BGer 8C_764/2020 | |||
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BGer 8C_764/2020 vom 07.06.2021 | |
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8C_764/2020 |
Urteil vom 7. Juni 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Revision; Invalidenrente; Rückforderung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2020 (UV 2019/34).
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Sachverhalt: | |
A.
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Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) sprach dem 1973 geborenen A.________ für die Folgen der Unfälle vom 19. August 1997 (Status nach Contusio capitis occipitalis bei Distorsion der Halswirbelsäule [HWS] mit persistierenden Zervikozephalgien, vegetativen sowie neuropsychologischen Funktionsstörungen) und vom 20. April 1999 (Status nach Heckkollision mit Distorsion der HWS und Exazerbation der vorbestehenden Beschwerden) gestützt auf eine Vergleichsvereinbarung vom 28. Juni/16. August 2005 ab 1. März 2005 eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 33 % zu (Verfügung vom 15. September 2005). Nach den in den Jahren 2008 und 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren teilte die Suva dem Versicherten jeweils mit, die Arbeitsfähigkeit und die Einkommensverhältnisse hätten sich nicht erheblich verändert, weshalb er nach wie vor Anspruch auf die Invalidenrente habe (Schreiben vom 25. Juli 2008 und 8. Oktober 2013).
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Im Rahmen eines weiteren von Amtes wegen am 1. November 2017 eingeleiteten Revisionsverfahrens stellte die Suva fest, dass der Versicherte bei mehreren Handelsgesellschaften Aufgaben wahrnahm. Dem daraufhin eingeholten Auszug aus dem Individuellen Konto war zu entnehmen, dass er seit 2012 neben der bekannten Erwerbstätigkeit bei der B.________ GmbH auch für eine andere Firma (C.________ GmbH) arbeitete. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 eröffnete die Suva dem Versicherten, dass sie die Invalidenrente rückwirkend ab 1. Januar 2014 aufhebe und die seither erbrachten Rentenzahlungen im Umfang von Fr. 116'107.20 zurückfordere. Zur Begründung führte sie an, der Versicherte habe sie nicht darüber informiert, dass er auch bei der C.________ GmbH arbeitstätig gewesen sei, die ihm spätestens ab 2014 massiv höhere Löhne ausbezahlt habe. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie ab (Einspracheentscheid vom 10. April 2019).
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9. November 2020 ab.
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C.
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A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Suva zu verpflichten, ihm über den 31. Dezember 2013 hinaus eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Suva zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1; 140 V 136 E. 1.1).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. | |
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2019 bestätigt hat, wonach der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2014 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr haben konnte und daher die seither geleisteten Rentenzahlungen zurück zu erstatten habe.
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2.2. Die Vorinstanz hat die zur Beurteilung des Streitgegenstandes anzuwendenden rechtlichen Grundlagen zur Revision der Invalidenrente und die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Grundsätze zutreffend dargelegt (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen; zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt: BGE 133 V 108 E. 5.4). Dasselbe gilt für die Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG) und die Rückerstattung zu viel bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Darauf wird verwiesen. Dazu ist namentlich E. 7.3.7 f. von BGE 145 V 141 (vgl. auch Regeste) zu erwähnen, wonach die erbrachten Leistungen des obligatorischen Unfallversicherers ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung des pflichtwidrig nicht gemeldeten Revisionstatbestandes zurückzuerstatten sind.
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3. |
3.1. | |
3.1.1. Das kantonale Gericht hat vorab erkannt, zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilde die Verfügung vom 15. September 2005, mit der die Suva dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 33 % zugesprochen habe. Sie beruhe zwar auf einem Vergleich, es bestehe jedoch angesichts der Rechtsprechung (unter anderem mit Hinweis auf BGE 140 V 514 E. 3.2) kein Grund, solche Verfügungen in Bezug auf die Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG anders zu behandeln als andere Rentenzusprachen. Diese Erkenntnis wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.
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3.1.2. Die Vorinstanz hat sodann erwogen, im Zeitpunkt der Verfügung vom 15. September 2005 seien die Parteien davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit zwei weiteren Gesellschaftern die B.________ GmbH als Geschäftsführer mit damals rund siebzig Mitarbeitenden künftig weiterhin betreiben würde. Der versicherte Verdienst sei damals auf Fr. 103'721.- festgelegt worden. Wie der Beschwerdeführer selber angebe, habe er ab 2012 zusätzlich Lohn bei der C.________ GmbH bezogen, der denjenigen bei der B.________ GmbH erzielten ab 2014 gemäss Auszügen aus dem Individuellen Konto bei weitem übertroffen habe. Damit hätten sich die erwerblichen Verhältnisse in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert, weshalb die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht bezogen auf das Jahr 2014 umfassend habe prüfen müssen.
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3.1.3. Weiter hat das kantonale Gericht erkannt, bezogen auf das Jahr 2014 sei von einem hypothetisch bei vollzeitlicher Beschäftigung bei der B.________ GmbH als Geschäftsführer erreichbarem Lohn von Fr. 204'474.- als Validenlohn auszugehen. Verglichen mit dem im Individuellen Konto eingetragenen Einkommen bei der C.________ GmbH für das Jahr 2014 von Fr. 202'721.- ergebe sich ein Minderverdienst von weniger als einem Prozent, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente aus der obligatorischen Unfallversicherung mehr zu begründen vermöge.
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3.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiederholung der kantonalen Beschwerde. Es ist nicht einzusehen, dass er ohne den Gesundheitsschaden im Jahre 2014 noch deutlich mehr hätte verdienen können. Aus seinen Vorbringen geht vielmehr hervor, dass er seinen Geschäftspartnern gegenüber auch in Bezug auf die Entlöhnung gleichgestellt gewesen war. Dem Einwand, die Vorinstanz habe die ausserordentlichen Bonuszahlungen und damit das Vergleichseinkommen falsch festgestellt, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer kein Aktenstück benennt, woraus sich erschliessen liesse, er habe aufgrund ausserordentlicher Leistungen einen zusätzlichen Bonus beanspruchen können und ihm sei ein solcher auch ausbezahlt worden. Zu bemerken ist, dass sein Vorbringen, er sei bezogen auf die Entlöhnung gegenüber seinen Geschäftspartnern benachteiligt gewesen, in deutlichem Widerspruch zum Gesagten und zu der geltend gemachten ausserordentlichen Bonusentschädigung steht. Die Beschwerde ist in allen Teilen abzuweisen.
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4.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Juni 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grunder
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