BGer 8C_331/2021 | |||
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BGer 8C_331/2021 vom 07.06.2021 | |
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8C_331/2021 |
Urteil vom 7. Juni 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021 (200 20 279 IV).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 29. April 2021 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2021,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 30. April 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 5. Mai 2021 eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 mit weiteren Hinweisen), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen),
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dass das kantonale Gericht in Würdigung der Aktenlage und der Parteivorbringen zur Überzeugung gelangt ist, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der erstmaligen befristeten Rentenzusprache vom 7. Februar 2017 bis zum 13. März 2020 (Entscheiddatum der Verwaltung über die Neuanmeldung zum Leistungsbezug im Mai 2019) nur geringfügig und ohne Auswirkungen auf die bisher attestierte Arbeitsfähigkeit verändert,
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dass es daraus auf die Rechtmässigkeit der Verfügung der IV-Stelle vom 13. März 2020 schloss, mit welcher dem Beschwerdeführer weder neue Eingliederungsmassnahmen noch eine neue Invalidenrente zugesprochen wurde,
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dass es bezogen auf den Gesundheitszustand und der vorhandenen Arbeitsfähigkeit massgeblich auf das bidisziplinäre Verlaufsgutachten der Aerztlichen Begutachtungsinstitut GmbH vom 25. November 2019 abstellte,
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dass der Beschwerdeführer dieses Vorgehen kritisiert, ohne indessen aufzuzeigen, weshalb das Gutachten, auf welches das kantonale Gericht abgestellt hat, nicht verwertbar sein soll und die daraus gezogenen Schlüsse rechtsfehlerhaft zu Stande gekommen sein sollen; derartiges lediglich zu behaupten, reicht klarerweise genauso wenig aus, wie der Vorinstanz pauschal eine einseitige Würdigung der Akten und eine unrealistische Einschätzung des im Arbeitsmarkt tatsächlich Verwertbaren vorzuhalten,
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dass die Vorbringen in der Beschwerde insgesamt offensichtlich nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinausgehen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Juni 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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