BGer 6B_656/2020 | |||
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BGer 6B_656/2020 vom 23.06.2021 | |
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6B_656/2020 |
Urteil vom 23. Juni 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichter Muschietti,
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Bundesrichterin Koch,
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Gerichtsschreiberin Bianchi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Fahrlässige Körperverletzung, Anklagegrundsatz,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
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vom 14. April 2020 (SST.2019.254).
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Sachverhalt: | |
A.
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Am 25. Juni 2018 um ca. 13:05 Uhr kam es in U.________ bei der Kreuzung V.________strasse und W.________strasse zu einer Kollision zwischen dem Personenwagen von A.________ und dem Fussgänger B.________. Die Fahrbahn war aufgrund einer Baustellenabschrankung verengt. B.________ fiel durch die Kollision mit dem Fahrzeug zu Boden und erlitt unter anderem eine Kontusion am Handgelenk und eine Schürfwunde am linken Knie.
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B.
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Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach A.________ am 31. Juli 2019 der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 140.-- unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Vom Vorwurf der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB sprach es ihn frei.
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C.
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Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A.________ am 14. April 2020 der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen von je Fr. 140.- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
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D.
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A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO).
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1.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).
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Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; Immutabilitätsprinzip). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Die Beweiswürdigung obliegt dem Gericht. Die Anklageschrift hat den angeklagten Sachverhalt nur zu behaupten, nicht aber zu beweisen (Urteile 6B_49/2021 vom 28. Mai 2021 E. 3.2; 6B_318/2020 vom 13. April 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen).
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um der Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, muss sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer soll nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1).
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1.3. Die Vorinstanz verweist auf den Strafbefehl, gemäss welchem dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, mit seinem Personenwagen der V.________strasse entlang gefahren zu sein und dabei den Fussgänger B.________ gestreift zu haben. Dieser sei gestürzt und habe sich dabei leichte Verletzungen zugezogen (Kontusion des linken Handgelenks und Schürfwunde am linken Knie). Der Beschwerdeführer habe nicht die nötige Vorsicht walten lassen, weswegen es zur Kollision mit dem Fussgänger gekommen sei. Damit habe von Anfang an festgestanden, welcher Lebensvorgang dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde und Gegenstand der Anklage bilde.
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1.4. Sofern der Beschwerdeführer beanstandet, das erstinstanzliche Gericht habe den zu beurteilenden Sachverhalt von sich aus ergänzt, ohne dabei auf das vorinstanzliche Urteil Bezug zu nehmen, vermag er den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Im Übrigen weist der Beschwerdeführer auf mehrere Details in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hin, welche im Strafbefehl nicht aufgeführt worden sind. Entgegen seinen Ausführungen lässt sich darin jedoch keine Erweiterung oder Umdeutung des angeklagten Sachverhaltes erkennen. Dies gilt insbesondere, wenn er auf die vorinstanzliche Erwägung hinweist, wonach ihm vorgeworfen werde, unter den gegebenen Umständen nicht genügend Abstand gehalten zu haben, so dass er nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können. Die Vorinstanz präzisiert damit den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt, ohne diesen zu verlassen. Ebenfalls keine Ausdehnung des Sachverhaltes ist im Zusammenhang mit der im Strafbefehl genannten Verletzungen zu erkennen. Die Vorinstanz konnte ohne den Anklagegrundsatz zu verletzen festhalten, dass B.________ verschiedene Medikamente verschrieben und körperliche und geistige Schonung während zwei Wochen empfohlen worden seien. Dasselbe gilt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, wenn die Vorinstanz festhält, B.________ habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vier Tage nach dem Unfall über Probleme mit dem Ellenbogen und Schmerzen am Handballen geklagt und die Einleitung einer Nachbehandlung berichtet.
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Vorliegend ist weder erkennbar noch vom Beschwerdeführer dargelegt, dass die Schuldsprüche aufgrund eines Sachverhalts ergangen sind, der nicht in der Anklageschrift enthalten war. Der Beschwerdeführer wusste, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war. Eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte ist nicht ersichtlich. Das Anklageprinzip ist nicht verletzt.
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2. | |
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege kein genügender Strafantrag vor.
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2.2. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Ein gültiger Strafantrag liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4 S. 387; 131 IV 97 E. 3.1 S. 98; vgl. Urteil 6B_1214/2020 vom 25. März 2021 E. 1.3 zur Publikation vorgesehen; Urteil 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen).
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Nach Art. 125 Abs. 1 StGB ist auf Antrag strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper verletzt. Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Der mündliche Strafantrag kann auch in einem Polizeirapport protokolliert werden (BGE 145 IV 190 E. 1.3.3 S. 193).
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Die Ermittlung des Inhalts eines Strafantrages erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen für die Auslegung rechtserheblicher Erklärungen (BGE 115 IV 1 E. 2b; Urteil 6B_1454/2019 vom 21. April 2020 E. 2.2.2 mit Hinweis). Ob gestützt auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt von einem rechtsgültigen Strafantrag auszugehen ist oder nicht, ist Rechtsfrage, welche das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition beurteilt (Art. 106 Abs. 1 BGG und Art. 95 lit. a BGG; Urteile 6B_1454/2019 vom 21. April 2020 E. 2.2.2; 6B_719/2018 vom 25. September 2019 E. 1.4; 6B_303/2017 vom 16. November 2017 E. 6.5).
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2.3. Die Vorinstanz erwägt, der Strafantrag sei im Polizeirapport festgehalten worden. Der Vermerk "Strafantrag beantragt" sei zwar unter den Angaben zu B.________ als "Beschuldigter" aufgeführt. Allerdings sei dies dahingehend zu verstehen, dass B.________ einen Strafantrag gestellt habe. Dieser Strafantrag beziehe sich auf den Sachverhalt, der dem betreffenden Polizeirapport zugrunde liege und der den Verkehrsunfall vom 25. Juni 2018 betreffe. Somit liege ein gültiger Strafantrag vor.
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2.4. Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, wenn er davon ausgeht, dass kein gültiger Strafantrag vorliege. Der Polizeirapport enthält nach den Personenangaben von B.________ den Vermerk "Strafantrag beantragt" sowie den dem Verkehrsunfall vom 25. Juni 2018 zugrunde liegenden Sachverhalt. Damit ist im Polizeirapport der Strafantrag von B.________ protokolliert worden. Dabei ist es unbeachtlich, dass die Personenangaben vom Beschwerdeführer sowie von B.________ jeweils in der Rubrik "Beschuldigte Person" aufgeführt werden. Schliesslich wirkt sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers der Umstand, dass in dem von B.________ ausgefüllten Strafantragsformular vom 29. Juni 2018 der Kurzsachverhalt nicht wiedergegeben wird, nicht auf die Gültigkeit des im Polizeirapport protokollierten Strafantrags aus. Die Rüge, wonach der Strafantrag ungültig sei, ist unbegründet.
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Er macht geltend, er habe mit einem Tempo von 15 bis 20 km/h den verbotenerweise auf der Fahrbahn gehenden B.________ mit einem Abstand von ca. einem Meter gekreuzt. B.________ habe dann völlig unvorhersehbar einen Schritt auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers zugemacht und sei vom Aussenspiegel des Fahrzeuges berührt worden. Es verstehe sich von selbst, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr habe bremsen können. Ferner beanstandet er die vorinstanzlichen Feststellungen der von B.________ erlittenen Verletzungen.
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3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
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Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1).
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Für die Anfechtung des Sachverhalts gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 I 26 E. 1.3).
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3.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h in die Verengung der Strasse und mit einem Abstand von einem halben Meter neben B.________ gefahren, habe das Fenster herunter gelassen und zu diesem gesagt: "Grüezi Herr B.________, sind Sie immer noch glücklich mit dem Verkauf des Hauses?". Unter diesen Umständen habe B.________ infolge der provozierenden Aussage und dem nahen Auffahren des Beschwerdeführers eine Bewegung in Richtung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers gemacht und sei mit dessen Aussenspiegel kollidiert. Eine Absicht seitens B.________ sei nicht erkennbar.
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B.________ sei nach dem Zusammenstoss mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers zu Boden gefallen. Gemäss übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Auskunftsperson C.________ sei B.________ am Boden liegen geblieben und habe "nicht geantwortet" bzw. sei "nicht ganz ansprechbar" gewesen. B.________ sei in der Folge im Spital untersucht worden und es sei eine Kontusion des Handgelenks links sowie eine Schürfwunde am Knie links festgestellt worden. Ihm seien verschiedene Medikamente verschrieben und eine körperliche und geistige Schonung während zwei Wochen empfohlen worden. An der polizeilichen Einvernahme vier Tage nach dem Unfall habe B.________ noch immer über Probleme mit dem Ellenbogen und Schmerzen im Handballen geklagt. Zudem sei eine Nachbehandlung eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer selbst habe berichtet, dass B.________ geblutet und er deshalb die Polizei beziehungsweise einen Krankenwagen gerufen habe. B.________ habe Verletzungen erlitten, welche nicht mehr als harmlose Schürfwunden qualifiziert werden können.
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3.4. Der Beschwerdeführer legt mit seiner Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung seine Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unhaltbar sein sollen. Dies gilt beispielsweise, wenn er den von der Vorinstanz festgehaltenen Abstand unter Hinweis auf seine gegenüber der Polizei gemachten Aussagen bestreitet und dabei wie in einem Berufungsverfahren frei plädiert. Ebenfalls keine Willkür aufzuzeigen vermag er, wenn er die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Verletzungen von B.________ beanstandet. Er bringt dabei vor, die Vorinstanz habe Angaben von B.________ berücksichtigt, wonach er nach wie vor Probleme mit dem Ellenbogen und Schmerzen im Handballen habe, obwohl zwischen dem Beschwerdeführer eine länger anhaltende Streitigkeit vorliege und B.________ gemäss den Akten weitere Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhebe. Die festgestellten Verletzungen ergeben sich nebst den Aussagen von B.________ auch aus den Aussagen der Auskunftsperson und des Beschwerdeführers selbst sowie dem Spitalbericht. Vor diesem Hintergrund fällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie im Kontext der Beschreibung der Verletzungen von B.________ nicht auf die zwischen B.________ und dem Beschwerdeführer seit längerem anhaltenden Streitigkeiten hinweist. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Berufungsbegründung verweist, ist dies unzulässig. Die tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen müssen aus der Beschwerde selber hervorgehen (vgl. zum Verweis auf die Berufungsbegründung: BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; je mit Hinweisen). Auch seine weitere Kritik an dem von der Vorinstanz festgehaltenen Sachverhalt, insbesondere dem Unfallhergang, erweist sich als rein appellatorisch, weswegen darauf nicht einzutreten ist.
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4. | |
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die rechtliche Würdigung der Tat als fahrlässige leichte Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das Verhalten von B.________ vorhersehbar und der Abstand von 50 cm nicht genügend gewesen sei.
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4.2. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB).
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Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für eine Fahrlässigkeitshaftung bildet neben der Vermeidbarkeit die Vorhersehbarkeit des Erfolgs (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; Urteil 6B_790/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
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Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazugehörenden Verordnungen (Urteil 6B_1125/2020 vom vom 4. März 2021 E. 4.3). Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 mit Hinweisen; Urteil 6B_1125/2020 vom vom 4. März 2021 E. 4.3).
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Art. 34 Abs. 4 SVG schreibt vor, dass gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren ist, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge (BGE 131 IV 133 E. 3.1; Urteil 6B_894/2020 vom 26. November 2020 E. 2.1; 6B_1139/2019 vom 3. April 2020 E. 2.2). Die Abstandsregel nach Art. 34 Abs. 4 SVG richtet sich sowohl an motorlose Fahrzeuge als auch an Motorfahrzeuge und gilt insbesondere auch gegenüber Fussgängern, und zwar nicht nur beim Kreuzen und Überholen derselben, sondern bei jeglichem Vorbeifahren (Urteile 6B_821/2014 vom 2. April 2015 E. 3.2.2; 6S.366/2004 vom 16. Februar 2005 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Grösse des seitlichen Abstands, der gegenüber Fussgängern einzuhalten ist, kann nicht allgemein zahlenmässig festgelegt werden. Sie richtet sich vielmehr unter anderem nach der Breite der Fahrbahn, den Verkehrs- und Sichtverhältnissen, der Geschwindigkeit des Fahrzeugs sowie dem Alter und dem Verhalten der Fussgänger (vgl. BGE 91 IV 86 E. 2; Urteil 6B_821/2014 vom 2. April 2015 E. 3.2.2; 6S.366/2004 vom 16. Februar 2005 E. 2.3). Ein Abstand von 50 cm beim Überholen eines Fussgängers kann unter gewissen Umständen, z.B. in einer engen Gasse bei geringer Geschwindigkeit, die ein sofortiges Anhalten erlaubt, genügen. War ein grösserer Abstand ohne weiteres möglich und der Fussgänger auf eine solche Annäherung nicht gefasst, ist ein Abstand von nur 50 cm, der zu Fehlreaktionen des Fussgängers führen kann, gemäss der Rechtsprechung nicht ausreichend (BGE 91 IV 86 E. 2; Urteil 6B_821/2014 vom 2. April 2015 E. 3.2.2).
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4.3. Die Vorinstanz erwägt, ein Fahrzeuglenker, der einen Fussgänger im Abstand von einem halben Meter kreuze und diesem etwas Provozierendes zurufe, habe zu erwarten, dass der Fussgänger in irgendeiner Form darauf reagiere. Werde in einer solchen Situation der Abstand derart gering gehalten, dass bereits eine einfache Bewegung beziehungsweise ein einziger Schritt genüge, um mit dem Fahrzeug zu kollidieren und der Fahrer den Bremsvorgang nicht einmal mehr einleiten könne, seien die Abstandsvorschriften nicht eingehalten beziehungsweise sei die Fahrweise unvorsichtig. Der Beschwerdeführer habe damit seine Sorgfaltspflicht verletzt. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sei zu erwarten gewesen, dass die Missachtung von Abstandsvorschriften beziehungsweise das damit zusammenhängende unvorsichtige Fahren und das provozierende Verhalten des Beschwerdeführers bei B.________ eine Fehlreaktion auslösen könne, in dessen Folge es zu einer Kollision kommen könne. Unter diesen Umständen sei eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz nicht zulässig. Ebenso sei zu erwarten gewesen, dass durch eine solche Kollision zwischen einem Fahrzeug und einem Fussgänger beziehungsweise den dadurch bewirkten Sturz eine körperliche Schädigung von der Art der eingetretenen verursacht werde. Der Erfolgseintritt sei für den Beschwerdeführer, der seit geraumer Zeit Inhaber eines Führerausweises sei, vorhersehbar gewesen und es lägen keine aussergewöhnliche Umstände vor, aufgrund derer die Adäquanz vorliegend zu verneinen gewesen wäre. Damit sei der Erfolgseintritt vorhersehbar und bei pflichtgemässem Verhalten des Beschwerdeführers ohne weiteres vermeidbar gewesen.
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4.4. Sofern der Beschwerdeführer seiner Argumentation den von ihm geltend gemachten und von der Vorinstanz willkürfrei verworfenen Sachverhalt zugrunde legt, ist er damit nicht zu hören. Dies gilt insbesondere, wenn er eine Sorgfaltspflichtverletzung mit seiner von der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abweichenden Behauptung, der Abstand sei grösser und die gefahrene Geschwindigkeit geringer gewesen, bestreitet.
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Warum der Unfall gestützt auf den von der Vorinstanz willkürfrei erstellten Sachverhalt nicht vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Er macht insbesondere nicht geltend, dass ein grösserer Abstand nicht möglich gewesen wäre. Aufgrund seines provozierenden Verhaltens war es für den Beschwerdeführer im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen vorhersehbar, dass er bei B.________ eine Fehlreaktion auslösen konnte, in dessen Folge es bei dem eingehaltenen Abstand zu einer Kollision kommen konnte. Ausgehend von dem für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs führen würden. Der Beschwerdeführer hätte nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit bei dem von ihm provozierenden Verhalten und der gefahrenen Geschwindigkeit einen grösseren Abstand einhalten müssen. Hätte der Beschwerdeführer einen grösseren Abstand eingehalten, wäre es nicht zur Kollision gekommen.
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Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Körperverletzung verstösst nicht gegen Bundesrecht.
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5. | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Juni 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Bianchi
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