BGer 1B_329/2021 | |||
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BGer 1B_329/2021 vom 23.06.2021 | |
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1B_329/2021 |
Urteil vom 23. Juni 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Pfister,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung,
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An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Hausdurchsuchung und Beschlagnahme,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung,
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vom 6. Mai 2021 (BS 2020 56).
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Erwägungen: | |
1.
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Gestützt auf eine Strafanzeige des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafuntersuchung gegen (u.a.) A.________ wegen Verstössen gegen das Chemikaliengesetz und das Heilmittelgesetz. Am 14. August 2020 liess sie an drei Orten Hausdurchsuchungen durchführen, wobei diverse Unterlagen, ein Mobiltelefon, ein Notebook, eine externe Festplatte sowie Dosen mit Kaugummis, Bonbons und Kapseln sichergestellt wurden. Auf Gesuch von A.________ wurden ein Bundesordner, das Notebook und die externe Festplatte versiegelt. Das Mobiltelefon wurde ihm nach Spiegelung der Daten zurückgegeben.
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Mit Beschwerde vom 24. August 2020 ans Obergericht des Kantons Zug beantragte A.________, es sei festzustellen, dass die Hausdurchsuchungen nichtig seien bzw. Art. 8 EMRK, Art. 32 BV und Art. 197 StPO verletzt hätten, weshalb ihm sämtliche beschlagnahmten Gegenstände zurückzugeben und die von der Staatsanwaltschaft dazu angelegten Akten zu vernichten seien. Zudem sei davon Vormerk zu nehmen, dass er sich Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche vorbehalte.
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Am 6. Mai 2021 ist das Obergericht auf die Beschwerde nicht eingetreten.
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Mit Beschwerde vom 11. Juni 2021 beantragt A.________, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2.
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Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht auf eine Beschwerde gegen Hausdurchsuchungen nicht eingetreten ist; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht.
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Die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchungen kann im Entsiegelungsverfahren ohne Einschränkungen vorfrageweise bestritten werden. Dieses wird zeitnah durchgeführt, da die Staatsanwaltschaft die versiegelten Gegenstände zurückgeben muss, wenn sie nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch stellt (Art. 248 Abs. 2 StPO). Dem Beschwerdeführer droht daher durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid von vornherein kein erheblicher Nachteil und schon gar kein solcher rechtlicher Natur.
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3.
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Der angefochtene Nichteintretensentscheid des Obergerichts ist damit nicht geeignet, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66. Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Juni 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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