BGer 5A_468/2021 | |||
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BGer 5A_468/2021 vom 08.06.2021 | |
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5A_468/2021 |
Urteil vom 8. Juni 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Psychiatrisches Zentrum U.________.
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Gegenstand
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Zurückbehaltung (fürsorgerische Unterbringung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 10. Mai 2021 (ERV 21 22).
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Sachverhalt: | |
A.________ trat freiwillig in das Psychiatrische Zentrum U.________ in V.________ ein. Am 16. April 2021 verfügte die dortige ärztliche Leitung die Zurückbehaltung. Am 20. April 2021 ordnete Dr. med. B.________ die fürsorgerische Unterbringung im Psychiatrischen Zentrum U.________ an.
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Mit Eingabe vom 22. April 2021 erhob C.________ vom Verein D.________ im Namen von A.________, der im kantonalen Verfahren an sich von Rechtsanwalt E.________ vertreten war, gegen die Verfügung des Psychiatrischen Zentrums U.________ eine Beschwerde.
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Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 trat das Obergericht Appenzell Ausserrhoden auf die Beschwerde nicht ein.
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Dagegen hat C.________ am 2. Juni 2021 auf Papier des Vereins D.________ beim Bundesgericht elektronisch eine Beschwerde eingereicht, welche er - unter Hinweis auf 5A_571/2017, wo er ebenfalls bereits als angeblicher Vertreter bei einer fürsorgerischen Unterbringung auftrat - auch noch durch A.________ hat persönlich unterschreiben und per Post einreichen lassen, verbunden mit dem Hinweis, er sei nicht eigentlich dessen Vertreter, sondern unterstütze diesen einfach bei der Beschwerdeführung. Es werden die Begehren gestellt, die Verfügung des Obergerichtes sei aufzuheben, es sei ein obiter dictum auszusprechen, die Sache sei an das Obergericht zurückzuweisen, um Rechtsanwalt F.________ angemessen zu honorieren, und es sei gestützt auf Art. 13 EMRK festzustellen, dass Art. 5 Ziff. 4 EMRK gebrochen worden sei.
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Erwägungen: | |
1.
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Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Weil ein Nichteintretensentscheid angefochten ist, bildet Streitgegenstand grundsätzlich nur die Frage, ob die vorinstanzlichen Nichteintretenserwägungen gegen Recht verstossen (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235); diesbezüglich ist die Rechtsverletzung darzutun. Sodann beurteilt sich die Beschwer im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG grundsätzlich nur aufgrund des Dispositivs und nicht anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides (BGE 130 III 321 E. 6 S. 328; zuletzt Urteile 5A_958/2019 vom 8. Dezember 2020 E. 4.3.4; 5A_173/2021 vom 9. März 2021 E. 2).
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2.
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Kern der angefochtenen Verfügung bildet die Erwägung, dass die Entlassungsverfügung der Klinik im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bereits durch die von der KESB angeordnete fürsorgerische Unterbringung - welche Gegenstand eines separaten Verfahrens gebildet habe - ersetzt und damit gegenstandslos gewesen sei, weshalb kein Rechtsschutzinteresse an ihrer Behandlung bestehe.
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Diesbezüglich lässt sich der Beschwerde nichts entnehmen, so dass sie in der Sache selbst gänzlich unbegründet bleibt.
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3.
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Die in "ich-Form" aus der Sicht von C.________ verfasste Beschwerde dreht sich vielmehr darum, dass in der angefochtenen Verfügung ausserdem festgehalten worden war, C.________ könne, da er nicht mehr in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sei, den Beschwerdeführer nicht berufsmässig vertreten und ebenso wenig könne er Vertrauensperson im Sinn von Art. 432 ZGB sein, da es insofern an einem Vertrauensverhältnis mangle, als der im Vordergrund stehende Verein D.________ als juristische Person von vornherein nicht in Betracht komme und in der Vollmacht nicht weniger als zwölf für den Verein tätige natürliche Personen (einschliesslich C.________) genannt würden, von denen ein persönliche Nähe zum Beschwerdeführer nicht ersichtlich sei.
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Diesbezüglich erfolgen weitschweifige sowie streckenweise wirre - und teilweise auch polemisierende (Psychiatrie als Folter von inquisitorischen und holocaustischen Dimensionen) - Ausführungen, welche zusammengefasst dahin gehen: In der Vollmacht sei er hinreichend als Vertrauensperson bezeichnet worden; in der Schweiz gebe es nur wenige Organisationen, darunter den Verein D.________, welche sich den Betroffenen als Vertrauenspersonen anbieten würden; der Verein unterhalte einen Pikettdienst und das Vertrauensverhältnis entstehe im Verlauf der Fallführung; es sei eine infame flagrante EMRK-Verletzung, wenn das Menschenrecht von Art. 5 Ziff. 4 EMRK nicht wahrgenommen werden könne; im Sinn eines Superbeschleunigungsgebotes sei das sofortige Vorstossen des Vereins am Optimalsten, die eigentliche Prozessvertretung erfolge erst später durch einen im Anwaltsregister figurierenden Anwalt; das Bundesgericht müsse mit einem obiter dictum der bösen Absicht von querulatorischen Gerichten entgegenwirken, welche vom Verein D.________ "bei den Haftprüfungsgerichten nach FFE-, FU- und Abweisungsentscheiden von VB und KESB hängig gemachte" Beschwerden nicht prüfen wollten; u.ä.m.
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Abgesehen davon, dass die Erwägungen des Obergerichtes in allen Teilen zutreffen, erübrigt sich eine weitere Kommentierung der Ausführungen in der Beschwerde vor dem Hintergrund der fehlenden Begründung zu dem auf Nichteintreten lautenden Dispositiv des angefochtenen Entscheides (dazu E. 2) und dem Umstand, dass blosse Erwägungen keine Beschwer bedeuten (dazu E. 1).
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4.
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Soweit schliesslich geltend gemacht wird, das Obergericht habe einen klaren Bock geschossen, indem es über die für Rechtsanwalt F.________ - von dem nicht ersichtlich ist, dass er in irgendeiner Form in das kantonale Verfahren involviert gewesen wäre - verlangte Entschädigung nicht befunden habe, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme, so fehlt es dem Beschwerdeführer an jeglichem Rechtsschutzinteresse bzw. an einer Beschwer im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG. Weiterungen erübrigen sich daher.
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5.
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Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
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6.
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Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG), zumal fraglich bleibt, ob die Beschwerde überhaupt von einem eigenen Willen des Beschwerdeführers zur Einreichung eines Rechtsmittels beim Bundesgericht getragen ist.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Psychiatrischen Zentrum U.________ und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Juni 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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