BGer 9C_20/2021 | |||
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BGer 9C_20/2021 vom 14.06.2021 | |
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9C_20/2021 |
Urteil vom 14. Juni 2021 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann,
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nebenamtliche Bundesrichterin Truttmann,
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Gerichtsschreiberin Huber.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Saskia Lieb,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. November 2020 (200 20 86 IV).
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Sachverhalt: | |
A.
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Mit Verfügung vom 16. September 2013 sprach die IV-Stelle Bern der 1985 geborenen A.________ bei einem in Anwendung der gemischten Methode (80 % Erwerb, 20 % Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad von 80 % ab 1. November 2012 eine ganze Rente zu. Mit Mitteilungen vom 9. November 2015 und 27. Juli 2016 bestätigte die Verwaltung diesen Anspruch bei einem ab Januar 2014 angenommenen Status von nunmehr 75 % Erwerb und 25 % Haushalt.
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Im Rahmen einer im März 2019 von Amtes wegen eingeleiteten Revision holte die IV-Stelle einen Bericht beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 2. September 2019 sowie einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 9. Oktober 2019 ein, wobei die Versicherte ab September 2017 als voll Erwerbstätige angesehen wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 16. Dezember 2019 die Aufhebung der Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 18. November 2020 ab.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Verfügung vom 16. Dezember 2019. Die Sache sei zur korrekten Durchführung des Abklärungs- und Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ein polydisziplinäres Gutachten mindestens in den Fachrichtungen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie in Auftrag zu geben.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb auch ein Rechtsbegehren reformatorisch gestellt sein muss. Ein rein kassatorisches Begehren ist jedoch zulässig, wenn das Bundesgericht ohnehin nicht in der Sache entscheiden könnte. Dies ist namentlich bei einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz der Fall (Urteil 8C_135/2017 vom 4. September 2017 E. 1 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde, mit der diese Rüge erhoben wird, ist deshalb einzutreten.
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1.2. Der von der Versicherten neu eingereichte Bericht des PD Dr. med. B.________, Facharzt Orthopädie und Traumatologie, vom 23. Dezember 2020 ist als echtes Novum von vornherein unzulässig (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt für die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde.
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2.
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Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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3.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie - in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 16. Dezember 2019 - die ganze Invalidenrente auf den 31. Januar 2020 hin aufhob.
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3.1. Das kantonale Gericht mass dem RAD-Bericht von Dr. med. C.______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2. September 2019 Beweiswert (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) zu und kam gestützt darauf zum Schluss, dass eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands und damit eine revisionsrelevante Verbesserung im Vergleich zum Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 16. September 2013 erstellt sei. Die Beschwerdeführerin könne nunmehr einer angepassten (leichten bis ausnahmsweise mittelschweren) Tätigkeit (in wechselbelastender oder allenfalls vorwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10-15 kg) ganztags nachgehen. Der Sachverhalt sei hinreichend ausgewiesen, weshalb auf weitere Beweiserhebungen (insbesondere auf ein neurologisches und psychiatrisches Gutachten) verzichtet werde.
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3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zulässigkeit der Rentenrevision nicht. Sie bringt jedoch vor, der Sachverhalt sei nicht hinreichend erstellt und somit einer antizipierten Beweiswürdigung nicht zugänglich. In Anlehnung an den Bericht des PD Dr. med. B.________ vom 15. November 2019 macht sie geltend, das Aktengutachten von Dr. med. C.______ werde der komplexen gesundheitlichen Situation nicht gerecht, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne.
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4.
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4.1. | |
4.1.1. Das kantonale Gericht würdigte die medizinischen Akten umfassend und erkannte, Dr. med. C.______ habe in seiner Stellungnahme vom 2. September 2019 gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte, mit denen er sich einlässlich auseinander gesetzt habe, überzeugend aufgezeigt, dass sowohl nach dem Prothesenwechsel als auch nach der Strecksehnenrefixation kein derart eingeschränkter Gesundheitszustand mehr bestanden habe, wie er noch anlässlich der Tumorresektion und der Implantation der modularen Endoprothese vorhanden gewesen sei, zumal selbst die behandelnden Ärzte nunmehr von einer weitgehend schmerzfreien Beweglichkeit und einer guten Prognose bei unkompliziertem Verlauf seit 2015 ausgehen würden.
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4.1.2. Die Vorinstanz befasste sich - entgegen der Beschwerdeführerin - auch mit der von PD Dr. med. B.________ im Bericht vom 15. November 2019 geäusserten Kritik an dem von Dr. med. C.______ erstellten Zumutbarkeitsprofil. Das kantonale Gericht führte aus, dass das von Dr. med. C.______ festgehaltene Gewichtslimit die Obergrenze bilde und leichte (und nur ausnahmsweise mittelschwere) Tätigkeiten zumutbar bleiben würden. Derartige Arbeiten verrichte die Beschwerdeführerin anerkanntermassen auch regelmässig im Haushalt (Mahlzeitenzubereitung, Reinigungsarbeiten, Einkäufe und Wäsche). Diese Feststellungen stehen dem Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin - wie von ihr vorgebracht - die schweren Arbeiten im Haushalt erledige, nicht entgegen. Die Vorinstanz erkannte weiter, PD Dr. med. B.________ zeichne nunmehr trotz ausgewiesener Besserung des Gesundheitszustands eine düstere Prognose im Falle von Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von 10 bis 15 kg. Hier sei darauf hinzuweisen, dass er selber sowohl nach erfolgter Implantation der Kniegelenkprothese als auch nach dem Wechsel einer Prothesenkomponente und der Strecksehnenrefixation jeweils eine Vollbelastung des Kniegelenks (mit dem Ziel einer beschwerdefreien Alltagsaktivität) befürwortet habe; jedenfalls würden sich in den Akten ansonsten keine Hinweise auf eine dergestalt gebotene Schonung des Kniegelenks finden lassen. Weshalb die Beschwerdeführerin neurologisch abgeklärt werden sollte, begründe PD Dr. med. B.________ nicht.
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4.1.3. Mit Blick auf die (verbindlichen; E. 2) Feststellungen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, inwiefern hier weitere neurologische Abklärungen angezeigt sein sollen. Der pauschale Hinweis von PD Dr. med. B.________, er empfehle die Einholung eines neurologischen Gutachtens, vermag die Einschätzung von Dr. med. C.______ nicht in Zweifel zu ziehen.
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4.2. | |
4.2.1. Gemäss kantonalem Gericht begründete PD Dr. med. B.________ebenfalls nicht, weshalb die Beschwerdeführerin auch psychiatrisch abgeklärt werden sollte. Es führte aus, Dr. med. C.______ habe in seinem Bericht vom 2. September 2019 festgehalten, im Dossier fänden sich zur aktuellen psychischen und sozialen Situation keine Auffälligkeiten. So habe schon früher nach Ansicht der Beschwerdeführerin einzig deren körperliche - und nicht auch die psychische - Verfassung (nebst der Kinderbetreuung) gegen einen Arbeitsversuch gesprochen. Auch anlässlich der Haushaltabklärung am 8. Oktober 2019 habe sich die Versicherte ausschliesslich auf die somatischen Beschwerden beschränkt. Die nunmehr geltend gemachte starke psychische Angeschlagenheit aufgrund von mit den Operationen einhergehenden Ängsten sei jedenfalls vor Erlass der Verfügung vom 16. Dezember 2019 nie thematisiert worden.
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4.2.2. Mit der Rüge, die vorinstanzliche Behauptung, wonach die psychische Angeschlagenheit vor Erlass der Verfügung vom 16. Dezember 2019 nie thematisiert worden sei, sei offensichtlich aktenwidrig, dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Die Hausärztin führte in ihren Berichten vom 23. Mai 2014 und 22. Juli 2016 lediglich aus, die Versicherte reagiere auf Stress-/Drucksituationen problemorientiert. Darüber hinaus liess das kantonale Gericht die Stellungnahme von PD Dr. med. B.________ vom 15. November 2019 keineswegs unbeachtet, hatte sich dieses doch bereits in seiner Erwägung 3.5.2 ausführlich damit auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es von einer psychischen Begutachtung absah. Auch mit dem Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den psychischen Leiden (BGE 143 V 409, 418) kann die Versicherte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Bericht von PD Dr. med. B.________ vom 15. November 2019, auf den sie sich beruft, ist weder von einem psychiatrischen Facharzt verfasst worden, noch äussert sich die Stellungnahme in irgend einer Form zum psychischen Gesundheitszustand. Bei dieser Ausgangslage ist eine Prüfung der Standardindikatoren, wie sie von der Beschwerdeführerin verlangt wird, nicht angezeigt.
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4.3. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass in medizinischer Hinsicht ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile 8C_119/2012 vom 30. März 2012 E. 4 und 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1, in: SVR 2010 IV Nr. 46 S. 143), ohne Bundesrecht zu verletzen. Der Verzicht auf weitere Abklärungen erfolgte in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis; 124 V 90 E. 4b).
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5. | |
5.1. Zur Festsetzung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung nahm die Vorinstanz, ausgehend von der vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, einen Einkommensvergleich vor und bestätigte die von der IV-Stelle ermittelten Vergleichseinkommen (Valideneinkommen von Fr. 53'039.- und Invalideneinkommen von Fr. 56'389.-) sowie den daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 0 %. Das kantonale Gericht führte aus, da die letzte Anstellung der Beschwerdeführerin einerseits bereits längere Zeit zurückliege und ohnehin nur von relativ kurzer Dauer gewesen sei und anderseits nicht klar sei, ob ihr dort eine Vollzeitstelle zur Verfügung gestanden hätte, rechtfertige es sich, das Valideneinkommen aufgrund statistischer Zahlen der LSE zu bestimmen und dabei auf die Tabelle TA1, Zeilen 55-56 (Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie), Frauen, Kompetenzniveau 2, abzustellen. Für das Invalideneinkommen sei die LSE, Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, beizuziehen.
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5.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe nur sehr kurz gearbeitet, als sie jung gewesen sei. Es sei daher unzulässig anzunehmen, dass sie (im Gesundheitsfall) nur in diesen schlecht bezahlten Branchen tätig geblieben wäre. Mithin sei auch für das Valideneinkommen die LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", anzuwenden. Es kann offen bleiben, ob die Versicherte mit dieser Rüge durchdringt. Denn so oder anders bliebe es im vorliegenden Fall beim vorinstanzlichen Ergebnis (Invaliditätsgrad: 0 %), wenn die beiden Vergleichseinkommen gestützt auf die gleichen Tabellenlöhne ermittelt würden, wie von der Beschwerdeführerin beantragt.
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6.
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Die Beschwerde ist unbegründet. Damit hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein bewenden.
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7.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Juni 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Huber
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