BGer 4F_11/2021 | |||
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BGer 4F_11/2021 vom 11.06.2021 | |
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4F_11/2021 |
Urteil vom 11. Juni 2021 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,
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Gerichtsschreiber Stähle.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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B.________ AG,
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Gesuchsgegnerin,
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Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer I,
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Gegenstand
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Krankentaggeldversicherung,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. Januar 2021 (4A_488/2020).
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Erwägungen: |
1. | |
Mit Urteil 4A_488/2020 vom 19. Januar 2021 wies das Bundesgericht eine von A.________ (Gesuchsteller) erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit Eingabe vom 23./24. Mai 2021 (Postaufgabe: 25. Mai 2021) hat A.________ um Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils ersucht. Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 gab er einen "Nachtrag zur Begründung" ein.
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Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2. | |
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden.
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Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).
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In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrundes einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_2/2020 vom 13. Mai 2020 E. 1 mit Hinweisen).
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3. | |
Der Gesuchsteller beruft sich in seiner Eingabe auf Art. 123 Abs. 1 BGG. Er wirft der Gesuchsgegnerin und einer mit dieser verbundenen Gesellschaft ein Verhalten "von strafrechtlicher Relevanz" vor. Diese hätten "in betrügerischer Absicht" "arglistig und vorsätzlich mit irreführenden Angaben" agiert und ein "unwürdige[s] und hinterhältige[s] Spiel" betrieben. Mit seinen Ausführungen tut der Gesuchsteller das Vorliegen eines gesetzlichen Revisionsgrundes nicht nachvollziehbar dar, auch nicht im "Nachtrag". Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
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4. | |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Juni 2021
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Stähle
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