BGer 5A_1056/2020 | |||
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BGer 5A_1056/2020 vom 14.06.2021 | |
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5A_1056/2020 |
Urteil vom 14. Juni 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Buss.
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Verfahrensbeteiligte | |
Konkursmasse der A.________ AG in Liquidation,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sibylle Schnyder und/oder Rechtsanwalt Lorenz Oetiker,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Huber,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kollokationsklage (Fristwahrung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. November 2020 (NE200006-O/U).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.a Die B.________ AG machte im Konkurs der A.________ AG eine Forderung über Fr. 2'286'684.-- geltend, welche im Umfang von Fr. 1'500'000.-- samt Zinsen durch einen Inhaberschuldbrief gesichert sein soll. Die ausseramtliche Konkursverwaltung anerkannte zwar die Forderung, wies aber das geltend gemachte Pfandrecht ab und kollozierte die Forderung in der 3. Klasse.
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A.b Die Auflage des Kollokationsplans im Konkursverfahren der A.________ AG wurde am 29. November 2019 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert. Zudem wurden die Gläubiger mit Spezialanzeige vom 28. November 2019 über die Kollokation ihrer Forderung orientiert.
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A.c Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 erhob die B.________ AG Kollokationsklage beim Bezirksgericht Bülach. Sie beantragte, ihre angemeldete Forderung in der Höhe von Fr. 1'500'000.-- samt Zinsen als grundpfandversicherte Forderung in den Kollokationsplan aufzunehmen; eventualiter sei sie als durch Pfand am Escrow-Betrag von Fr. 1'580'000.-- gesicherte Forderung im Kollokationsplan aufzunehmen. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 trat der Einzelrichter des Bezirksgerichts auf die Klage wegen Verspätung nicht ein. Zudem wies er das Fristwiederherstellungsgesuch der B.________ AG ab.
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B.
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Daraufhin gelangte die B.________ AG an das Obergericht des Kantons Zürich, welches ihre Berufung mit Urteil vom 16. November 2020 guthiess und die erstinstanzliche Verfügung aufhob. Es wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht zurück.
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C.
| 7 |
Die Konkursmasse der A.________ AG in Liquidation hat sich am 17. Dezember 2020 mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gewandt. Die Beschwerdeführerin beantragt, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und auf die Klage nicht einzutreten. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Die Beschwerdeführerin hat eine Replik eingereicht.
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Erwägungen: | |
1.
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Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine bei ihm eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1).
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1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil, das von einer Rechtsmittelbehörde in einem Kollokationsverfahren mit einem Streitwert über Fr. 30'000.-- ergangen ist. Die Beschwerde in Zivilsachen ist von der Sache her gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG).
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1.2 Die Vorinstanz hat indes keinen Endentscheid gefällt, der das Verfahren abschliesst (Art. 90 BGG). Sie hat lediglich in einem selbständig eröffneten Zwischenentscheid festgehalten, dass die Kollokationsklage innert der 20-tägigen Frist nach Art. 250 SchKG und damit fristgerecht erhoben worden ist. Die Berufung der Klägerin wurde deshalb gutgeheissen und die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens an die Erstinstanz zurückgewiesen. Gegen einen Rückweisungsentscheid des Berufungsgerichts und damit einen Zwischenentscheid ist die Beschwerde - hier nicht gegebene Fälle im Sinne von Art. 92 BGG vorbehalten - gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, sofern er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für eine weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b; allgemein: BGE 145 III 42 E. 2.1; 144 III 253 E. 1.3). Nach der Rechtsprechung obliegt es der beschwerdeführenden Partei, darzutun, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 V 26 E. 1.2). Die selbständige Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheides bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Sie ist restriktiv zu handhaben, kann ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG doch durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 253 E. 1.3; 133 III 629 E. 2.1).
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1.3 Obschon aus der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz hervorgeht, dass es sich vorliegend um einen Zwischenentscheid handelt, geht die Beschwerdeführerin ohne weitere Begründung von einem Endentscheid aus. Demzufolge nimmt sie zu den Voraussetzungen, unter denen ein Zwischenentscheid ausnahmsweise beim Bundesgericht direkt angefochten werden kann, mit keinem Wort Stellung. Damit kann das Bundesgericht nicht abschätzen, inwieweit der Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte, wenn es auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid nicht eintritt. Ebenso ist nicht absehbar, welcher Aufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren in der Sache entfallen würde, wenn die im Zentrum stehende Frage nach der Geltung der Gerichts- oder Betreibungsferien für die Frist zur Anhebung der Kollokationsklage (Art. 250 SchKG) vom Bundesgericht bereits jetzt beantwortet würde.
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2.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unzulässig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Juni 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Buss
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