BGer 5A_474/2021 | |||
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BGer 5A_474/2021 vom 10.06.2021 | |
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5A_474/2021 |
Urteil vom 10. Juni 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin,
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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Mittelland Nord,
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Bernstrasse 5, 3312 Fraubrunnen,
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C.________.
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Gegenstand
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Aufhebung einer Erziehungsbeistandschaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 6. Mai 2021 (KES 21 328, KES 21 329).
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Sachverhalt: | |
Mit Entscheid vom 16. März 2021 hob die KESB Mittelland Nord die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für die am xx.xx.2007 geborene C.________ auf und genehmigte den Bericht für die Zeit von Dezember 2016 bis November 2018 sowie den Schlussbericht für die Zeit von Dezember 2018 bis 6. November 2020, unter Entlastung des Beistandes. Dieser Entscheid wurde dem Vater am 18. März 2021 zugestellt. Am 3. Mai 2021 erhob er beim Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde. Zufolge abgelaufener Beschwerdefrist trat dieses mit Entscheid vom 6. Mai 2021 darauf nicht ein.
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Dagegen hat der Vater am 8. Juni 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, das Obergericht solle auf das Anliegen eintreten, die KESB solle künftig explizit darauf hinweisen, wenn Fristenstillstände nicht zur Anwendung kämen, Laieneingaben sollten künftig durch Fachpersonen mit angemessener Frist ergänzt werden dürfen und entgegen der Aussage im angefochtenen Entscheid würden sich fachspezifische Fragen stellen, welche durch Fachpersonen zu prüfen seien. Ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege verlangt.
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Erwägungen: | |
1.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Jurist habe ihm gesagt, dass Entscheide der KESB der ZPO unterstünden und deshalb die Osterferien gälten. Auch einem Laien soll der Zugang zum Rechtssystem möglich sein und es dürften keine unnötigen Hindernisse eingebaut werden. Für einen Laien sei kaum ersichtlich, ob die Gerichtsferien gälten oder nicht. Werde in der Rechtsmittelbelehrung nicht darauf hingewiesen, dass sie nicht gälten, so dürfe ein Laie nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass sie Anwendung fänden.
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2.
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Im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes kommt - abgesehen von einigen wenigen bundesrechtlichen Vorschriften - kantonales Verfahrensrecht zum Tragen (vgl. Art. 450f ZGB), welches vom Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüft werden kann, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dieses sei willkürlich angewandt worden (BGE 140 III 385 E. 2.3 S. 387; zuletzt Urteil 5A_99/2021 vom 11. März 2021 E. 2).
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Der Beschwerdeführer erhebt keinerlei Verfassungsrügen, sondern macht rein appellatorische Ausführungen, welche in diesem Bereich ungenügend sind (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3.
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Ohnehin wäre die Beschwerde - selbst wenn über den Mangel einer korrekten Begründung hinweggegangen würden - offensichtlich unbegründet:
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Für die Beschwerde in KESB-Sachen findet im Kanton Bern gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 72 KESG/BE das VRPG/BE auf alle Fragen Anwendung, die nicht direkt im ZGB oder KESG/BE geregelt sind, mithin auch für die Frage des Fristenstillstandes. Wie das Obergericht mit Hinweis auf die einschlägige Literatur zutreffend festhält, kennt die VRPG/BE keine Gerichtsferien.
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Gewisse Prozessgesetze der Kantone und des Bundes sehen Gerichtsferien vor, andere nicht, wobei die Regelungen, soweit vorhanden, unterschiedlich aussehen. Vor diesem Hintergrund besteht kein allgemeines Vertrauen, dass das konkret anwendbare Prozessgesetz auf jeden Fall Osterferien vorsieht. Im Übrigen stellt sich die Frage nicht, ob allenfalls eine falsche Rechtsmittelbelehrung begründetes Vertrauen geschaffen haben könnte; vielmehr war sie vorliegend korrekt, indem sie die zutreffende Rechtsmittelfrist enthielt, und es versteht sich von selbst, dass sie sich nicht über Gerichtsferien aussprach, da es keine gab. Weil Gerichtsferien eine Ausnahme vom Grundsatz darstellen, besteht wie gesagt auch kein Vertrauen in das Gegenteil, welches es gewissermassen in der Rechtsmittelbelehrung zu erschüttern gälte, wie der Beschwerdeführer dies meint. Ferner lässt sich kein schutzwürdiges Vertrauen aus der angeblichen Auskunft einer nicht näher bezeichneten Drittperson ableiten. Im Übrigen wurde keineswegs der Zugang zum Rechtssystem verbaut; es lief eine 30-tägige Frist, während der ein Rechtsmittel eingelegt werden konnte.
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Nicht zu hören ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich bis am 26. März 2021 aufgrund von Covid-19 in Isolation befunden. Dass er infiziert worden wäre, belegt er nicht, und nach der Isolation verblieben ihm immer noch 24 Tage zur Beschwerdeerhebung. Ohnehin geht es dabei um die Frage einer allfälligen Fristwiederherstellung; entsprechende Gesuche können aber nicht im Rahmen eines Rechtsmittels gestellt werden, sondern wären vielmehr bei der Instanz einzureichen, bei welcher der Betroffene von rechtzeitigem Handeln abgehalten war.
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Wenn schliesslich das Obergericht festgehalten hat, es würden sich keine fachspezifischen Fragen stellen, welche den Beizug von Fachrichtern erforderlich machten, so ist dies augenfällig im Kontext des (aus rein rechtlichen Überlegungen erfolgenden) Nichteintretens zu lesen, was der Beschwerdeführer im Übrigen selbst vermutet.
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4.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5.
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Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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6.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Mittelland Nord, C.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Juni 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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