BGer 9C_700/2020 | |||
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BGer 9C_700/2020 vom 16.06.2021 | |
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9C_700/2020 |
Urteil vom 16. Juni 2021 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Stanger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse Zug,
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Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 16. September 2020 (S 2019 57).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 4. November 2020 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 16. September 2020,
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in die Eingabe vom 24. November 2020,
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in Erwägung, | |
dass das kantonale Gericht eine Beschwerde des Beitragspflichtigen gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug vom 15. März 2019, wonach die persönlichen Beiträge für die Jahre 2014 und 2015 gestützt auf die Angaben der Steuerverwaltung des Kantons Luzern festzusetzen sind, abgewiesen hat,
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dass die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen absolut (Art. 23 Abs. 4 AHVV) und für das Sozialversicherungsgericht relativ verbindlich sind, was rechtsprechungsgemäss auch dann gilt, wenn diese auf einer Ermessensveranlagung beruhen (Urteil 9C_819/2011 vom 19. Januar 2012 E. 1),
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dass der Beschwerdeführer gegen das vorinstanzliche Urteil im Wesentlichen vorbringt, er habe seinen steuerrechtlichen Wohnsitz nicht im Kanton Luzern, die Luzerner Steuerbehörden seien demzufolge zur Ermittlung des für die Bemessung der Beiträge massgebenden Erwerbseinkommens nicht zuständig und die auf Ermessenstaxationen beruhenden Veranlagungsverfügungen seien nichtig,
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dass das Bundesgericht im Urteil 2C_857/2019 vom 11. November 2020 E. 2.3.3 das Festhalten des Beschwerdeführers an der Behauptung, sein steuerrechtlicher Wohnsitz sei nicht im Kanton Luzern, aufgrund einer Gesamtwürdigung seines Verhaltens - insbesondere seiner jahrelangen Totalverweigerung der grundlegenden, allgemein bekannten und individuell angemahnten Mitwirkungspflichten - als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich qualifizierte,
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dass der Beschwerdeführer entsprechend mit dieser Behauptung zu seinem steuerrechtlichen Wohnsitz auch im sozialversicherungsrechtlichen Beitragsverfahren nicht zu hören ist, würde ihm doch ansonsten die Möglichkeit gegeben, etwas nachzuholen, was er im Steuerverfahren versäumt hat, was rechtsprechungsgemäss nicht angängig ist (Urteil H 121/05 vom 14. September 2006 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen),
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dass demzufolge die Beschwerde querulatorisch resp. rechtsmissbräuchlich ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass überdies die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die der Ausgleichskasse mitgeteilten Steuerdaten der Luzerner Steuerbehörde seien nicht korrekt resp. ihnen fehle der "Wahrheitsgehalt",
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass ausgangsgemäss der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs.1 BGG),
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erkennt der Einzelrichter: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Juni 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Stadelmann
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Die Gerichtsschreiberin: Stanger
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