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Informationen zum Dokument  BGer 4A_285/2021  Materielle Begründung
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BGer 4A_285/2021 vom 22.06.2021
 
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4A_285/2021
 
 
Urteil vom 22. Juni 2021
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch
 
Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mietvertrag,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. April 2021 (NG210003-O/U).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Mietgericht Dietikon den Beschwerdeführer auf Klage des Beschwerdegegners hin mit Urteil vom 23. Oktober 2020 verpflichtete, dem Beschwerdegegner sechs Beträge von je Fr. 4'100.-- (Mietzinse der Monate Mai bis Oktober 2019 gemäss [Unter-]Mietvertrag vom 22. Februar 2019 betreffend das Restaurant an der U.________strasse in V.________), nebst jeweiligem Zinsbetreffnis, zu bezahlen;
 
dass das Mietergericht gleichzeitig die Rechtsvorschläge in den gegen den Beschwerdeführer angehobenen Betreibungen im entsprechenden Umfang aufhob und den Beschwerdeführer verpflichtete, gegenüber der Zürcher Kantonalbank seine Zustimmung zur Auszahlung der auf dem Mieterkautionssparkonto vorhandenen Sicherheit an den Beschwerdegegner im entsprechenden Umfang abzugeben;
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mit einlässlich begründetem Urteil vom 19. April 2021 abwies, soweit es darauf eintrat;
 
dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil, wie auch gegen das Urteil des Mietgerichts vom 23. Oktober 2020 und den Beschluss der Schlichtungsbehörde vom 23. Juli 2019, mit Eingabe vom 21. Mai 2021 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
 
dass der Beschwerdeführer den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- für das vorliegende Verfahren am 7. Juni 2021 leistete;
 
dass der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 18. Juni 2021 um Zustellung der Beschwerdeschrift und allfälliger weiterer Akten ersuchte;
 
dass in Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG);
 
dass es sich beim Mietgericht Dietikon und bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen nicht um solche Instanzen handelt, weshalb auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit damit die Aufhebung des Urteils des Mietgerichts vom 23. Oktober 2020 und des Beschlusses der Schlichtungsbehörde vom 23. Juli 2019 verlangt wird (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und dass es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
 
dass der Beschwerdeführer - ausser der Klageabweisung und der Feststellung der Nichtigkeit des Untermietvertrages vom 22. Februar 2019 zwischen ihm und dem Beschwerdegegner betreffend das Restaurant an der U.________strasse in V.________ - beantragt, es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm verschiedene Beträge von insgesamt rund Fr. 190'000.-- zurückzuvergüten bzw. zu bezahlen;
 
dass Entsprechendes nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, in welchem es nur um die Abweisung der Klage des Beschwerdegegners ging, und dass neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig sind, weshalb auf diese Anträge von vornherein nicht eingetreten werden kann (Art. 75 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 BGG);
 
dass die vorliegende Beschwerde den vorstehend genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer sich darin nicht hinreichend mit den einzelnen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht hinreichend darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht vielmehr bloss in freien Ausführungen seine eigene Sicht der Dinge unterbreitet, wobei er den im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt nach Belieben erweitert, ohne dazu hinreichend substanziierte Sachverhaltsrügen im vorstehend umschriebenen Sinne zu erheben, die es dem Bundesgericht erlauben könnten, den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu ergänzen, worauf nicht eingetreten werden kann;
 
dass somit auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen das Urteil des Obergerichts vom 19. April 2021 richtet, mangels hinreichender Begründung und mangels zulässiger Rechtsmittelanträge nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, dem Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift und dem Beschwerdeführer unter Beilage des Doppels des Schreibens vom 18. Juni 2021.
 
Lausanne, 22. Juni 2021
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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