BGer 8C_187/2021 | |||
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BGer 8C_187/2021 vom 08.06.2021 | |
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8C_187/2021 |
Urteil vom 8. Juni 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Advokat Johannes Mosimann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Landschaft,
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Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen das Urteil des
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Kantonsgerichts Basel-Landschaft
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vom 26. November 2020 (720 20 61 / 293).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.________, geboren 1978, ist gelernter Sanitärmonteur. Seit März 2015 arbeitete er vollzeitlich als Hauswart für die B.________ AG (Arbeitgeberin) und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2. April 2015 zog er sich bei einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten verschiedene Verletzungen (unter anderem eine Schlüsselbeinfraktur links) zu. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Die Arbeitgeberin löste das angestammte Arbeitsverhältnis per 30. April 2015 auf. Mit Verfügung vom 27. Juli 2017, bestätigt durch unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 20. November 2017, sprach die Suva A.________ für die ihm verbleibende Beeinträchtigung in der linken Schulter eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Im Übrigen hielt die Suva an der Einstellung sämtlicher Versicherungsleistungen per 28. Februar 2017 fest.
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Am 1. Oktober 2015 meldete sich A.________ wegen seit dem 2. April 2015 anhaltender Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) zog die Unfallversicherungsakten bei und veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung. Der Rheumatologe Dr. med. C.________ und der Psychiater Dr. med. D.________ erstatteten das bidisziplinäre Gutachten am 18. Februar 2019 (nachfolgend: bidisziplinäres Gutachten). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle A.________ für die befristete Dauer vom 1. April 2016 bis 31. Januar 2017 eine ganze Invalidenrente zu, verneinte jedoch mit Wirkung ab 27. Oktober 2016 eine invaliditätsbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit (Verfügung vom 2. Januar 2020).
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft ab (Urteil vom 26. November 2020).
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils auch ab 1. Februar 2017 eine ganze - eventualiter "die ihm zustehende" - Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersuchen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.1) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG, BGE 145 I 239 E. 2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2; Urteil 2C_186/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 1.2).
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1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Derartige Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 4.2).
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1.3. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann willkürlich (vgl. dazu BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen).
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2.
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Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 2. Januar 2020 für die befristete Dauer vom 1. April 2016 bis zum 31. Januar 2017 verfügte Zusprache einer ganzen Invalidenrente bestätigte.
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3.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Funktion und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.
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4. | |
4.1. Die Vorinstanz hat die Beweislage einlässlich gewürdigt und schlüssig dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer den Beweiswert des versicherungsexternen bidisziplinären Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen vermochte. In der Folge verzichtete das kantonale Gericht in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen. Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten stellte es fest, der Beschwerdeführer sei vom 2. April 2015 bis 26. Oktober 2016 arbeitsunfähig gewesen. Danach habe er jedoch eine angepasste Tätigkeit wieder bei voller Arbeitsfähigkeit ausüben können. Die verfügte Zusprache einer befristeten Invalidenrente sei daher nicht zu beanstanden.
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4.2. Was der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, überzeugt nicht.
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4.2.1. Soweit er beanstandet, das kantonale Gericht habe sich nicht mit seinen Rügen betreffend Befangenheit des psychiatrischen Gutachters Dr. med. D.________ auseinandergesetzt und dadurch die Begründungspflicht verletzt, macht er eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. dazu BGE 142 II 49 E. 9.2 mit Hinweisen) geltend. Zum einen trifft der Vorwurf offensichtlich nicht zu, zum anderen genügen seine Vorbringen betreffend Grundrechtsverletzungen der diesbezüglich geltenden qualifizierten Rügepflicht (BGE 145 I 26 E. 1.3, 143 I 1 E. 1.4, je mit Hinweisen) nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, dass der vorinstanzliche Entscheid infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre.
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4.2.2. Die Vorinstanz schloss mit ausführlicher Begründung und unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nachvollziehbar und überzeugend Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Dr. med. D.________ in Bezug auf die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers aus. Was dieser hiegegen vor Bundesgericht vorbringt, beschränkt sich auf appellatorische Kritik, worauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 i.f. mit Hinweis). Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, weshalb Dr. med. D.________ nach Massgabe von Art. 36 Abs. 1 ATSG bei der psychiatrischen Begutachtung hätte in Ausstand treten müssen. Vielmehr weist der Beschwerdeführer selber zutreffend darauf hin, dass allein die geltend gemachte Tatsache, wonach der Kampfgegner anlässlich der Auseinandersetzung vom 2. April 2015 angeblich wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt worden sei, keinen zwingenden Schluss auf die Befangenheit des psychiatrischen Gutachters erlaube.
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4.2.3. Das kantonale Gericht hat sich auch mit den materiellen Einwänden gegen das psychiatrische Teilgutachten ausführlich und differenziert sowie unter Bezugnahme auf die abweichenden Einschätzungen der behandelnden Psychiaterin Dr. med. E.________ auseinandergesetzt. Dabei hat es zutreffend erkannt, dass die Feststellung des Dr. med. D.________, wonach der Beschwerdeführer keiner geregelten Arbeit mehr nachgehen möchte, nicht wesentlich von den Angaben der Dr. med. E.________ abweicht. Laut Bericht vom 9. September 2019 stellte auch Letztere fest, dass die Bereitschaft des Beschwerdeführers zur beruflichen Integration seit Therapiebeginn vor eineinhalb Jahren deutlich abgenommen habe. Nicht nur Dr. med. D.________, sondern auch der Psychiater Dr. med. F.________, welcher den Beschwerdeführer im zweiten Halbjahr 2015 behandelte, beschrieb ihn als verbittert. Nicht erst Dr. med. D.________, sondern bereits Dr. med. F.________ berichtete, der Beschwerdeführer habe laut eigenen Angaben schon früher ein paar Mal den Job verloren, weil er "das Maul aufgerissen" habe. Dr. med. D.________ legte nachvollziehbar dar, weshalb er von den Diagnosen der behandelnden Psychiaterin abwich. Auf die offensichtlich aktenwidrige Behauptung und rein appellatorische Kritik, wonach sich aus den einlässlichen Berichten sämtlicher behandelnder Ärzte ergebe, dass der Beschwerdeführer dauerhaft vollständig invalid im Sinne von Art. 8 ATSG sei, ist nicht weiter einzugehen.
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4.2.4. Gemäss angefochtenem Entscheid erfüllt das bidisziplinäre Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Es wurde lege artis durchgeführt und gibt hinreichenden Aufschluss über die seit der Praxisänderung von BGE 141 V 281 im Vordergrund stehenden Standardindikatoren. Inwiefern das kantonale Gericht bei der Würdigung des bidisziplinären Gutachtens das Willkürverbot verletzt haben sollte (E. 1.3 hievor), legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich.
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4.3. Nach dem Gesagten ist die Sachverhaltsfeststellung, wonach dem Beschwerdeführer gestützt auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten eine leidensangepasste Tätigkeit ab 27. Oktober 2016 wieder bei voller Arbeitsfähigkeit zumutbar war, jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig (E. 1.2 hievor) zu beanstanden.
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4.4. Der Beschwerdeführer erhebt gegen die vorinstanzliche Bestätigung des Invaliditätsgrades keine Einwände. Folglich hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.
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5.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (zum Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit auch bei der unentgeltlichen Verbeiständung: Urteil 8C_258/2009 vom 24. August 2009 E. 7 mit Hinweisen). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_154/2021 vom 11. Mai 2021 E. 5 mit Hinweis) nicht entsprochen werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. Juni 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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