BGer 4A_220/2021 | |||
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BGer 4A_220/2021 vom 07.06.2021 |
4A_220/2021 |
Verfügung vom 7. Juni 2021 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch
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William Sternheimer und Mike Morgan,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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International Tennis Federation (ITF),
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Rückzug,
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Gesuch um Revision des Schiedsentscheids des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 23. März 2021
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(CAS 2021/A/7657).
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In Erwägung, | |
dass die Gesuchstellerin ihr Revisionsgesuch vom 22. April 2021 gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 23. März 2021 mit Schreiben vom 3. Juni 2021 zurückgezogen hat;
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dass das Verfahren als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
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dass die Gesuchstellerin beantragt, es seien keine Gerichtskosten zu erheben;
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dass die Gesuchstellerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG) und im vorliegenden Fall keine Umstände vorliegen, die einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden, indessen bei der Bemessung der Gerichtskosten dem relativ geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen ist;
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dass der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
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verfügt das präsidierende Mitglied: | |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Juni 2021
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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