BGer 9C_86/2021 | |||
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BGer 9C_86/2021 vom 14.06.2021 | |
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9C_86/2021 |
Urteil vom 14. Juni 2021 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt David Hürlimann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2020 (AB.2019.00007).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Der 1966 geborene B.________, Staatsangehöriger von Costa Rica, arbeitete von April 2009 bis Juli 2014 für die A.________, einer Tochterfirma der D.________ Ltd., und wohnte in dieser Zeit in der Schweiz. Am 6. Juli 2014 zog B.________ nach New York City, NY, USA, und war ab Juli 2014 für die dortige Tochter der D.________ Ldt., tätig. Ende 2014 wurde ihm ein Bonus für die Jahre 2013/2014 in der Höhe von USD 500'000.- ausbezahlt. Zudem übte er jeweils im Januar der Jahre 2015, 2016 und 2017 - umgehend nach Ablauf der jeweiligen Vestingperiode - Mitarbeiteroptionen auf Aktien der D.________ Ltd. aus; Optionen, welche er jeweils im Januar der Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 erhalten hatte.
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A.b. Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 zahlte die Schweizerische Ausgleichskasse B.________ auf sein Gesuch hin einen Teil der in den Jahren 2009 bis 2014 bezahlten AHV-Beiträge zurück, da dieser die Schweiz endgültig verlassen hatte. Am 2. Februar 2016 teilte die A.________ der Ausgleichskasse des Kantons Zürich mit, ihr ehemaliger Mitarbeiter, B.________, habe im Jahre 2015 ein Einkommen von Fr. 471'421.60 aus "Mitarbeiterbeteiligungen" erzielt, für welches sie Quellensteuer abgerechnet habe. Sie gehe jedoch davon aus, dass B.________ nicht mehr der schweizerischen AHV-Gesetzgebung unterstehe und daher keine AHV-Pflicht bestehe. Am 29. Februar 2016 bestätigte die Ausgleichskasse der A.________ Ldt. per E-Mail diese Sichtweise, da bei geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen darauf abgestellt werde, in welchen Staaten der Mitarbeiter während der Vestingperiode unterstellt war. Nicht von Belang sei die Zeitdauer zwischen dem Ende der Vestingperiode und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Ausübung.
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A.c. Am 22. Mai 2018 führte die kantonale Ausgleichskasse bei der A.________ Ldt. eine Arbeitgeberkontrolle durch. Dabei stellte der Kassenrevisor fest, dass auf ausbezahlten Bonuszahlungen und ausgeübten Mitarbeiteroptionen auf Aktien der D.________ Ltd. in den Jahren 2015 bis 2017 zwar Quellensteuer, aber keine Lohnbeiträge abgeführt worden waren. Soweit die Beiträge von B.________ betreffend, forderte die kantonale Ausgleichskasse mit Verfügung vom 13. Juli 2018 von der A.________ Ldt. Beiträge für die AHV/IV/EO, für die FAK und die ALV sowie Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 121'497.20 (Lohnsumme: Fr. 933'517.-) nach. Gleichentags berechnete sie auf dieser Summe Verzugszinsen ab dem 1. Januar 2015 in der Höhe von insgesamt Fr. 21'481.40. Die von der A.________ Ldt. hiegegen erhobene Einsprache wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2018 ab.
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B.
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Die von der A.________ Ldt. hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. Dezember 2020 teilweise gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid hinsichtlich der Verzugszinsen auf und wies die Sache zur Neuberechnung der Verzugszinsen auf den per 1. Januar 2015, 2016, 2017 und 2018 fällig gewordenen Beiträge im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurück. Im Übrigen wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die A.________ Ldt., es sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Urteils festzustellen, dass die erhobenen Beiträge (aufgrund der Bonuszahlung und der Ausübung der Mitarbeiteroptionen) nicht geschuldet sind, eventuell sei festzustellen, dass auf der Bonuszahlung keine Sozialversicherungsbeiträge geschuldet sind. Subeventualiter sei auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Urteil die Sache zur Neuberechnung der Verzugszinsen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Da die Rückweisung einzig der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und demgemäss der Verwaltung keine Entscheidungsfreiheit bleibt, ist der angefochtene Entscheid als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG zu behandeln (SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1; vgl. auch BGE 134 II 124 E. 1.3 mit Hinweisen).
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1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 mit Hinweisen; BGE 133 III 545 E. 2.2; BGE 130 III 136 E. 1.4). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
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1.3. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
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2. | |
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es die Einkünfte eines (ehemaligen) Arbeitnehmers der Beschwerdeführerin aus einer im Jahre 2014 erhaltenen Bonuszahlung und aus in den Jahren 2015, 2016 und 2017 ausgeübten Mitarbeiteroptionen als massgebender Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung qualifizierte.
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2.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, das kantonale Gericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Standpunkten des Beschwerdeführers einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Im angefochtenen Entscheid werden die entscheidwesentlichen Faktoren hinlänglich festgestellt und gewürdigt, so dass die Beschwerdeführerin sich über dessen Tragweite ein Bild machen und diesen sachgerecht anfechten konnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2 mit Hinweisen).
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3. | |
3.1. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden nach Art. 4 Abs. 1 AHVG in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Als massgebender Lohn gilt grundsätzlich jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Dazu gehören mithin begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Erfasst werden grundsätzlich alle Einkünfte, die im Zusammenhang mit einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen und ohne dieses nicht geflossen wären. Umgekehrt unterliegen grundsätzlich nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 138 V 463 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
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3.2. Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien (Art. 7 lit. c AHVV) und geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen (Art. 7 lit. c bis AHVV); für letztere sieht der Verordnungstext ausdrücklich vor, dass für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung die Vorschriften über die direkte Bundessteuer gelten.
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Hatte ein Steuerpflichtiger nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts gesperrter Mitarbeiteroptionen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden nach Art. 17d DBG bzw. Art. 7f StHG die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.
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4.
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Arbeitnehmer, ein costa-ricanischer Staatsangehöriger, habe die Schweiz im Juli 2014 endgültig verlassen und unterstehe, nachdem ihm mit Verfügung vom 8. Mai 2015 die in den Jahren 2009 bis 2014 bezahlten AHV-Beiträge zurückerstattet worden sind, nicht mehr der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung.
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4.1. Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt nach Art. 18 Abs. 3 AHVG die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat die Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV; SR 831.131.12) erlassen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. Rückvergütet werden nach Art. 4 Abs. 1 RV-AHV nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Die Rückvergütung kann gemäss Art. 4 Abs. 4 RV-AHV verweigert werden, soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme. Die Auszahlung erfolgt in Anwendung von Art. 8 Abs. 4 RV-AHV erst, wenn sämtliche Erwerbseinkommen der gesuchstellenden Person in das individuelle Konto eingetragen sind.
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4.2. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin die Schweiz im Juli 2014 voraussichtlich endgültig verlassen hat, er grundsätzlich - unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 4 RV-AHV - die Voraussetzungen für eine Rückerstattung der AHV-Beiträge erfüllte und er in diesem Sinne voraussichtlich endgültig aus der AHV ausgeschieden ist. Dies ändert aber entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts daran, dass er beitragspflichtig bleibt für die Einkommen, welche er für die während seiner Zeit in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit erhält. Zum einen betrifft nämlich die Möglichkeit der Rückerstattung der Beiträge nur die AHV-Beiträge, während vorliegend auch Beiträge für andere Sozialver-sicherunszweige streitig sind. Zum zweiten erfolgt eine Rückerstattung der AHV-Beiträge an den Beitragspflichtigen, während der Bezug der Beiträge bei unselbständiger Erwerbstätigkeit beim Arbeitgeber erfolgt. Zum dritten ist die Rückerstattung gemäss Art. 4 Abs. 4 RV-AHV betragsmässig auf den Barwert der zukünftigen (hypothetischen) AHV-Leistungen beschränkt, womit ein nachträgliche Einforderung der Beiträge selbst dann keinen prozessualen Leerlauf darstellen würde, wenn die Beiträge anschliessend im Sinne der RV-AHV zurückzuerstatten wären.
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4.3. Demnach ist im Grundsatz festzuhalten, dass die Beitragspflicht auch bei einem Ausländer, welcher die Schweiz voraussichtlich endgültig verlassen hat, für Einkommen, welche aus der während seiner Zeit in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit stammen, bestehen bleibt. Nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die Frage, ob nachträglich eingeforderte AHV-Beiträge einen Grund für ein Rückkommen auf eine rechtskräftige Rückerstattungsverfügung und anschliessender Neuberechnung des Rückerstattungsbetrages darstellt.
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5. | |
5.1. Gemäss den grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen wurde dem Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin im Dezember 2014 ein Bonus von USD 500'000.- ausbezahlt, welcher im Umfang von USD 383'333.33 (= CHF 380'584.85) für seine Arbeitsleistung während seiner Zeit in der Schweiz ausgerichtet wurde. Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, kann eine sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht in der Schweiz nicht dadurch umgangen werden, dass massgebender Lohn durch eine ausländische Schwesterfirma der schweizerischen Arbeitgeberin ausbezahlt wird. Somit untersteht die Bonuszahlung, soweit sie für die Zeit der Beschäftigung in der Schweiz ausgerichtet wurde, der schweizerischen Beitragspflicht (vgl. auch BGE 138 V 463 E. 8.1.1), wobei offenbleiben kann, ob die Bonuszahlung durch die Beschwerdeführerin oder durch ihre amerikanische Schwesterfirma ausbezahlt wurde. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin besteht hiefür in Art. 7 lit. c AHVV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 AHVG eine hinreichende gesetzliche Grundlage, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass Art. 7 lit. c AHVV im Gegensatz zu Art. 7 lit. c bis AHVV zur Festsetzung der Bemessungsgrundlagen nicht ausdrücklich auf die Steuergesetzgebung (vgl. Art. 17d DBG und Art. 7f StHG) verweist.
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5.2. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 412 E. 1a mit Hinweisen). Nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist somit die Frage, ob die Beiträge auf Bonuszahlungen an weitere Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin mit Auslandsbezug korrekt bezogen wurden. Selbst wenn diese Beiträge bzw. deren Berechnung unrechtmässig gewesen sein sollte, änderte diese nichts an der Beitragspflicht im vorliegenden Fall. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang lediglich darauf, dass bei Fällen mit internationalem Bezug je nachdem, welche Länder betroffen sind, unterschiedliche staatsvertragliche Vorgaben zu beachten sind.
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5.3. Die grundsätzliche Beitragspflicht für die aus der Ausübung der Mitarbeiteroptionen fliessenden Einkünfte des Arbeitnehmers werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Somit kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass - unter Vorbehalt der Frage des Vertrauensschutzes (hiezu sogl. E. 6 hienach) - das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt hat, als es sowohl die Einkünfte aus den Bonuszahlungen als auch jene aus der Ausübung von Mitarbeiteroptionen zum massgebenden Lohn des Arbeitnehmers rechnete.
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6.
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Die Beschwerdeführerin beruft sich im Weiteren auf den Grundsatz von Treu und Glauben, da ihr die Ausgleichskasse mit E-Mail vom 29. Februar 2016 eine Falschauskunft erteilt habe.
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6.1. Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung (vgl. dazu BGE 137 II 182 E. 3.6.2 mit Hinweisen) dafür ist, dass:
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a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt;
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b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht;
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c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hiefür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
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d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können;
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e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;
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f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung;
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g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt.
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6.2. Am 2. Februar 2016 informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, ein ehemaliger Arbeitnehmer habe im Jahre 2015 ein Einkommen aus Ausübung einer Mitarbeiteroption erzielt, sie gehe jedoch ohne Gegenbericht der Ausgleichskasse davon aus, dieses Einkommen unterliege nicht einer Beitragspflicht, da der betreffende Arbeitnehmer die Schweiz voraussichtlich definitiv verlassen habe. Daraufhin teilte eine Mitarbeiterin der Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin in einer E-Mail vom 29. Februar 2016 mit, der betreffende Arbeitnehmer unterliege nicht mehr der AHV-Gesetzgebung der Schweiz. Liege ein internationaler Bezug vor, so müsse unter Anwendung der Vorschriften zur Versicherungsunterstellung festgestellt werden, in welchen Staaten der Mitarbeiter während der Vestingperiode unterstellt war. Die geldwerten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen, welche massgebenden Lohn darstellten, würden entsprechend anteilsmässig an der Dauer der verschiedenen Versicherungsunterstellungen beitragspflichtig. Nicht von Belang sei die Zeitdauer zwischen dem Ende der Vestingperiode und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Ausübung.
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6.3. Sowohl die Anfrage vom 2. Februar 2016 als auch die Antwort vom 29. Februar 2016 betrafen ausschliesslich die Frage der Beitragspflicht für Einkommen aus Mitarbeiterbeteiligungen. Von den Parteien damals nicht thematisiert wurde die Frage der Beitragspflicht für die noch im Jahre 2014 erfolgte Bonuszahlung, so dass entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend dieser im Vorneherein nichts aus der Antwortmail vom 29. Februar 2016 abgeleitet werden kann. Ob die Beschwerdeführerin demgegenüber betreffend den Mitarbeiterbeteiligungen gestützt auf diese E-Mail sich darauf verlassen durfte, dass keine Beitragspflicht besteht bzw. ob sie die Unrichtigkeit einer solchen Auskunft nicht ohne weiteres hätte erkennen müssen, erscheint zweifelhaft: Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, muss man bei einer Anwendung der in dieser E-Mail erwähnten Regelung betreffend Mitarbeiterobligationen mit internationalen Bezug auf den konkreten Arbeitnehmer unweigerlich zum Ergebnis gelangen, das entsprechende Einkommen sei in der Schweiz mindestens teilweise beitragspflichtig. Wie es sich damit aber letztlich verhält, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden. Gemäss den grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf diese E-Mail keine Dispositionen getroffen, welche nicht ohne Nachteil rückgängig zu machen wären. Zum Zeitpunkt der Mail, mithin am 29. Februar 2016, hatte sie ihrem Arbeitnehmer die entsprechenden Mitarbeiteroptionen längst eingeräumt; dieser hatte sie mit Ausnahme der letzten, kleinsten Tranche, damals bereits ausgeübt gehabt. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass der ehemalige Arbeitnehmer in Kenntnis der Beitragspflicht auf die Ausübung der letzten Tranche der Optionen verzichtet hätte. Die Beschwerdeführerin macht zwar weiter geltend, aufgrund dieser E-Mail zu hohe Beitragsforderungen der US-amerikanischen Sozialversicherungsbehörden akzeptiert zu haben, ohne diese Behauptung jedoch näher zu substanziieren und die entsprechenden Zahlungen zu belegen. Damit hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie das Festhalten der Beschwerdegegnerin an der Beitragspflicht nicht als treuwidrig qualifizierte. Die Beschwerde ist demnach im Hauptpunkt abzuweisen.
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7.
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Für fällige Beitragsforderungen sind nach Art. 26 Abs. 1 ATSG Verzugszinsen zu leisten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin weist die Verzugszinspflicht keinen pönalen Charakter auf und sind die Verzugszinsen unabhängig vom Verschulden am Verzug geschuldet. Die Verzugszinsen bezwecken, unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist daher nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn man daher mit der Beschwerdeführerin davon ausgehen würde, sie sei aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin in Verzug geraten, würde dies somit nichts an der Verzugszinspflicht ändert. Somit ist die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen.
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8.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 5000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und B.________ schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Juni 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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