland sind überdies insoweit erschwert, als er die tschetschenische Sprache nur in Wort und die russische Sprache gar nicht beherrscht (angefochtener Entscheid E. 4.15 S. 24, E. 4.24 S. 32).
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Aufgrund dieser Umstände, mithin der langen Aufenthaltsdauer, der familiären Bindungen, welche für den Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Verfassung besonders wichtig sind, und der schwierigen Wiedereingliederungsaussichten im Heimatland, erweist sich eine Verweisung des Beschwerdeführers für ihn als derart einschneidend, dass von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen ist. Zu beurteilen bleibt, ob das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber dem für seine Landesverweisung sprechenden öffentlichen Interesse überwiegt.
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1.5. | |
1.5.1. Bei der Interessenabwägung fallen die Schwere der Straftaten und die anhaltende Delinquenz zuungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Der Beschwerdeführer verübte gewerbs- und bandenmässig insgesamt neun vollendete oder versuchte Einbruchdiebstähle. Er stiegt unter anderem in Einfamilienhäuser ein, verursachte durch sein Handeln Sachschaden von über Fr. 25'000.-- und erbeutete Gegenstände im Wert von mehr als Fr. 70'000.-- (vgl. den umfassend eingestandenen Sachverhalt in der Anklageschrift gemäss erstinstanzlichem Entscheid E. III S. 8). Diese Deliktssummen sind hoch und der Eingriff in die Eigentumsrechte wiegt schwer, wie dies die Vorinstanz zutreffend festhält (angefochtener Entscheid E. 4.27 S. 34). Hinzu kommt, dass sein deliktisches Verhalten eine Fortsetzung von bereits ab seinem 16. Altersjahr verübten Einbruchdiebstählen darstellt. Die hier beurteilten Delikte begann der Beschwerdeführer nur gerade vier Monate nach seiner ersten Verurteilung und noch während laufender Probezeit. Nicht nur aber schreckte ihn diese erste Verurteilung nicht vor weiteren Straftaten ab, sondern liessen ihn selbst das vorliegende (zweite) Strafverfahren und die in diesem verbüssten 83 Tage Untersuchungshaft nicht vor zusätzlicher Delinquenz abhalten. Noch nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte er sich der Irreführung der Rechtspflege und der Drohung schuldig, indem er in einem Schreiben falsche Angaben über seine Beteiligung an einem Einbruchdiebstahl machte und angab, einen bestimmten Polizisten mit einer gestohlenen Pistole töten zu wollen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.21 S. 29 f. und den ebenfalls umfassend eingestandenen Sachverhalt in der Zusatzanklageschrift gemäss erstinstanzlichem Entscheid E. III S. 8). Zu beachten ist zwar, dass der Beschwerdeführer die Gegenstand seiner ersten Verurteilung bildenden Einbruchdiebstähle als Minderjähriger begangen hat und diese daher nicht im gleichen Ausmass in Anschlag zu bringen sind wie im Fall der Verübung als Erwachsener. Nichtsdestotrotz lässt die hartnäckige Delinquenz des Beschwerdeführers und die ihm im Gutachten attestierte hohe Rückfallwahrscheinlichkeit für die beurteilten Delikte willkürfrei den vorinstanzlichen Schluss einer exemplarischen Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers und einer ausgesprochen getrübten Legalprognose zu (angefochtener Entscheid E. 4.27 S. 34). Die Vorinstanz führt zudem überzeugend aus, weshalb entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung die gutachterlich festgestellte hohe Rückfallgefahr auch nach drei Jahren nicht als relativiert erachtet werden muss. Sie erwägt, für eine gegenteilige Annahme müssten Umstände vorliegen, die auf klare Fortschritte beim Beschwerdeführer hinweisen würden. Solche Umstände sind angesichts der Weigerung des Beschwerdeführers, die ihm angebotenen Therapie- und Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen und sich insoweit auch beruflich zu integrieren (vgl. dazu E. 1.5.3 unten), in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht ersichtlich. Das blosse Wohlverhalten in der relativ kurzen Zeitspanne von rund drei Jahren genügt hierfür nicht; auch der Hinweis auf einen aktuellen (ambulanten) Therapieplatz samt Bestätigungsbeleg vom 16. September 2020 (Beschwerdebeilage 2) bzw. der zuletzt eingereichte diesbezügliche Entlassungsbericht vom 25. Januar 2021 (der aus sozialmedizinischer Sicht sowohl prognostisch günstige als auch ungünstige Elemente feststellt und eine weitere Behandlung als notwendig erachtet; vgl. act. 9 S. 5) vermögen einen solchen Fortschritt noch nicht zu begründen. Nachdem diese Dokumente nach dem vorinstanzlichen Entscheid datieren, sind sie als unzulässige echte Noven jedoch ohnehin nicht zu berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2; Urteil 6B_309/2020 vom 23. November 2020 E. 1.5; je mit Hinweisen). Mit dem Beschwerdeführer ist zwar festzuhalten, dass er mit seinen Delikten keine Menschenleben gefährdete. Dies ändert allerdings weder an den verübten Taten noch an der wiederholten Delinquenz etwas Grundlegendes und lässt diese nicht als minder gravierend erscheinen. Immerhin offenbarte der Beschwerdeführer mit der nach der ersten Hauptverhandlung gegen eine konkrete Person ausgesprochenen Todesdrohung ein erhebliches Gewaltpotential. Der Gutachter stellt beim Beschwerdeführer denn auch (zusätzlich zur hohen Rückfallgefahr) ein mittleres bis hohes Risiko für künftige Gewaltdelikte fest, was im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht ausser Acht gelassen werden kann (angefochtener Entscheid E. 4.2.7 S. 34). Aufgrund der Schwere der wiederholt verübten Straftaten, der hohen Rückfallgefahr und des Gewaltpotentials ist das öffentliche Fernhalteinteresse in Übereinstimmung mit der Vorinstanz grundsätzlich als hoch zu bewerten.
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1.5.2. Hinsichtlich der persönlichen Umstände ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wie erwähnt seit seinem achten Altersjahr zusammen mit seiner Familie in der Schweiz lebt und hier über einen ausserfamiliären Freundeskreis verfügt (angefochtener Entscheid E. 4.15 S. 24). Er weist insoweit einen engen Bezug zur Schweiz auf, was er gegen eine Landesverweisung geltend machen kann. Seine hartnäckige, sich über mehrere Jahre erstreckende Delinquenz spricht allerdings gegen eine gelungene persönliche Integration. Im Weiteren hat er gemäss der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) keine Ausbildung angefangen bzw. abgeschlossen (angefochtener Entscheid E. 4.21 S. 31, E. 4.24 S. 32 f.). Auf eine wirtschaftliche Integration in der Schweiz kann er sich folglich nicht berufen.
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1.5.3. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde richtig betont, sind sowohl sein deliktisches Verhalten und die Legalprognose als auch seine ausgebliebene berufliche Entwicklung und die diesbezüglichen Zukunftsaussichten im Kontext seines noch jungen Erwachsenenalters sowie seiner Lernschwäche und gestörten Persönlichkeitsentwicklung zu würdigen. Aus den betreffenden Umständen kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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Von wesentlicher Bedeutung ist in dieser Hinsicht, dass dem Beschwerdeführer mehrmals und bis zum Schluss des vorinstanzlichen Verfahrens Therapie- und Ausbildungsmöglichkeiten angeboten wurden, die er nicht wahrnahm. Aus der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ergibt sich, dass er bereits vor diesem Strafverfahren durch die Invalidenversicherung (IV) in der Lehrausbildung begleitet und psychologisch unterstützt wurde. Eine erste solche Lehre habe er abgebrochen, "weil es ihm nicht gefalle, er Mühe mit dem Aufstehen habe und Gartenbau nicht sein Job sei". Die zweite von der IV vermittelte Lehre sei wegen seiner Verhaftung gescheitert (angefochtener Entscheid E. 4.15 S. 23, E. 4.21 S. 31). Im vorliegenden Strafverfahren sei ihm sodann wiederholt die Chance auf Unterstützung im Rahmen einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB zugekommen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Oktober 2017 sei er mit einer solchen Massnahme zunächst einverstanden gewesen und habe er diese im Eventualantrag für den Fall beantragt, dass die Freiheitsstrafe nicht bedingt aufgeschoben werde. In dem danach eröffneten weiteren Strafverfahren (Zusatzanklage betreffend Irreführung der Rechtspflege und Drohung) und in der Fortsetzung der Hauptverhandlung habe er sich indes dezidiert dagegen ausgesprochen und eventualiter nur noch eine ambulante Massnahme verlangt. Er habe den Standpunkt vertreten, eine (stationäre) Massnahme für junge Erwachsene brauche er nicht, da er mit der Möglichkeit, eine Lehre durch die IV zu absolvieren, bereits einen Plan für die Zeit in der Freiheit habe. Er würde sich einer gerichtlich angeordneten stationären Massnahme verweigern, bis sie ihn "rauswerfen"; eine ambulante Massnahme würde er aber machen. Im Berufungsverfahren habe er demgegenüber am 16. April 2019 (erstmals) den vorzeitigen Antritt einer Massnahme für junge Erwachsene beantragt, dies jedoch erst nachdem ihm die bedingte Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug verweigert worden sei. In Gutheissung dieses Begehrens sei er per 22. Mai 2019 in den vorzeitigen Massnahmevollzug versetzt worden. Am 8. August 2019 habe dieser jedoch wegen fehlender minimaler Motivation als "zurzeit nicht zweckmässig durchführbar" abgebrochen werden müssen. Gleichwohl habe der Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung vom 24. Oktober 2019 nach einer ersten Weigerung erneut den vorzeitigen Vollzug einer entsprechenden Massnahme beantragt, der ihm abermals bewilligt worden sei. Laut dem Zwischenbericht des Massnahmezentrums habe er sich dabei zwar grundsätzlich aktiv an der Therapie beteiligt, seine Motivation und Arbeitsleistung seien indes (weiterhin) miserabel gewesen. "Um ihm bezüglich Durchhaltevermögen und -willen ein Lernfeld zu bieten", sei die Massnahme trotzdem bis zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung am 18. Juni 2020 aufrechterhalten worden. Der Beschwerdeführer habe an dieser letzten Gerichtsverhandlung jedoch erneut seine fehlende Motivation bestätigt und betont, er habe gemerkt, dass er die Massnahme nicht wolle, sondern nach wie vor beabsichtige, in Freiheit eine Lehre zu machen (angefochtener Entscheid E. 3.9.5 ff. S. 11 ff.). Die Vorinstanz sah daraufhin mangels Motivierbarkeit des Beschwerdeführers von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene im Endentscheid ab. Auf die Anordnung einer ambulanten Therapie verzichtete sie im Übrigen mangels Vorliegens einer rechtsgenüglich schweren Störung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (angefochtener Entscheid E. 3.8 S. 10, E. 3.10 S. 15 f.).
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Nachdem der Beschwerdeführer ein Begehren um vorzeitigen Massnahmeantritt erst nach Ablehnung seines Haftentlassungsgesuchs stellte und sich dennoch in der Massnahme bis zum Schluss motivationslos zeigte, um deren Abbruch zu forcieren, durfte die Vorinstanz willkürfrei ein gewisses taktiererisches Verhalten des Beschwerdeführers und eine fehlende grundsätzliche Änderungsbereitschaft erkennen (angefochtener Entscheid E. 4.21 in fine S. 31). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der mehrmals ausgeschlagenen Therapie- und Ausbildungsangebote war sie nicht gehalten, die fehlende berufliche Entwicklung des Beschwerdeführers wegen seines jungen Alters sowie seiner Lernschwäche und gestörten Persönlichkeitsentwicklung nur eingeschränkt bzw. gar nicht zu seinen Lasten in die Beurteilung miteinzubeziehen. Gleichzeitig durfte sie aus den dargelegten Umständen Rückschlüsse sowohl auf die Legalprognose als auch auf seine beruflichen Zukunftsaussichten ziehen und diese uneingeschränkt in die Würdigung mitaufnehmen. Ob die genannten Gegebenheiten in Verbindung mit der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers nachgerade den vorinstanzlichen Schluss zulassen, es sei "völlig unrealistisch", dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Lehre in einem erneuten Anlauf erfolgreich abschliessen würde (angefochtener Entscheid E. 4.24 S. 33), kann angesichts der Absolutheit dieser Feststellung zwar hinterfragt werden, bleibt aber unerheblich. Die Vorinstanz durfte bei der gegebenen Sachlage jedenfalls willkürfrei von einer erheblich geringen Chance auf Abschluss einer Berufslehre in der weiteren Zukunft ausgehen. Wenn die Vorinstanz angesichts der hartnäckigen Missachtung der Rechtsordnung und der ausgebliebenen beruflichen Entwicklung des Beschwerdeführers seine persönliche und wirtschaftliche Integration, abgesehen von der erlernten Sprachkompetenz und seinen Kontakten, als gescheitert beurteilt, ist dies nach dem Ausgeführten nicht zu beanstanden. Allein aufgrund seiner mit ihm eingewanderten Familie und seinem (ausserfamiliären) sozialen Umfeld musste die Vorinstanz nicht von einer insgesamt gelungenen Integration ausgehen. Gleichermassen ist nicht zu kritisieren, dass die Vorinstanz die künftige Teilnahme des Beschwerdeführers am wirtschaftlichen Leben in der Schweiz als unwahrscheinlich einstuft (angefochtener Entscheid E. 4.21 S. 29 ff., E. 4.24 S. 33).
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1.5.4. Seine fehlenden Integrationsbemühungen kann der Beschwerdeführer nicht mit den Argumenten relativieren, er habe versucht, eine Massnahme für junge Erwachsene zu absolvieren, und er habe die Freiheitsstrafe ohne Anstände verbüsst. Sein (erstes) Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt liess der Beschwerdeführer wie erwähnt erst spät am 16. April 2019 stellen, als sein Begehren um bedingte Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug abgewiesen worden war; er trug die Massnahme zudem nur widerwillig mit (vgl. E. 1.5.3 oben). Die Massnahme für junge Erwachsene unterscheidet sich sodann als eigentliche Sozialtherapie entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht deutlich von der Freiheitsstrafe (vgl. etwa MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 61 StGB mit Hinweisen), weshalb diese nicht einfach durch jene ersetzt werden kann. Angesichts dessen und nachdem der Beschwerdeführer nahezu von Beginn weg gegen eine solche Massnahme opponierte, lässt sich seine Verweigerungshaltung überdies ebensowenig mit seiner weiteren Begründung rechtfertigten, das Weiterführen der stationären Massnahme hätte zu einem schuldüberschreitenden Freiheitsentzug geführt.
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Ebenfalls als unbehelflich erweisen sich die Vorbringen, der Beschwerdeführer sei heute von einem positiven Wandel ergriffen, habe mithin eine Lehre zugesagt erhalten und inzwischen selbst einen Therapieplatz in einer Tagesklinik in einer ihm passenden (ambulanten) Therapieform gefunden bzw. ein erstes entsprechendes Behandlungsprogramm bereits absolviert (act. 8 f.). Mit dem Einwand der zugesicherten Lehre wiederholt der Beschwerdeführer sein bereits vor der Vorinstanz angeführtes Argument, ohne sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen konkret auseinanderzusetzen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.16 S. 26, E. 4.24 S. 33). Der aktuelle (ambulante) Therapieplatz stellt alsdann wie in E. 1.5.1 oben erwähntein neues Vorbringen dar, das als echtes Novum nicht zu beachten ist. Auf diese Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen. Ohnehin vermögen auch sie die vorinstanzliche Würdigung nicht als bundes- oder völkerrechtswidrig auszuweisen. Gemäss der zusammenfassenden Darstellung in E. 1.5.3 oben kam dem Beschwerdeführer die von ihm verlangte zweite Chance, in der Schweiz eine Lehre anzutreten, bereits zu; selbst noch nach seiner Inhaftierung hätte er im Rahmen des vorzeitigen Massnahmeantritts die sich ihm bietende Gelegenheit nutzen und seinen Ausbildungs- und Änderungswillen unter Beweis stellen können, was jedoch grundlos unterblieb. Die selbständige Wahl einer ihm passenden ambulanten (anstelle der gutachterlich indizierten, aber einschränkenderen stationären) Therapieform entspricht ferner dem Verhaltensmuster des Beschwerdeführers, das er gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz bereits im bisherigen Verlauf des Strafverfahrens zeigte und in welchem die Vorinstanz nachvollziehbar ein gewisses taktiererisches Kalkül erkannte (vgl. wiederum E. 1.5.3 oben).
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1.5.5. Insgesamt verletzt die Vorinstanz ihr Ermessen nicht, wenn sie angesichts des hohen Fernhalteinteresses einerseits und der fehlenden wirtschaftlichen Integration sowie schlechten diesbezüglichen Zukunftsaussichten andererseits der persönlich-familiären Lage in der Schweiz und den schlechten Wiedereingliederungsbedingungen im Heimatland keine der Landesverweisung massgeblich entgegenstehende Bedeutung zumisst. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Feld geführten schlechteren Therapiemöglichkeit im Heimatland. Nachdem der Beschwerdeführer eine Therapie im indizierten stationären Setting verweigerte, durfte die Vorinstanz willkürfrei annehmen, es werde im jetzigen Zeitpunkt ebenso in der Schweiz nicht zu einer entsprechenden Behandlung kommen (angefochtener Entscheid E. 4.23 S. 32). Sie musste die Interessenabwägung folglich auch nicht wegen einer (allfällig) schlechteren Behandlungssituation im Heimatland zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen lassen. Aus dem vom Beschwerdeführer vergleichsweise angeführten BGE 146 IV 105 kann er hinsichtlich der Interessenabwägung im Weiteren nichts ableiten. Die Landesverweisung beruht nicht auf einem Schematismus, sondern auf einer Einzelfallprüfung der einschlägigen Kriterien (vgl. E. 1.2.2 oben), weshalb aus anders gelagerten einzelnen Bewertungskriterien im angeführten Urteil keine direkten Rückschlüsse auf die im zu beurteilenden Fall vorzunehmende Gewichtung der Bemessungsfaktoren gezogen werden können. Soweit der Beschwerdeführer gegen die Interessenabwägung schliesslich einwendet, der Sache (mithin der öffentlichen Ordnung) sei keinen Dienst erwiesen, wenn er nach fünfjährigem Landesverweis erneut in die Schweiz zurückkehre, wiederholt er wiederum seine vorinstanzliche Argumentation. Mit der Erwägung der Vorinstanz, die ihm entgegenhält, von einem erneuten Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung sei nicht ohne Weiteres auszugehen (angefochtener Entscheid E. 4.28 S. 35), setzt er sich nicht auseinander, sodass auch auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. Für den Beschwerdeführer wird die Eingliederung im Heimatland zwar eine grosse Herausforderung darstellen; in Anbetracht seines jungen Erwachsenenalters, seiner zumindest mündlichen Kenntnis der lokalen Sprache und der - wenn auch heute nicht (mehr) aktiv gepflegten, so dennoch vorhandenen - Verbindungen zu Verwandten im Heimatland ist eine entsprechende Integration jedoch noch nicht als unzumutbar zu erachten. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Interessen nach dem Gesagten bundes- und völkerrechtskonform gewichtet.
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1.5.6. Das vom Beschwerdeführer angerufene Non-Refoulement-Gebot vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Durchführbarkeit der Landesverweisung und ihre Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Garantien ist im Rahmen der strafgerichtlichen Anordnung zu prüfen, soweit sie definitiv bestimmbar ist (Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2 mit Hinweis auf BGE 135 II 110 E. 4.2). Im Übrigen ist dem (flüchtlingsrechtlichen) Non-Refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 AsylG) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen, solange dies notwendig ist (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; Urteile 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.2; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).
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Die Vorinstanz kommt dieser Prüfungspflicht hinreichend nach. Sie führt aus, der Beschwerdeführer beschränke sich in Bezug auf die Geltendmachung von Gefahren im Heimatland auf die Behauptung, sein Vater sei im Krieg gewesen und würde daher politisch verfolgt, weshalb bei einer Rückkehr auch ihm (dem Beschwerdeführer) stellvertretende Repressionen drohten. Willkürfrei stellt sie fest, der Beschwerdeführer habe diese Behauptung untermauernde Umstände im bisherigen Verfahren nicht vorgetragen (angefochtener Entscheid E. 4.19 S. 29). Die Beschwerde erschöpft sich in der Wiederholung der entsprechenden (unbelegten) vorinstanzlichen Vorbringen. Wenn auch der Beschwerdeführer eine Gefahr im Heimatland geltend macht, die ihn speziell als Sohn seines politisch verfolgten Vaters treffe, und er insofern über das blosse Erörtern einer allgemein problematischen Lage im Heimatland hinausgeht, ändert dies nichts daran, dass es an konkreten Hinweisen fehlt, welche die geltend gemachte Gefahr, mithin die politische Verfolgung seines Vaters und seine dadurch bedingte eigene Gefährdung, belegten. Auch aus den aufgelegten Berichten über die allgemeine Gefährdung von Angehörigen politisch verfolgter Personen (Beschwerdebeilagen 6 f.) lässt sich eine solche Gefahr nicht ableiten. Gleiches gilt hinsichtlich des neu eingereichten Artikels aus der "taz" vom 11. April 2021 (act. 10), der nach dem vorinstanzlichen Entscheid datiert und daher als unzulässiges echtes Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG) ohnehin nicht berücksichtigt werden kann. Eine individuell-persönliche Gefährdung, d.h. eine "konkrete" Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, ist damit nicht dargetan. Dem Beschwerdeführer kommt hinsichtlich solcher Umstände trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht zu, der er nicht nachzukommen vermag (vgl. Urteil 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6 mit Hinweis auf Urteil 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.3). Der vorinstanzliche Schluss, es könne im Urteilszeitpunkt nicht als erstellt erachtet werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückführung in sein Heimatland mit hoher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre, erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als schlechterdings unhaltbar. Die Vorinstanz musste folglich ebenso unter dem Gesichtspunkt der Durchführbarkeit keine der Landesverweisung entgegenstehenden Umstände erkennen. Es bleibt daran zu erinnern, dass die Vollzugsbehörde die Vollstreckbarkeit nötigenfalls anhand der aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB überprüfen und dabei auch Umstände beachten wird, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit massgebend sind, in den Sachentscheid jedoch nicht oder erst als Prognose Eingang gefunden haben (vgl. Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2 mit Hinweisen).
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1.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Landesverweisung den Beschwerdeführer wegen seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und des schwierigen, aber nicht unmöglichen Unterfangens, in seinem Heimatland Fuss zu fassen, einschneidend treffen wird. Obschon deshalb vom Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls auszugehen ist, erweist sich die Landesverweisung angesichts der hartnäckigen Delinquenz des Beschwerdeführers, der schlechten Legalprognose, seiner gescheiterten wirtschaftlichen Integration in der Schweiz und seiner fehlenden diesbezüglichen Änderungsbereitschaft bzw. der schlechten diesbezüglichen Zukunftsaussicht allerdings noch nicht als unverhältnismässig. Auch der Anordnung der Landesverweisung entgegenstehende Vollzugshindernisse liegen nicht vor. Die Landesverweisung hält daher vor Bundes- und Völkerrecht stand. Die Vorinstanz war nicht gehalten, die Landesverweisung zugunsten einer weiteren Bewährungsmöglichkeit des Beschwerdeführers ausnahmsweise auszusetzen. Die von ihm in seiner Beschwerde behauptete Einsicht kommt (zu) spät.
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Zur Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden.
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2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das gutzuheissen ist. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Beschwerde ist nicht als aussichtslos zu bezeichnen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Rechtsanwalt Raphaël Camp wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Juni 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: Boller
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