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Informationen zum Dokument  BGer 1C_345/2021  Materielle Begründung
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BGer 1C_345/2021 vom 16.06.2021
 
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1C_345/2021
 
 
Verfügung vom 16. Juni 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Walter Haefelin,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Thurgau,
 
Bundeskanzlei.
 
Gegenstand
 
Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 über das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Thurgau vom 31. Mai 2021.
 
 
In Erwägung,
 
dass Walter M. Haefelin mit Eingabe vom 3. Juni 2021 Beschwerde gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 betreffend das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) erhoben hat;
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juni 2021 seine Beschwerde zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
 
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren 1C_345/2021 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Juni 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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