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Informationen zum Dokument  BGer 4A_235/2021  Materielle Begründung
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BGer 4A_235/2021 vom 18.06.2021
 
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4A_235/2021
 
 
Urteil vom 18. Juni 2021
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ GmbH,
 
handelnd durch Karl-Heinz Pawelka,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Organisationsmangel,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
 
des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 30. März 2021 (HE210019-O).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2021 mit Eingabe vom 25. April 2021 Beschwerde erhob;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Mai 2021aufgefordert wurde, spätestens am 21. Mai 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;
 
dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 25. Mai 2021 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 9. Juni 2021 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Juni 2021
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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