BGer 6B_701/2020 | |||
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BGer 6B_701/2020 vom 11.06.2021 | |
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6B_701/2020 |
Urteil vom 11. Juni 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichter Denys,
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Bundesrichter Hurni,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Verfahrensbeteiligte | |
Bank A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Andreas Länzlinger und Martina Athanas,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B.________,
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2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Veruntreuung; Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 27. Februar 2020 (SB190090-O/U/cwo).
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Sachverhalt: | |
A.
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B.________ war vom 1. November 1997 bis zum 29. Oktober 2010 bei der Bank A.________ AG (vormals Bank C.________ AG) als Direktionssekretärin angestellt. In dieser Funktion wurde ihr durch ihre Arbeitgeberin eine Kreditkarte, lautend auf ihren Namen und zur alleinigen Benutzung zur Verfügung gestellt, um damit eigenständig geschäftliche Auslagen bezahlen zu können. B.________ erhielt monatlich eine Kreditkartenabrechnung, die sie auf ihre Richtigkeit überprüfen, unterzeichnen und zusammen mit den dazugehörigen Belegen zur Prüfung, Genehmigung und Unterzeichnung an ihren Vorgesetzten weiterleiten musste. Soweit sie die Geschäftskreditkarte ausnahmsweise für private Zwecke eingesetzt hatte, war sie verpflichtet, die Privatbezüge gegenüber ihrer Arbeitgeberin auszuweisen, damit diese ihrem Lohnkonto hätten belastet werden können. Nach Genehmigung der Kreditkartenabrechnung durch den Vorgesetzten wurde diese vom "Chief of Staff" der Buchhaltungsabteilung übergeben, wo die geschäftlichen Kreditkartenbezüge auf das Kostenstellenkonto der Abteilung der Bank A.________ AG, für welche B.________ arbeitete, umgebucht wurde.
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B.________ wird vorgeworfen, sie habe in der Zeit vom 14. Februar 2003 bis zum 18. Oktober 2010 die ihr überlassene Kreditkarte neben dem vorgesehenen Bestimmungszweck auch zweckwidrig und ohne Berechtigung zur Deckung ihrer eigenen privaten Bedürfnisse und teilweise zur Deckung von Bedürfnissen ihres Ehegatten verwendet. Die Bank A.________ AG macht einen Schaden von Fr. 955'080.60 geltend.
| 3 |
B. | |
B.a. Am 24. Januar 2011 stellte die Bank A.________ AG bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafanzeige gegen B.________. Am 22. August 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, welche die Strafuntersuchung am 25. Februar 2011 übernommen hatte, Anklage. Mit Eingabe vom 11. Januar 2013 zog die Staatsanwaltschaft die Anklage zwecks Überarbeitung der Beweislage einstweilen zurück. Das Bezirksgericht Zürich schrieb das Verfahren daraufhin mit Beschluss vom 17. Januar 2013 infolge Rückzugs unter Vorbehalt der Wiedereinbringung als erledigt ab.
| 4 |
Am 9. Januar 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erneut Anklage. Das Bezirksgericht Zürich sprach B.________ am 9. Juni 2015 von der Anklage der Veruntreuung frei. Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und die Bank A.________ AG Berufung. Nach Durchführung verschiedener Beweiserhebungen ergänzte die Staatsanwaltschaft die Anklage am 12. Januar 2018 erneut und erhob nunmehr Anklage wegen Veruntreuung, eventualiter gewerbsmässigen Betruges. Mit Beschluss vom 7. Mai 2018 hob das Obergericht des Kantons Zürich aufgrund der Änderung der Anklage das erstinstanzliche Urteil auf und wies das Verfahren zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung an das Bezirksgericht zurück.
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B.b. Am 30. Oktober 2018 sprach das Bezirksgericht Zürich B.________ vollumfänglich frei. Das Schadenersatzbegehren der Bank A.________ AG verwies es auf den Zivilweg. Ferner entschied es über die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte und Wertgegenstände an die Beurteilte.
| 6 |
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und der Bank A.________ AG sowie auf Anschlussberufung der Beurteilten bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den vollumfänglichen Freispruch und im Zivilpunkt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, auferlegte es B.________. Ferner verpflichtete es diese zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- für das erstinstanzliche Verfahren an die Bank A.________ AG. Im Weiteren sprach es ihr für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von je Fr. 300.-- zu. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung auferlegte es zur Hälfte der Bank A.________ AG und nahm sie zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse. Schliesslich entschied es über die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte.
| 7 |
C.
| 8 |
Die Bank A.________ AG führt Beschwerde in Strafsachen, mit der sie beantragt, B.________ sei der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Sie sei im Weiteren zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 955'080.60, zzgl. Zins zu 5 % seit dem 26. Oktober 2010 zu verpflichten. Ferner sei die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 2'000.-- zur Deckung ihrer Ansprüche zu verwenden. B.________ sei überdies zu verpflichten, die Kosten der Verfahren vor den kantonalen Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu tragen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich beantragt die Bank A.________ AG, die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 9. Januar 2015 und am 14. April 2011 verfügten Beschlagnahmen seien bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufrecht zu erhalten und der Beschwerde sei in diesem Sinne aufschiebende Wirkung zu erteilen.
| 9 |
D.
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Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Stellungnahmen verzichtet. B.________ beantragt in ihrer Vernehmlassung sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Bank A.________ AG hat auf Stellungnahme hiezu verzichtet.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, d.h. die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (BGE 146 IV 76 E. 3.2.4; 141 IV 1 E. 1.1). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Dies betrifft in erster Linie Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 141 IV 1 E. 1.1).
| 12 |
Im Falle eines Freispruchs der beschuldigten Person setzt die Beschwerdeberechtigung der Privatklägerschaft grundsätzlich voraus, dass diese, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile 6B_468/2021 vom 28. Mai 2021 E. 2; 6B_1235/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1; je mit Hinweisen), sich mithin im Strafverfahren nicht nur als Strafklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), sondern auch als Zivilklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituiert hat (Urteile 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 211; 6B_1239/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.1; je mit Hinweis).
| 13 |
1.2. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 24. Januar 2011 bei der Staatsanwaltschaft III in Zürich Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 1 gestellt. Sie hat sich am 15. Februar 2011 im Strafverfahren sowohl als Straf- wie auch als Zivilklägerin konstituiert und im Folgenden am Verfahren teilgenommen und Anträge gestellt. Sie hat namentlich adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht und beantragt, die Beschwerdegegnerin 1 sei zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 955'080.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. Oktober 2010 zu verpflichten (vgl. Beschwerde S. 9 ff.). Beide Vorinstanzen haben ihre Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. Darüber hinaus ist sie auch zur Beschwerde berechtigt, soweit sie sich gegen die Verweisung der anhängig gemachten Schadenersatzforderung auf den Zivilweg und gegen die Aufhebung der Beschlagnahme wendet (Urteil 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 146 IV 211, mit Hinweis).
| 14 |
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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2. |
2.1. | |
2.1.1. Die kantonalen Instanzen würdigen den Anklagesachverhalt zunächst im Lichte des eventualiter angeklagten Tatbestands des Betruges (vgl. hiezu erstinstanzliches Urteil S. 55). Sie stellen zunächst als unbestritten fest, dass die Beschwerdegegnerin 1 verpflichtet war, die monatliche Kreditkartenabrechnung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, zu unterzeichnen und zusammen mit den dazugehörigen Belegen an ihren Vorgesetzten zur Prüfung, Genehmigung und Unterzeichnung weiterzuleiten (angefochtenes Urteil S. 16). Die Vorinstanz nimmt in tatsächlicher Hinsicht an, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Unterschrift ihrer Vorgesetzten erschlichen habe. Insgesamt gelangt sie in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin 1 keine der Abrechnungen manipuliert und auch bei der Vorlage zur Visierung keine täuschenden Manöver vorgenommen habe (angefochtenes Urteil S. 22 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 54). Damit falle mangels eines Nachweises arglistiger Täuschungshandlungen seitens der Beschwerdegegnerin 1 der Tatbestand des Betruges ausser Betracht. Gemäss den internen Weisungen zur Nutzung der Corporate Card sei eine Kontrolle der Kreditkartenabrechnungen durch die Kontrollorgane der Beschwerdeführerin explizit vorgeschrieben und damit möglich und zumutbar gewesen. Die Detailpositionen der getätigten Privatbezüge seien - nebst dem Namen des Karteninhabers und dem Kartentotal - auf der zu unterzeichnenden letzten Seite jeder Abrechnung offen ersichtlich und damit augenfällig gewesen. Es wäre daher für die Vorgesetzten der Beschwerdegegnerin 1 ein Leichtes gewesen, zu erkennen, dass die Kreditkarte weisungswidrig verwendet worden sei. Darüber hinaus habe mit der Verbuchung für die Kostenstellen eine weitere Kontrollmöglichkeit bestanden. Die seitens der Beschwerdeführerin mit der Kontrolle betrauten Personen hätten die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, so dass auch im Lichte der Opfermitverantwortung ein arglistiges Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 zu verneinen sei. Der Tatbestand des Betruges sei daher mangels Arglist nicht erfüllt (angefochtenes Urteil S. 35 ff.: erstinstanzliches Urteil S. 57).
| 16 |
2.1.2. Die Vorinstanz nimmt im Rahmen der Prüfung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Veruntreuung an, der Beschwerdegegnerin 1 sei mit der Übergabe der Kreditkarte zwar grundsätzlich die Befugnis über eine limitierte Kreditmöglichkeit für geschäftliche Ausgaben eingeräumt worden. Doch sei im Lichte des Tatbestandes der Veruntreuung nicht entscheidend, dass jene mit der Benützung der Kreditkarte einen Vermögenswert erlangt habe und in diesem Zeitpunkt eine Forderung des Kreditkartenunternehmens gegenüber der Beschwerdeführerin entstanden sei. Die Veruntreuung von Vermögenswerten setze voraus, dass der Täterin die Vermögenswerte anvertraut worden seien. Zwar könne ein Vermögenswert grundsätzlich auch durch die Übergabe einer Kreditkarte anvertraut und damit veruntreut werden. Doch gelte dies nur, wenn dem Inhaber der Kreditkarte durch den Treugeber bewusst und freiwillig eine weitgehend unkontrollierte Verfügungsmacht über das Vermögen übertragen worden sei. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin ihre Verfügungsmacht und damit ihre Kontrollmöglichkeit nicht vollständig aufgegeben und der Beschwerdegegnerin 1 auch keine unkontrollierte Verfügungsbefugnis über den Kreditbetrag erteilt. Vielmehr habe die Nutzung der Kreditkarte einem mehrstufigen Kontrollsystem und einer Genehmigungspflicht unterlegen, die sichergestellt hätten, dass die Beschwerdegegnerin 1 durch den Einsatz der Kreditkarte die Beschwerdeführerin tatsächlich habe verpflichten dürfen. So habe die Beschwerdegegnerin 1 insbesondere die monatliche Abrechnung zusammen mit den einzelnen Belegen den Vorgesetzten zur Prüfung auf Vollständigkeit und Rechtmässigkeit zwecks Genehmigung und Unterschrift vorlegen müssen. Die effektive Belastung des Vermögens der Beschwerdeführerin sei daher erst nach Überprüfung und Unterzeichnung der Abrechnungen erfolgt, indem die genehmigten Bezüge auf das entsprechende Kostenstellenkonto der Beschwerdeführerin gebucht und allfällige Privatbezüge dem Lohnkonto der Beschwerdegegnerin 1 belastet worden seien. Damit fehle es vorliegend an der faktischen Verfügungsmacht der Beschwerdegegnerin 1 über das Vermögen der Beschwerdeführerin. Es entfalle in der vorliegenden Sachlage somit auch die Strafbarkeit aufgrund von Art. 138 StGB, da gerade in solchen Konstellationen die Veruntreuung kein Auffangtatbestand für den Betrug darstelle (angefochtenes Urteil S. 42 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 60 f.).
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2.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Bundesrecht. Sie macht geltend, der Beschwerdegegnerin 1 sei das Kreditkartenvermögen anvertraut gewesen. Die Vorinstanz verkenne, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Firmenkreditkarte selbstständig habe verwenden können, indem sie ohne vorgängige Genehmigung ihrer Vorgesetzten mit jedem Einsatz eine Forderung zu ihren (sc. der Beschwerdeführerin) Lasten begründet habe. Die Beschwerdegegnerin 1 sei faktisch in der Lage gewesen, die Geschäftskreditkarte alleine und ohne jegliche Mitwirkung eines anderen für ihre privaten Einkäufe einzusetzen. Dabei habe sie mit jeder Verwendung der Karte ihre Arbeitgeberin ohne vorgängige Genehmigung ihrer Vorgesetzten binden können, indem sie zu deren Lasten und zugunsten des die Karte akzeptierenden Händlers bzw. Dienstleisters eine Forderung begründet habe. Die nachträgliche Genehmigung der Vorgesetzten habe diese faktische Verfügungsmacht nicht verhindert. Für die Beurteilung des Vermögensschadens sei sodann entgegen der Auffassung der Vorinstanz auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung, nicht auf den Zeitpunkt der Erfüllung abzustellen. Die Beschwerdeführerin habe im relevanten Zeitpunkt der Verwendung der Kreditkarte, in welchem ihr (sc. der Beschwerdeführerin) gegenüber eine Forderung und damit ein Vermögensschaden entstanden sei, alleinige Verfügungsmacht über das ihr anvertraute Kreditguthaben gehabt. Die Unterschriften der Vorgesetzten seien jeweils nur monatlich und in Bezug auf sämtliche Buchungen des vergangenen Monats eingeholt worden. Im Zeitpunkt der Visierung der Abrechnungen sei mindestens ein Monat seit dem tatsächlichen Einsatz der Karte und der Begründung der Forderung verstrichen und der Schaden längst eingetreten gewesen. Der Tatbestand der Veruntreuung sei demnach mit jedem Einsatz der Kreditkarte vollendet und der nachgelagerte Kontrollprozess für die Beurteilung der Strafbarkeit unbeachtlich gewesen (Beschwerde S. 13 ff.).
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3. | |
3.1. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2; mit Hinweis). Der Tatbestand erfasst Fälle, in denen zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Bei dieser Tatvariante erlangt der Treuhänder über die erhaltenen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; Urteil 6B_621/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19 E. 5; Urteile 6B_511/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.1; 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.3; je mit Hinweisen).
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Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 mit Hinweisen).
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3.2. Bei im Dreiparteiensystem betriebenen Kreditkarten gibt ein Kreditkartenunternehmen seinen Kunden Kreditkarten ab, welche diese bei vertraglich mit dem Kreditkartenaussteller verbundenen Vertragsunternehmen zum Bezug von Waren und Dienstleistungen verwenden können. Das Vertragsunternehmen erwirbt diesfalls eine abstrakte Forderung gegen das Kreditkartenunternehmen, und bei diesem entsteht gestützt auf Art. 402 Abs. 1 OR eine Obligation gegenüber dem Kunden, welche nach Massgabe der Vertragsbedingungen fällig wird (Urteil 6B_762/2008 vom 8. Januar 2009 E. 2.6; GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 12 zu Art. 148 StGB; AMSTUTZ/MORIN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Einl vor Art. 184 ff. OR N 211 ff.; CHRISTOPH HURNI, Kreditkartenrecht - Übersicht und neuere Entwicklungen, Jusletter 13. Oktober 2003, Rz. 41 ff., 53; vgl. auch Beschwerde 17 ff.).
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4. | |
4.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Freispruch der Beschwerdegegnerin 1 von der Anklage der Veruntreuung. Ob die Vorinstanz den Tatbestand des Betruges zu Recht als nicht erfüllt erachtet und die Beschwerdegegnerin 1 insofern freigesprochen hat, muss vorliegend nicht geprüft werden, da die Beschwerdeführerin den Freispruch der Beschwerdegegnerin 1 von der Anklage des Betruges explizit nicht anficht (Beschwerde S. 5). Dementsprechend kann offenbleiben, ob die Vorgesetzten der Beschwerdegegnerin 1 bei der Prüfung der Kreditkartenabrechnungen ihre Sorgfaltspflichten verletzt haben (vgl. hiezu angefochtenes Urteil S. 22 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 53).
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4.2. Die kantonalen Instanzen verweisen darauf, dass der Tatbestand der Veruntreuung auch deshalb nicht zur Anwendung gelange, weil dieser kein Auffangtatbestand zum Betrug sei (angefochtenes Urteil S. 44; erstinstanzliches Urteil S. 61). Sie berufen sich insofern zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, nach welcher der Tatbestand der Veruntreuung nicht ersatzweise zur Anwendung kommen kann, wenn es in Bezug auf den angeklagten Tatbestand des Betruges am Merkmal der Arglist fehlt (BGE 133 IV 21 E. 7.2; Urteile 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E. 3; vgl. auch 6B_473/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.1; ferner N IGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 209 f. zu Art. 146 StGB). Doch lässt sich hieraus für den zu beurteilenden Fall nichts ableiten. Dies ergibt sich schon daraus, dass im vorliegenden Fall der Tatbestand des Betruges bloss eventualiter angeklagt war. Im Weiteren trifft nicht zu, dass im Zentrum des Anklagesachverhalts die Einwirkung der Beschwerdegegnerin 1 auf die Willensbildung ihrer Vorgesetzten stand (erstinstanzliches Urteil S. 61). Dass sich die Beschwerdegegnerin 1die Verfügungsmacht über die Vermögenswerte bzw. die Kreditmöglichkeit unter Einsatz einer arglistigen Täuschung verschafft hätte, bildet nicht Gegenstand der Anklage und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdegegnerin 1 ist die Kreditkarte und damit die Verfügungsmacht über die Vermögenswerte bzw. die Kreditmöglichkeiten von der Beschwerdeführerin vielmehr bewusst und freiwillig übertragen worden (BGE 133 IV 21 E. 6.2; vgl. auch 111 IV 19 E. 3). Die kantonalen Instanzen haben ein täuschendes Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 denn auch lediglich im Kontext der nachträglichen Kontrolle und Genehmigung der Kreditkartenrechnungen durch deren Vorgesetzte geprüft. Dass Betrug in dieser Hinsicht verneint wurde, schliesst einen Schuldspruch wegen Veruntreuung nicht aus.
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4.3. | |
4.3.1. Die Beschwerdeführerin hat im zu beurteilenden Fall der Beschwerdegegnerin 1 eine auf ihren Namen lautende Geschäftskreditkarte zur alleinigen Benutzung für die Bezahlung geschäftlicher Ausgaben ausgehändigt. Die Beschwerdegegnerin 1 konnte die Karte somit eigenständig und ohne weitere Mitwirkung eines anderen, namentlich ohne vorgängige Genehmigung ihrer Vorgesetzten verwenden und die Beschwerdeführerin gegenüber den Unternehmen, von denen sie unter Einsatz der Karte Vorleistungen bezogen hat, verpflichten. Die Verwendung der Kreditkarte war indes auf die Bezahlung geschäftlicher Auslagen beschränkt (zu den Reglementen hinsichtlich Benutzung der Kreditkarten der Beschwerdeführerin vgl. erstinstanzliches Urteil S. 45; Beschwerde S. 6; Beschwerdebeilage 2). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Karte weisungswidrig in erheblichem Umfang auch für private Zwecke, namentlich für Einkäufe in Kleidergeschäften, Coiffeurbesuche, Restaurants, Reisebüros und Schönheitsoperationen eingesetzt hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 18 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 48 ff.).
| 24 |
4.3.2. Die Vorinstanz stützt den Freispruch der Beschwerdegegnerin 1 von der Anklage der Veruntreuung im Wesentlichen auf die Erwägung, die Vermögenswerte seien jener nicht in der Weise anvertraut worden, dass sie ohne Genehmigung durch die Beschwerdeführerin hätte darüber verfügen können. Die Beschwerdeführerin habe ihre Verfügungsmacht und damit ihre Kontrolle mithin nicht vollständig aufgegeben bzw. der Beschwerdegegnerin 1 keine unkontrollierte Verfügungsmacht über die bis zur festgelegten Kartenlimite bestehende Kreditmöglichkeit erteilt (angefochtenes Urteil S. 42 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 60).
| 25 |
4.3.3. Nach der Rechtsprechung liegt eine Werterhaltungspflicht in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung der Vermögenswerte zu einem Schaden führen kann und mit der Vereinbarung eines bestimmten Verwendungszwecks dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (Urteile 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 52; 6B_894/2018 vom 23. Oktober 2019 E. 1.1.1; 6B_292/2019 vom 25. Juni 2019 E. 2.1.2; 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Dies wurde etwa bejaht für den Fall der vertragswidrigen Verwendung eines Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf (BGE 120 IV 117 E. 2) oder eines Baukredits (BGE 124 IV 9 E. 1).
| 26 |
4.4. Nach den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen konnte die Beschwerdegegnerin 1 die ihr von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellte und auf ihren Namen lautende Kreditkarte ohne Mitwirkung und ohne unmittelbare Kontrolle seitens der Beschwerdeführerin verwenden (E. 4.3.1; BGE 133 IV 21 E. 6.2; 117 IV 429 E. 3 b/aa; Urteil 6B_621/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2.2). Dabei konnte sie, wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt (Beschwerde S. 14/15), ohne vorgängige Genehmigung ihrer Vorgesetzten mit jedem Einsatz der Karte eine Forderung zu deren Lasten begründen. Dass formell die Forderung zunächst gegen das Kreditkartenunternehmen entstanden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal diesem gegenüber der Beschwerdeführerin ein unmittelbarer Erstattungsanspruch zustand (vgl. Beschwerde S. 17 f.).
| 27 |
Mit der Kreditkarte wurde der Beschwerdegegnerin 1 mithin der Zugriff auf finanzielle Mittel bzw. die Ausschöpfung der im Voraus bis zur festgelegten Kartenlimite gewährten Kreditmöglichkeit zu Lasten der Beschwerdeführerin ermöglicht (vgl. BGE 109 IV 27 E. 4b). Dabei war die Beschwerdegegnerin 1 allerdings an die reglementarisch geregelte Beschränkung der Verwendung für geschäftliche Auslagen gebunden. Dass ihre Vorgesetzten jeweils die monatlichen Kreditkartenabrechnungen zu kontrollieren und genehmigen hatten, ändert daran nichts, zumal es sich dabei, wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet (Beschwerde S. 19), um einen nachgelagerten Prüfungsprozess gehandelt hat, durch welchen die faktische Verfügungsmacht der Beschwerdegegnerin 1 nicht eingeschränkt wurde. Es lässt sich mithin nicht sagen, der Beschwerdegegnerin 1 seien die Vermögenswerte bzw. die Kreditmöglichkeit nicht in der Weise anvertraut worden, dass sie ohne Genehmigung durch die Beschwerdeführerin darüber hätte verfügen können (angefochtenes Urteil S. 44).
| 28 |
Soweit die Vorinstanz annimmt, der Beschwerdegegnerin 1 seien keine Vermögenswerte in der Weise anvertraut worden, dass sie ohne Genehmigung durch die Beschwerdeführerin oder verbotenen Einfluss auf deren Willensbildung hätte darüber verfügen können (angefochtenes Urteil S. 44), verletzt das angefochtene Urteil somit Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
| 29 |
5. | |
5.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich im Weiteren gegen die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg. Die Vorinstanzerwägt in diesem Punkt - ausgehend davon, dass die Beschwerdegegnerin 1 sowohl mangels Beweisen als auch aus rechtlichen Gründen freigesprochen worden ist -, es liege ein Fall gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. d StPO vor, bei welchem sich die Sache für die Beurteilung des Zivilanspruches nicht als spruchreif erweise. Dass der Entscheid über die Zivilforderung im vorliegenden Strafverfahren nicht spruchreif sei, zeige sich zudem an den diversen seitens der Beschwerdegegnerin 1 erhobenen materiellen Einwendungen. Da die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdegegnerin 1 trotz Freispruchs nicht ausgeschlossen werden könne, sei die vorinstanzliche Verweisung des Schadenersatzbegehrens der Beschwerdeführerin auf den Zivilweg zur ordnungsgemässen Beurteilung im Lichte der angeführten Lehre zu bestätigen (angefochtenes Urteil S. 46 f.).
| 30 |
5.2. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerdeschrift in diesem Punkt zunächst dar, gestützt auf welche Rechtsgrundlage ihr nach ihrer Auffassung Anspruch auf Schadenersatz zusteht (Beschwerde S. 22 ff.). In Bezug auf die Verweisung ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg bringt sie vor, sie habe ihre Zivilforderung im Vorverfahren eingehend begründet und beziffert. Die Forderung sei daher spruchreif gewesen. Deren Verweisung auf den Zivilweg verletze mithin Bundesrecht (Beschwerde S. 29 f.).
| 31 |
5.3. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage u.a. auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt wird (lit. a), wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert (lit. b; vgl. auch Art. 84 Abs. 2 und Art. 221 Abs. 1 lit. c und d ZPO) oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen.
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5.4. Die Vorinstanz hat die Zivilforderungen nicht beurteilt und auf den Zivilweg verwiesen. Gegenstand der Beschwerde bildet daher nur die Verweisung auf den Zivilweg. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Zivilforderungen materiell begründet, kann darauf nicht eingetreten werden.
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Im Übrigen kann hier angesichts des Umstands, dass die Beschwerde im Strafpunkt gutgeheissen werden muss, offenbleiben, ob die Verweisung der Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses unter Zugrundelegung eines Freispruchs der Beschwerdegegnerin 1 von der Anklage der Veruntreuung vor Bundesrecht standhält. Die Vorinstanz wird bei dieser Sachlage in ihrem neuerlichen Verfahren ohnehin über die Zivilansprüche zu befinden haben (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Dies gilt - anders als im Falle eines Freispruchs (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO) - auch dann, wenn der Sachverhalt nicht spruchreif ist. Der Entscheid über die anhängig gemachte Zivilklage ist, soweit sie hinreichend begründet und beziffert ist, bei dieser Konstellation zwingend. Das Gericht hat in diesem Fall gestützt auf die rechtzeitig gestellten Beweisanträge der Zivilpartei nötigenfalls ein Beweisverfahren durchzuführen (BGE 146 IV 211 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz wird dannzumal auch über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte und deren Aushändigung an die Beschwerdeführerin zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB zu entscheiden haben (Beschwerde S. 30 f.). Schliesslich wird die Vorinstanz dannzumal auch neu über die Verlegung der Verfahrenskosten zu urteilen haben.
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6.
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Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die mit ihrem Antrag unterliegende Beschwerdegegnerin 1 die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Zürich und die Beschwerdegegnerin 1 haben die Beschwerdeführerin gemeinsam zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2020 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt.
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3.
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Der Kanton Zürich und die Beschwerdegegnerin 1 haben der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung eine Entschädigung von je Fr. 1'500.-- auszurichten.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Juni 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: Boog
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