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Informationen zum Dokument  BGer 1B_328/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_328/2021 vom 15.06.2021
 
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1B_328/2021
 
 
Urteil vom 15. Juni 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Unbekannte Täterschaft,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
 
Postfach, 8610 Uster.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Sistierung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Mai 2021 (UH210032-O/U).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland sistierte am 12. Januar 2021 die Strafuntersuchung gegen eine unbekannte Täterschaft betreffend unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem. Mit Beschluss vom 4. Mai 2021 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.
 
Mit Eingabe vom 7. Juni 2021, welche sie am 11. Juni 2021 bei der Post aufgab, erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
 
2.
 
2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 S. 116 mit Hinweisen).
 
2.2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
 
2.3. Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Beschluss des Obergerichts nach ihren eigenen Angaben am 11. Mai 2021 erhalten. Die Beschwerdefrist begann damit am 12. Mai 2021 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 10. Juni 2021, einem Donnerstag. Die tags darauf am 11. Juni 2021 der Post übergebene Beschwerde ist damit verspätet eingereicht worden.
 
2.4. Auf die Beschwerde ist demnach wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
 
 
3.
 
Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Juni 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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