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Informationen zum Dokument  BGer 6B_4/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_4/2021 vom 02.06.2021
 
 
6B_4/2021
 
 
Urteil vom 2. Juni 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Gerichtsschreiberin Erb.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
2. Unia Arbeitslosenkasse,
 
Monbijoustrasse 61,
 
Postfach 3386, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Gewerbsmässiger Betrug; Landesverweisung; willkürliche Beweiswürdigung; richterliche Fürsorgepflicht,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 3. November 2020 (SK 20 5).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ hat in der Zeit vom 1. Februar 2016 bis 31. Mai 2017 auf den monatlich auszufüllenden Formularen "Angaben der versicherten Person" der Unia Arbeitslosenkasse bestätigt, nicht zu arbeiten, obwohl er seit dem 22. Dezember 2015 bzw. 26. Januar 2016 bei der B.________ AG (nachfolgend Arbeitgeberin) angestellt war. Ihm wird vorgeworfen, er habe die Anstellung aktiv und bewusst verschwiegen und dadurch zu hohe Versicherungsleistungen im Umfang von total Fr. 16'589.65 von der Unia Arbeitslosenkasse ausbezahlt erhalten.
1
B. Das Obergericht des Kantons Bern sprach A.________ am 3. November 2020, wie bereits das Regionalgericht Bern-Mittelland am 27. November 2019, des gewerbsmässigen Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.--, ausmachend total Fr. 6'000.--. Zudem sprach es eine Landesverweisung von 5 Jahren aus und ordnete deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem an.
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C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur ordnungsgemässen Erhebung der erforderlichen Beweise und zur neuen Beurteilung an das Regionalgericht Bern-Mittelland, eventualiter an die Vorinstanz, zurückzuweisen. Subeventualiter sei Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei auf eine Landesverweisung zu verzichten. Zudem stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung und beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 107 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Abs. 1). Heisst es die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Abs. 2). Da die Beschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist, muss der Beschwerdeführer einen Antrag in der Sache stellen. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte. Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; Urteil 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen).
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2. Anfechtungsobjekt des Verfahrens vor Bundesgericht ist alleine das vorinstanzliche Urteil (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer auf das erstinstanzliche Verfahren bezieht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies ist insoweit der Fall, als er vorbringt, sein amtlicher Verteidiger habe im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung die Identität der angeblichen Übersetzerin C.D.________ gekannt und hätte unter anderem deren Einvernahme beantragen müssen. Dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Verletzung der Verteidigungsrechte sowie der richterlichen Fürsorgepflicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge kann daher mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht eingetreten werden. Entsprechend ist auch auf die erstmals vor Bundesgericht eingereichten Beweismittel, mit denen der Beschwerdeführer die angeblichen Verfehlungen seines amtlichen Verteidigers belegen möchte, nicht weiter einzugehen (vgl. Beschwerdebeilagen 6 und 8; unten E. 3).
5
 
3.
 
3.1. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde diverse neue Beweismittel ins Recht. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 mit Hinweis). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2; 140 V 543 E. 3.2.2.2; 139 III 120 E. 3.1.2; Urteile 6B_1109/2019 vom 23. September 2020 E. 1.4.1; 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Rolle des Bundesgerichts als der obersten rechtsprechenden Behörde des Bundes (vgl. Art. 188 Abs. 1 BV, Art. 1 Abs. 1 BGG), welche ihrem Sachurteil keine Tatsachen oder Beweismittel zugrunde legen darf, die zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht existiert haben (Urteile 6B_1109/2019 vom 23. September 2020 E. 1.4.1; 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 1.2.2; 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nach dem angefochtenen Entscheid eingetretene Tatsachen bzw. die zugehörigen Beweismittel müssen nur zugelassen werden, wenn sie prozessuale Aspekte im Verfahren vor dem Bundesgericht betreffen, wie etwa die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung (wesentlich für die Eintretensfrage), die Mittellosigkeit im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege oder das Ereignis, welches die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens bewirkt (Urteil 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 1.2.2 mit Hinweis).
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3.2. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde unter anderem auf den E-Mail-Verkehr vom 18. Dezember 2020 zwischen seinem jetzigen Rechtsvertreter sowie dem vorinstanzlich mandatierten Rechtsanwalt (nachfolgend Wahlverteidiger), das Schreiben der Eheleute vom 24. Dezember 2020, die E-Mail der Bescherdegegnerin 2 vom 18. November 2020 sowie diejenige von E.________ vom 15. Dezember 2020. Dabei handelt es sich um echte Noven, welche erst nach dem angefochtenen Entscheid vom 3. November 2020 entstanden sind. Diese Beweismittel sind für das bundesgerichtliche Verfahren demzufolge unbeachtlich.
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3.3. Hinsichtlich der übrigen (unechten) Noven, bestehend aus dem Schreiben von C.D.________ vom 15. Januar 2020 sowie den WhatsApp-Screenshots vom 2. November 2018 bzw. vom 6. November 2018, legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zur Einreichung gegeben hat. Diese Beweismittel sind für das Verfahren vor Bundesgericht ebenfalls unbeachtlich.
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4.
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht und eine ungenügende Verteidigung durch mangelnde Sorgfalt bei der Vorbereitung der Einvernahmen und anderer Prozesshandlungen (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK i.V.m. Art. 132 und 133 StPO). Er macht geltend, sein Wahlverteidiger sei im Zeitpunkt der Verhandlung vor der Vorinstanz am 3. November 2020 über die Identität von C.D.________ informiert gewesen und hätte die unvollständige Protokollierung von deren Namen im Protokoll der Hauptverhandlung korrigieren und deren Einvernahme als Zeugin beantragen müssen. In diesem Verfahren sei es insbesondere darum gegangen, wer die E-Mail in deutscher Sprache an die Bescherdegegnerin 2 verfasst habe (vgl. dazu E. 5.2 unten) und wann die Übersetzung erfolgt sei. Er habe deren Entstehung anhand von WhatsApp-Nachrichten gegenüber seinem Wahlverteidiger offengelegt, dieser habe sie jedoch nicht in das Gerichtsverfahren eingebracht. Zudem hätte auch die vor der Vorinstanz ungeklärte Frage des Umfangs der erfolgten Rückzahlung offensichtlich Gegenstand des Beweisverfahrens sein müssen. Schliesslich habe sich sein Wahlverteidiger geweigert, ihm die Begründung des Urteils der ersten Instanz zu übersetzen und zu erläutern. Diese ungenügende Verteidigung hätte der Vorinstanz bekannt sein müssen.
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4.2. Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren den Anspruch des Beschuldigten auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Mit den Bestimmungen von Art. 132 und 133 StPO wurde die bisherige Rechtsprechung zur Garantie auf eine wirksame Verteidigung kodifiziert (vgl. BGE 141 I 124 E. 4.2; 139 IV 113 E. 4.3).
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Nach der in Art. 128 StPO kodifizierten Grundregel ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung muss die Interessen der Beschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse der Beschuldigten sachgerecht und kritisch abwägen. Die Beschuldigten haben Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Die Strafbehörden haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284; E.2.2.2 138 IV 161 E. 2.4; 131 I 185 E. 3.2.3 mit Hinweis; 126 I 194 E. 3d; 120 Ia 48 E. 2b/bb; je mit Hinweisen). Die richterliche Fürsorgepflicht gebietet dem Gericht im Falle einer offenkundig ungenügenden Verteidigung, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen, und bei einer privaten Verteidigung einzuschreiten sowie nach der Aufklärung der Beschuldigten über ihre Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (BGE 131 I 350 E. 4.1 und 4.2; 124 I 185 E. 3b; Urteil 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2). Der Behörde kann indes nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis auferlegt werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschuldigten Person und ihrem Verteidiger. Diesem steht in der Ausgestaltung der Prozessführung ein erhebliches Ermessen zu (BGE 126 I 194 E. 3d mit Hinweis; Urteile 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2; 6B_307/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.2 und 2.3.4 mit Hinweisen; 6B_89/2014 vom 1. Mai 2014 E. 1.5.3).
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Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solcher eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 f.; 120 Ia 48 E. 2c/d; Urteile 6B_1447/2020 vom 19. April 2021 E. 3.2; 6B_1028/2019 vom 13. Dezember 2021 E.1.3.1; 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2; 6B_307/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).
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4.3. Inwiefern die geltend gemachten Verfehlungen seines Wahlverteidigers eine schwere Pflichtverletzung darstellten, die ein Einschreiten der Vorinstanz aufgrund ihrer richterlichen Fürsorgepflicht erfordert hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Eine solche ist denn auch nicht ersichtlich. Er bringt zwar vor, dass die Identität der angeblichen Übersetzerin für das Verfahren zentral gewesen wäre. Jedoch hatte er im Laufe des Verfahrens zahlreiche Möglichkeiten, sich selber zu deren Identität zu äussern. Es liegt im Übrigen im Ermessen des Wahlverteidigers und ist Frage von dessen Verteidigungsstrategie, ob er ein Beweismittel einreicht bzw. den Antrag auf Vorladung einer Zeugin stellt. Aus dem blossen Umstand, dass das angefochtene Urteil den Vorstellungen des Beschwerdeführers bzw. seines neuen Rechtsvertreters nicht entspricht und letzterer gegebenenfalls eine andere Verteidigungsstrategie als sein (e) Vorgänger gewählt hätte, lässt sich noch kein offensichtliches Fehlverhalten des Wahlverteidigers ableiten, welches unter Berufung auf eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen muss. Zudem hat sich die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Verfahren korrekt verhalten und ihn explizit auf die angebliche Übersetzerin angesprochen. Indem der Beschwerdeführer auf die Fragen der Vorinstanz vage Antworten gab und sich in Widersprüche verstrickte, war diese nicht zu einem Einschreiten in die private Verteidigung gehalten. Von einer substanziellen Einschränkung der Verteidigungsrechte kann bereits aus diesem Grund nicht gesprochen werden. Eine solche ist denn auch aus den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Verteidiger das Urteil der ersten Instanz hätte übersetzen und die Höhe der an die Bescherdegegnerin 2 getätigten Rückzahlungen hätte darlegen sollen, nicht ersichtlich. Insgesamt sind keine schwerwiegenden Verletzungen der anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Schaden des Beschwerdeführers oder krasse Säumnisse durch den Wahlverteidiger erkennbar. Ebenso wenig hat die Vorinstanz ihre richterliche Fürsorgepflicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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5.
 
5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Dabei bringt er zusammengefasst vor, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest, indem sie davon ausgehe, er habe die E-Mail vom 7. November 2018 in deutscher Sprache selbst verfasst und dies sei seine eigentliche Erstbekundung. Vielmehr sei sein ursprünglich in Englisch verfasstes Schreiben von einer Bekannten übersetzt worden. Zudem sei es willkürlich, davon auszugehen, er habe seine Anstellung bei der Arbeitgeberin aktiv und sehr bewusst verschwiegen.
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5.2. Die Vorinstanz hält zusammengefasst fest, die Beschwerdegegnerin 2 habe gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückforderungsverfügung über den Betrag von Fr. 16'589.65 erlassen, da dieser sein bei der Arbeitgeberin erzieltes Einkommen nicht deklariert habe. Seine Stellungnahme sei am 7. November 2018 in Form einer in gebrochenem Hochdeutsch verfassten und um 05:27 Uhr verschickten E-Mail bei der Beschwerdegegnerin 2 eingegangen. Folgendes habe er als Begründung vorgebracht: "[...] Mein Grund ist, das was Sie mir jeden Monat bezahlt haben für mich und meine Frau war nicht aufrechterhalten werden, Meine Frau hat keine Arbeit. Ich hatte die Befürchtung, dass wenn ich die unia informieren werden, dann sind wir unter ernsthaftem Hunger leiden wird, da ich keine anderen Möglichkeiten für unsere leben und Rechnung zum zählen. Weil das Geld von Unia war zu wenig. Wegen das ich haben von Unia nicht informiert, damit für 2 Personen jeden Monat überleben können [...]". Dies sei seine Erstbekundung (Urteil Ziff. 10.1 S. 6 f.). Die Darstellung, dass diese E-Mail vom 7. November 2018 auf einer falschen Übersetzung eines undatierten und in Englisch verfassten Schreibens des Beschwerdeführers basiere, erachtet die Vorinstanz für unglaubhaft (Urteil Ziff. 10.4 S. 10 f.).
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5.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, wenn also die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweis).
16
 
5.4.
 
5.4.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend darauf, den Feststellungen der Vorinstanz seine eigene Sicht der Dinge gegenüber zu stellen, ohne sich mit ihren Ausführungen auseinander zu setzen und darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein soll. Auf diese unzulässige appellatorische Kritik ist nicht weiter einzugehen. Zudem sind die vom Beschwerdeführer eingereichten (unechten) Noven für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung unbeachtlich, da nicht erst der vorinstanzliche Entscheid zu deren Vorbringen Anlass gegeben hat (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen zeigt er mit seinen Ausführungen keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auf.
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5.4.2. Fehl geht insbesondere die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz unterstelle ihm, er habe die E-Mail vom 7. November 2018 selbst verfasst. Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit dieser E-Mail auseinander und hält fest, die darin enthaltene Erstbekundung des Beschwerdeführers sei für die Beweiswürdigung zentral. Seine späteren Aussagen seien offenkundig darauf ausgerichtet, die unmissverständliche Erklärung in Frage zu stellen (Urteil Ziff. 10.1 S. 6 f.; vgl. E. 5.2 oben). Dabei geht sie in ihren Erwägungen strukturiert vor und bezieht unter anderem mit ein, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Februar 2019 ausgesagt habe, eine Frau habe den von ihm auf Englisch verfassten Text (schlecht bzw. falsch) übersetzt. Diese Aussage erachtet die Vorinstanz nachvollziehbar für nicht überzeugend, was sie unter anderem mit der Externalisierung der Verantwortung sowie der vagen Umschreibung begründet (Urteil Ziff. 10.2 S. 7 f.). Entsprechend ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz setze sich nicht mit seinen Aussagen vor der Staatsanwaltschaft auseinander, unbegründet. Die Vorinstanz würdigt überdies die Aussagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren. Dort habe er auf Nachfrage, wer übersetzt habe, vorab angegeben, es sei sein Vorgesetzter bei der Arbeitgeberin gewesen. Und erst auf nochmalige Frage habe er den Namen "F.________" genannt. Diese Darstellung erachtet die Vorinstanz als unglaubhaft. Er habe keine weiteren Details preisgegeben, welche eine Überprüfung der Angabe oder sogar eine Befragung der Person erlaubt hätten (Urteil Ziff. 10.3 S. 9 f.). Zudem kommt die Vorinstanz auch bei der konkreten Würdigung der E-Mail vom 7. November 2018, des undatierten Briefs in Englisch sowie des Briefs vom 14. Februar 2019 zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers zur Person der angeblichen Übersetzerin seien nicht überzeugend und die aufgezeigten Fakten würden somit allesamt dagegen sprechen, dass es sich bei der E-Mail vom 7. November 2018 um das Resultat einer falschen Übersetzung seines in Englisch verfassten Briefs handle. Die Schreiben würden in wesentlichen Punkten voneinander abweichen und die E-Mail stamme offensichtlich von ihm selber (Urteil Ziff. 10.4 S. 10 f.). Diese Ausführungen sind insbesondere mit Blick auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung nicht zu beanstanden, wo er keine Auskunft darüber habe geben können, wann die angebliche Übersetzerin die behauptete Übersetzung verfasst habe. Die Vorinstanz erwägt, es bleibe bei der höchst unglaubhaften Version, wonach "C.________" eine Übersetzung vorgenommen haben soll, welche dem Brief des Beschwerdeführers in keiner Weise entspreche. Die E-Mail vom 7. November 2018 enthalte vielmehr seine ungefilterte Wahrheit (Urteil Ziff. 10.8 S. 15 ff.). Die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe diese E-Mail selbst verfasst, ist plausibel und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sacherhalt willkürlich festgestellt haben soll.
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5.4.3. In ihrer Beweiswürdigung belässt es die Vorinstanz jedoch nicht dabei, sich mit der angeblichen Übersetzung der obgenannten E-Mail auseinander zu setzen. Vielmehr äussert sie sich auch ausführlich zum eigentlichen Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer die Formulare des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) falsch ausgefüllt und dadurch seine Anstellung bei der Arbeitgeberin aktiv und bewusst verschwiegen habe. Dabei erachtet sie dessen Aussage, wonach ihm ein anderer Arbeitsloser beim Ausfüllen des Formulars geholfen habe, ebenfalls als Externalisierung der Verantwortung und damit als deutliches Lügensignal (Urteil Ziff. 10.2 S. 8). Sie hebt hervor, bei seiner Darstellung verstricke er sich in Widersprüche, indem er angebe, er kenne nicht so viele Personen, welche Deutsch sprechen würden und ihm helfen könnten. Mit seinem Vorbringen, wonach es in seinem kulturellen Kontext Tradition sei, Hilfe regelmässig bei der nächstbesten Person zu suchen, auch wenn diese völlig unbekannt sei, vermag der Beschwerdeführer keine Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung aufzuzeigen.
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5.4.4. Die Beurteilung der Vorinstanz basiert mitunter auf dem Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Besprechungen bei der Bescherdegegnerin 2 sowie der Fremdenpolizei. Dabei führt die Vorinstanz überzeugend aus, die Mitarbeiterin der Bescherdegegnerin 2 sei mit dem Beschwerdeführer jeden Punkt des Formulars durchgegangen (Urteil Ziff. 10.5 S. 13), wodurch sich dessen Darstellung, er habe nicht gewusst, wie das System funktioniere, als nicht nachvollziehbar erweise. Es sei zentral, dass der Beschwerdeführer seine Anstellung gegenüber der Fremdenpolizei, wo ihm die Offenlegung der Arbeitstätigkeit genützt habe, umgehend deklariert habe. Wo eine Angabe jedoch nachteilig für ihn sei, wie konkret beim Bezug von Leistungen der Bescherdegegnerin 2, habe er sie verschwiegen. Entsprechend geht die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer habe seine Arbeit gegenüber der Bescherdegegnerin 2 bewusst verschwiegen, um seine regelmässige Einkommensquelle nicht zu verlieren (Urteil Ziff. 10.6 S. 14). Nach Betrachtung der Deutsch-Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz es zudem für sehr unwahrscheinlich bzw. schlicht frei erfunden, dass der Beschwerdeführer das kundenfreundliche, einfach aufgebaute Formular nicht verstanden haben soll (Urteil Ziff. 10.8 S. 17). Dies, zumal er überdies Hilfe seitens des RAV hatte bzw. hätte beanspruchen können (vgl. Urteil Ziff. 10.3 S. 9, Ziff. 10.5 S. 12 f.). Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden und auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll.
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5.4.5. Der Beschwerdeführer vermag insgesamt nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich feststellt bzw. würdigt. Seine Rüge ist unbegründet, soweit sie überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügt.
21
 
6.
 
6.1. Der Beschwerdeführer macht in rechtlicher Hinsicht geltend, sein Verhalten sei nicht arglistig gewesen. Es erhelle sich aus dem Gesamtbild, dass es niemals seine Absicht gewesen sei, die Bescherdegegnerin 2 zu täuschen.
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6.2. Die Vorinstanz erwägt, die Arglist sei einerseits deshalb erfüllt, weil die Bescherdegegnerin 2 die Angaben des Beschwerdeführers nicht bzw. nur mit sehr grossem Aufwand hätte überprüfen können, und andererseits, weil dieser die Täuschung mit weiteren Täuschungen unterlegt habe. Er habe die Anstellung nicht nur gegenüber der Bescherdegegnerin 2, sondern mehrmals auch bewusst gegenüber dem RAV verschwiegen. Dadurch, dass er gleichzeitig gegenüber mehreren Stellen unwahre Angaben gemacht habe und seine Lügen aufeinander habe abstimmen müssen, habe er zumindest in den Grundzügen ein Lügengebäude errichtet (Urteil Ziff. 12 S. 19).
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6.3.
 
6.3.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
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6.3.2. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (zum Ganzen BGE 143 IV 302; 142 IV 153 E. 2.2; 135 IV 76 E. 5.2; Urteil 6B_572/2020 vom 8. Januar 2021 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).
25
6.4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die rechtliche Würdigung der Vorinstanz beruhe auf einer unvollständigen und willkürlichen Beweiswürdigung, weicht er vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt und Beweisergebnis ab (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 4 oben). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
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Die Ausführungen der Vorinstanz zur Arglist sind nicht zu beanstanden. Das Gesamtbild zeigt entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers gerade nicht, dass es niemals seine Absicht gewesen sei, die Bescherdegegnerin 2 zu täuschen. Vielmehr ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen abzustellen, wonach die Bescherdegegnerin 2 die Angaben des Beschwerdeführers nur mit sehr grossem Aufwand hätte überprüfen können und dieser die Täuschung mit weiteren Täuschungen unterlegt habe. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach er nicht habe wissen können, dass die Bescherdegegnerin 2 keinen Zugriff auf die Informationen des RAV und der Fremdenpolizei habe, wo er seine Teilarbeitstätigkeit deklariert habe, ist nicht stichhaltig. Indem er seine Teilzeitanstellung bei der Arbeitgeberin nicht nur gegenüber der Bescherdegegnerin 2 verschwieg, sondern gleichzeitig gegenüber der RAV-Beraterin angab, dort eine Bewerbung offen zu haben, hielt er die Täuschung aktiv aufrecht und erweckte den Eindruck, sich stets um Arbeit zu bemühen. Mit der Vorinstanz ist von einem Lügengebäude in den Grundzügen und damit von einem arglistigen Verhalten auszugehen. Der Beschwerdeführer bringt im Übrigen keine weiteren Einwände gegen die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz vor. Diese ist nicht zu beanstanden und der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs ist bundesrechtskonform.
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7. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung und macht einen schweren persönlichen Härtefall geltend. In seiner sich auf vier Zeilen beschränkenden Begründung (Beschwerde Ziff. 8 S. 10) setzt er sich jedoch nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern bringt lediglich vor, er lebe wieder mit seiner Ehefrau zusammen, die Ehe sei tragfähig und werde effektiv gelebt. Dabei genügt er den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Mit seinen Ausführungen weicht er zudem vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt in unzulässiger Weise ab und stützt sich mit dem von ihm eingereichten Schreiben der Eheleute auf ein unzulässiges echtes Novum (vgl. E. 3.2 oben). Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
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8. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Juni 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb
 
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