BGer 6B_141/2021 | |||
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BGer 6B_141/2021 vom 23.06.2021 | |
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6B_141/2021 |
Urteil vom 23. Juni 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichter Hurni,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Fürsprecher Philipp Kunz,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Strafzumessung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 22. September 2020 (SK 20 72).
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Sachverhalt: | |
A.
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Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte A.________ am 22. September 2020 zweitinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Übertretungsbusse von Fr. 100.--. Damit sanktionierte es eine Vielzahl von Straftaten.
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Im Einzelnen ging es um die unangefochtenen Verurteilungen des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 30. Juli 2019 wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung, begangen am 24. Juli 2013, 1. März 2014 und 22. März 2014; Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 24. Juli 2013; mehrfachen Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand, begangen am 1. März 2014, 22. März 2014, 22. Juni 2016, 27. Januar 2017 und 26. Juli 2018; pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 24. Juli 2013; mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 28. Dezember 2012, 24. Juli 2013, 23. September 2013, 22. Dezember 2013, 1. März 2014, 22. März 2014, 10. Oktober 2014, 22. Juni 2016, 27. Januar 2017 und 26. Juli 2018; mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung, begangen am 28. Dezember 2012, 24. Juli 2013, 22. Dezember 2013, 22. März 2014, 27. Januar 2017 und 26. Juli 2018; mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen am 28. Dezember 2012, 24. Juli 2013, 23. September 2013, 22. Dezember 2013, 22. März 2014, 27. Januar 2017 und 26. Juli 2018; falscher Anschuldigung, begangen am 1. März 2014; Irreführung der Rechtspflege, begangen am 25. Juli 2013; und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 22. Juni 2016 und 27. Januar 2017.
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Zusätzlich gelangte das Obergericht zu Schuldsprüchen wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 28. Dezember 2012; grober Verkehrsregelverletzung, begangen am 22. März 2014; Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 22. März 2014; und einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 21. April 2015.
| 4 |
B. | |
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und es sei nur eine teilbedingte Geldstrafe auszusprechen. Eventualiter sei er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von höchstens 36 Monaten und einer teilbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu verurteilen, wobei die unbedingten Teile auf sechs Monate und 20 Tagessätze zu beschränken seien. Alles unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 116 Tagen bei einer Probezeit von fünf Jahren.
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Erwägungen: | |
1.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung.
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1.1. Die Grundsätze der Strafzumessung sind in Art. 47 ff. StGB geregelt. Das Gericht berücksichtigt das objektive und subjektive Verschulden des Täters, dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1). Bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren und bei der Bestimmung des konkreten Strafmasses steht dem Sachgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht überprüft auf Beschwerde hin nur, ob die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, ob sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder falsch gewichtet und dadurch ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; 134 IV 17 E. 2.1).
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1.2. Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung ausführlich. Einleitend hält sie fest, anwendbar sei das alte Recht vor dem 1. Januar 2018, weil das neue Recht für den Beschwerdeführer nicht milder sei. Dies stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; Urteil 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1.2 mit Hinweisen).
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1.3. | |
1.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, dass die Vorinstanz für die Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz eine Gesamtfreiheitsstrafe aussprach, was nur zulässig sei, wenn eine Geldstrafe nicht zweckmässig erscheine. Dies begründe die Vorinstanz einzig mit Blick auf seine langjährige einschlägige Delinquenz. Damit trage sie seiner Situation nicht hinreichend Rechnung. Er weise nur eine Vorstrafe aus dem Jahr 2012 auf.
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1.3.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2).
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Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Eine weitere Ausnahme galt, wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien (Urteile 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.4.2).
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Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (vgl. dort E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; vgl. auch Urteile 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4).
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Weiterhin gilt jedoch, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB; aArt. 41 Abs. 1 StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vor dem 1. Januar 2018 sah das Gesetz auch für Strafen von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. aArt. 34 Abs. 1 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr war als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen war entsprechend dem Prinzip der Verhältnismässigkeit die Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion zu bevorzugen (BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urteil 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2).
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Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).
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1.3.3. Die Vorinstanz hält zur Strafart fest, der Beschwerdeführer habe sich vieler Delikte schuldig gemacht. Falsche Anschuldigung sei mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 20 Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe stehe auf grobe Verkehrsregelverletzung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, qualifiziertes Fahren in angetrunkenem Zustand, Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, Fahren ohne Berechtigung, Fahren ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung und Missbrauch von Ausweisen und Schildern. Die gleiche Strafdrohung gelte bei einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Irreführung der Rechtspflege.
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Gemäss Vorinstanz kommt für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe in Frage. Sie erwägt, für die einzelnen Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz wäre eine Geldstrafe unter Umständen noch angemessen. Der Beschwerdeführer habe jedoch von 2012 bis 2018 mehr als 30 Schuldsprüche angehäuft. Er habe sich stets von Neuem zu den Delikten gegen das Strassenverkehrsgesetz entschliessen müssen. So habe er eine hartnäckige Bereitschaft zu kriminellem Handeln und eine absolute Uneinsichtigkeit offenbart. Der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer habe während hängigem Strafverfahren massiv delinquiert und sei offensichtlich unbelehrbar. Geldstrafen seien nicht geeignet, ihn von künftiger Delinquenz gegen das Strassenverkehrsgesetz abzuhalten. Vielmehr erscheine einzig eine Freiheitsstrafe als zweckmässig. Daher sei für sämtliche Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz und die damit in Zusammenhang stehenden Straftaten wie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nur eine Freiheitsstrafe gerechtfertigt.
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1.3.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen halten vor Bundesrecht stand. Die Vielzahl der Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz sind zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft. Bei keinem dieser Delikte ist eine blosse Geldstrafe geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Beschwerdeführer einzuwirken. Durch seine hartnäckige Delinquenz offenbart er eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Gangart verlangt. Angesichts seiner Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheint eine Geldstrafe als unzweckmässig.
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1.4.
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1.4.1. Sodann beantragt der Beschwerdeführer, die Gesamtfreiheitsstrafe sei teilbedingt auszusprechen. Die Beurteilung der Vorinstanz beschränke sich abgesehen von einzelnen Aussagen des Beschwerdeführers nur auf seine fortwährende Delinquenz. Insbesondere trage sie seiner persönlichen Entwicklung nicht genügend Rechnung. Das erstinstanzliche Urteil habe einen Wendepunkt in seinem Leben dargestellt. Er sei seit einem Jahr abstinent. Die Würdigung sämtlicher Umstände vermöge keine ungünstige Prognose zu rechtfertigen.
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1.4.2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (aArt. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (aArt. 43 Abs. 2 StGB). Nach aArt. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen.
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Die subjektiven Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs richten sich nach denselben Kriterien, die für den vollbedingten Vollzug gemäss aArt. 42 StGB gelten (BGE 139 IV 270 E. 3.3; 134 IV 1 E. 5.3.1; Urteile 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.1; 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Im Rahmen von aArt. 42 Abs. 1 StGB setzt der bedingte Strafaufschub nicht die Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren; es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (Urteil 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
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1.4.3. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Freiheitsstrafe von 36 Monaten sei zu vollziehen. Sie stellt dem Beschwerdeführer eine schlechte Prognose und erwägt, er habe sich durch nichts beeindrucken lassen. Weder die einschlägige Vorstrafe noch das hängige Strafverfahren noch die vier vorläufigen Festnahmen und die Untersuchungshaft von insgesamt 116 Tagen hätten ihn von weiteren Straftaten abgehalten. Davon unbeeindruckt habe er immer wieder delinquiert. Er erscheine absolut unbelehrbar.
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1.4.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb die Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen ist. Sie gewichtet die hartnäckige Delinquenz des Beschwerdeführers zu Recht als starkes Indiz für eine Rückfallgefahr. Gleiches gilt für den Umstand, dass er trotz laufenden Untersuchungs- und Hauptverfahrens beharrlich weiter delinquierte. Die ungünstige Prognose drängt sich angesichts der vorinstanzlich festgestellten Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers geradezu auf.
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Diese Einschätzung vermag der Beschwerdeführer nicht zu erschüttern, indem er behauptet, er habe sich im Lauf des Verfahrens verändert, und zum Beleg vereinzelte Aussagen wiedergibt, die er im Verfahren machte. Auch die Zitate aus seinen Briefen an die Verfahrensleitung sind ungeeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in Zweifel zu ziehen.
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Die Vorinstanz würdigt das Schreiben eines Psychiaters vom 14. September 2020 und weist darauf hin, dass es sich dabei nicht um ein objektives Gerichtsgutachten handelt. Zudem hält sie fest, entgegen den Ausführungen der Verteidigung attestiere der Psychiater dem Beschwerdeführer gerade keine geringe Rückfallgefahr. Vielmehr erkläre er, es sei nicht seine Aufgabe, die Rückfallgefahr zu beurteilen. Der Beschwerdeführer kritisiert diese Erwägungen, ohne darzulegen, was daran bundesrechtswidrig sein soll. Auch der Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nicht seine Taten bereut, sondern vor allem die daraus resultierenden Konsequenzen, ist durchaus vertretbar.
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1.5. Im Ergebnis setzt sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Kriterien auseinander; dass sie von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen wäre oder wesentliche Faktoren nicht beachtet hätte, ist nicht ersichtlich.
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2.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Juni 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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