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Informationen zum Dokument  BGer 5A_1014/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_1014/2020 vom 17.06.2021
 
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5A_1014/2020
 
 
Urteil vom 17. Juni 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Verband A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Thalheim,
 
Lenzburgerstrasse 2, 5702 Niederlenz,
 
Beschwerdegegner,
 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz,
 
Dienst Oberaufsicht SchKG und Zivilprozessrecht,
 
Bundesrain 20, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Gebührenverfügung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 23. November 2020 (KBE.2020.29).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Der Verband A.________ ersuchte das Betreibungsamt Thalheim am 16. Dezember 2019 um Erteilung einer schriftlichen Betreibungsauskunft betreffend die B.________ AG mit Sitz in U.________. Tags darauf erstellte das Betreibungsamt einen Betreibungsregisterauszug über die genannte Gesellschaft. Hierfür stellte es die Rechnung Nr. xxx über total Fr. 25.-- aus. Der Verband A.________ bezahlte lediglich den Betrag von Fr. 17.--, worauf das Betreibungsamt am 17. Januar 2020 eine Mahnung für den ausstehenden Restbetrag von Fr. 8.-- in Gestalt einer Gebührenverfügung erliess.
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A.b. Mit Eingabe vom 28. Januar 2020 gelangte der Verband A.________ an das Bezirksgericht Lenzburg und beantragte die Aufhebung der betreibungsamtlichen Gebührenverfügung vom 17. Januar 2020. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, an welche die Eingabe zuständigkeitshalber überwiesen worden war, wies die Beschwerde am 8. Juni 2020 ab.
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A.c. Gegen diesen Entscheid wandte sich der Verband A.________ an das Obergericht des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, welches die Beschwerde am 23. November 2020 ebenfalls abwies.
3
B.
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Am 4. Dezember 2020 hat der Verband A.________ Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts sowie die Gebührenverfügung des Betreibungsamtes Nr. xxx vom 17. Januar 2020 aufzuheben.
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Das Obergericht und das Betreibungsamt beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das EJPD hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Der Beschwerdeführer hat eine Replik eingereicht.
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Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Gegen das angefochtene Urteil ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).
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1.2. Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als Adressat der Gebührenverfügung vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Insoweit ist er zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
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1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3).
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2.
 
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Kostenrechnung des Betreibungsamtes für die Ausstellung eines Betreibungsregisterauszugs.
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2.1. Die Betreibungskosten sind in der gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SchKG vom Bundesrat erlassenen Gebührenverordnung (GebV SchKG) abschliessend geregelt. Andere als die darin vorgesehenen Gebühren und Entschädigungen dürfen für die im SchKG geregelten Verfahren nicht erhoben werden (Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG; BGE 142 III 648 E. 3.2). Daran können auch die Wegleitungen der kantonalen Aufsichtsbehörden in SchKG-Sachen nichts ändern. Diese sind zwar nützlich, um eine einheitliche Praxis der Betreibungsämter zu gewährleisten und deren Ermessen zu konkretisieren. Sie stellen aber kein objektives Recht dar und können daher eine fehlende gesetzliche Grundlage nicht ersetzen (BGE 142 III 648 E. 3.6) Bei den Betreibungskosten wird unterschieden zwischen Gebühren, d.h. dem Entgelt für die besondere Inanspruchnahme amtlicher Tätigkeit, und Entschädigungen, d.h. den Auslagen, die mit Amtshandlungen verbunden sind, wie Porti, Reiseauslagen, Inserate, Verpflegung und Unterkunft, Post, Telefon und dergleichen (BGE 136 III 155 E. 3.3; 128 III 476 E. 1).
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2.2. Vorliegend ist zu prüfen, welche Kosten für die Erteilung einer betreibungsamtlichen Auskunft anfallen. Der Beschwerdeführer gelangte mit einem Schreiben vom 16. Dezember 2019 an das Betreibungsamt und stellte ein entsprechendes Gesuch betreffend eine Aktiengesellschaft mit Sitz in dessen Betreibungskreis. Er stellte dabei die Frage nach der Anzahl der Betreibungen, Fortsetzungsbegehren, Pfändungen und allfälligen Konkurseröffnungen gegen diese Gesellschaft. Zudem ersuchte er mit Rücksendung der schriftlichen Auskunft um die Beilage eines Einzahlungsscheins. Einen Kostenvorschuss hat er nicht geleistet und ein solcher wurde vom Betreibungsamt auch nicht gefordert. Daraufhin erstellte das Betreibungsamt einen Betreibungsregisterauszug und sandte ihn samt einer Rechnung über Fr. 25.-- an den Beschwerdeführer.
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2.3. Die Gebühr für einen schriftlichen Auszug aus dem Betreibungsregister beträgt unabhängig von der Seitenzahl pauschal Fr. 17.--. Wird der Registerauszug dem Antragsteller per Post, Fax oder elektronisch zugestellt, so beträgt die Gebühr inklusive Zustellung Fr. 18.--. Wünscht der Empfänger eine Zustellung per eingeschriebe-ner Post, so beträgt die Gebühr inklusive Zustellung Fr. 22.-- (Art. 12a Abs. 1 und 2 GebV SchKG). Gemäss Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 4 (Betreibungsauszug 2016) des Bundesamtes für Justiz handelt es sich hierbei um einen sogenannten Einfachen Betreibungsregisterauszug, der standardisierte Angaben insbesondere über die Betreibungen der letzten 5 Jahre enthält; er schliesst unstrittig die Informationen ein (vgl. Weisung Ziff. 7-10), die der Beschwerdeführer gefordert hat. Die hierfür geschuldete Gebühr wird in Art. 12a GebV SchKG abschliessend festgelegt; wird eine davon abweichende Auskunft verlangt, so richten sich die Gebühren nach Art. 9 und 12 GebV SchKG und die Auslagen nach Art. 13 GebV SchKG (BGE 129 III 366 E. 3; vgl. Weisung Ziff. 13).
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2.4. Strittig ist vorliegend nicht die Gebühr für die betreibungsamtliche Dienstleistung der Erstellung eines Betreibungsregisterauszugs (für welche die Gebühr - wie dargelegt - bei postalischer Zustellung Fr. 18.-- beträgt), sondern einzig der Betrag von Fr. 8.-- in der Gebührenverfügung, welchen das Betreibungsamt für das Inkasso der geschuldeten (hier im Umfang von Fr. 17.-- verlangten) Gebühr einsetzte. Nach Ansicht der Vorinstanz ist dieser Posten gerechtfertigt. Sie verweist hierbei auf die Möglichkeit, vom Betreibungsamt eine detaillierte und kostenpflichtige Rechnung zu verlangen, welche als nicht besonders tarifierte Amtshandlung gilt (Art. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG). Die entsprechende Gebühr betrage Fr. 8.-- und decke den Aufwand für die Erfassung in der Buchhaltung und die Überwachung des Zahlungseingangs. Sie falle nur an, wenn der Registerauszug nicht am Schalter abgeholt wird oder kein Kostenvorschuss geleistet wurde.
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2.5. Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt Fr. 8.-- bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen (Art. 9 Abs. 1 lit. b GebV SchKG). Sie deckt die Bemühungen für die Abfassung, die Ausfertigung und den Versand des betreffenden Schriftstückes ab (BGE 94 III 19 E. 4, zu Art. 7 aGebT SchKG). Verlangt der Gesuchsteller eine detaillierte Kostenrechnung (Art. 3 GebV SchKG), so liegt ein solcher Anwendungsfall vor (ADAM, in: Kommentar Gebührenverordnung, 2008, N. 1 zu Art. 3). Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung war dies vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer ersuchte lediglich um die Zusendung eines Einzahlungsscheins. Zudem fallen die von der Vorinstanz erwähnten Kosten für die Buchführung, die mit der Gebühr von Fr. 8.-- gedeckt werden sollen, auch bei einem Bezug der schriftlichen Betreibungsauskunft am Schalter an. Diesfalls darf für die Quittung keine Gebühr erhoben werden (Art. 9 Abs. 2 GebV SchKG).
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2.6. Die Auffassung der Vorinstanz würde dazu führen, dass für jede betreibungsamtliche Vorkehr, die auf Rechnung erfolgt, zusätzlich zu der hierfür geschuldeten Gebühr und den entstandenen Auslagen noch eine Inkassogebühr anfällt. Zwar wird für die Entgegennahme einer Zahlung und deren Überweisung an einen Gläubiger eine Gebühr erhoben (Art. 19 GebV SchKG). Indes lässt sich daraus keine allgemeine Inkassogebühr ableiten. Insoweit ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Zahlungsmodalitäten (Barzahlung, Kostenvorschuss oder Rechnung) für die Abgeltung einer Leistung nicht massgebend sein können. Die Regelung von Art. 12a GebV SchKG erweist sich für die Kosten einer schriftlichen Betreibungsauskunft als abschliessende Pauschalgebühr (zutreffend: Wegleitung für den Bezug von Gebühren der Betreibungs- und Gemeinde-/Stadtammannämter des Kantons Zürich, Stand: 1. Januar 2019, N. 2 zu Art. 12a). Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage, um für die Rechnungsstellung einer schriftlichen Betreibungsauskunft eine gesonderte Gebühr zu verlangen. Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt, soweit sie dem Betreibungsamt eine Inkassogebühr zugestanden hat.
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3.
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Gebührenverfügung des Betreibungsamtes vom 17. Dezember 2019 ist dahingehend anzupassen, dass die eingeforderte Inkassogebühr (Fr. 8.--) aufzuheben ist. Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten dem in seinem Vermögensinteressen betroffenen Kanton Aargau auferlegt, dessen Aufsichtsbehörde im vorliegenden Fall geurteilt hat (Art. 66 Abs. 4 BGG; Urteil 5A_732/2009 vom 4. Februar 2010 E. 4, nicht publ. in BGE 136 III 155). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. November 2020 aufgehoben.
 
2. Die Gebührenrechnung Nr. xxx des Betreibungsamtes Thalheim vom 17. Dezember 2019 wird um Fr. 8.-- gekürzt und damit auf Fr. 17.-- festgesetzt.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Kanton Aargau auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Thalheim, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz, Dienst Oberaufsicht SchKG und Zivilprozessrecht, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Juni 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Levante
 
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