BGer 5A_816/2019 | |||
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BGer 5A_816/2019 vom 25.06.2021 | |
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5A_816/2019 | |
A-Publikation
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Sperrfrist: 23. August 2021 um 12:00 Uhr
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Namen: nein
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Sachverhalt: gekürzt
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Erwägung: 4.2
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Urteil vom 25. Juni 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichterin Escher,
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Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Bovey,
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Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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vertreten durch D.________,
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2. B.________,
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vertreten durch D.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Landolt,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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C.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Fischer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Kindesunterhalt,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 10. September 2019 (FO.2017.18-K2; ZV.2019.36-K2).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________ (geb. 2012) und B.________ (geb. 2014) sind die gemeinsamen Kinder von D.________ (geb. 1979) und C.________ (geb. 1973). Die Kindseltern waren und sind nicht miteinander verheiratet; die Trennung erfolgte im Jahr 2015, wobei die Kinder seit diesem Zeitpunkt bei der Kindsmutter wohnen.
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A.b. Am 24. August 2016 reichten A.________ und B.________ beim Kreisgericht See-Gaster eine Unterhaltsklage ein, nachdem sie am 10. Juni 2016 bereits ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Unterhalt) gestellt hatten. Im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens einigten sich die Parteien auf für die Dauer des Verfahrens zu leistende Kindesunterhaltsbeiträge.
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A.c. Mit Entscheid vom 7. Juli 2017 räumte der Einzelrichter des Kreisgerichts C.________ die gemeinsame elterliche Sorge für A.________ ein (Disp.-Ziff. 1; für B.________ bestand diese schon von Gesetzes wegen) und genehmigte die Betreuungsregelung (Disp.-Ziff. 2). Ferner verpflichtete er C.________ zur Leistung von Kindesunterhalt (Disp.-Ziff. 3 und 4) und stellte die dem Entscheid zugrunde liegenden Einkommensverhältnisse fest (Disp.-Ziff. 5). Daneben wurde C.________ zur Bezahlung der Entscheidgebühr sowie zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet (Disp.-Ziff. 8 und 9).
| 3 |
B. | |
B.a. Dagegen erhob C.________ beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung, wobei er die teilweise Aufhebung von Disp.-Ziff. 3 (Unterhaltsbeiträge ab Januar 2017) sowie die vollumfängliche Aufhebung der Disp.-Ziff. 5, 8 und 9 bzw. die Rückweisung zur Neubeurteilung an das Kreisgericht beantragte. Eventualiter sei er nach Edition diverser Belege bzw. nach Abschluss des Beweisverfahrens zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen je Kind von maximal Fr. 1'150.-- bis sechs Jahre und maximal Fr. 950.-- über sechs Jahre bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu verpflichten. A.________ und B.________ verlangten die vollumfängliche Abweisung der Berufung.
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B.b. Mit Entscheid vom 10. September 2019 hob das Kantonsgericht die Disp.-Ziff. 3, 4 und 5 des kreisgerichtlichen Entscheids auf und legte die durch C.________ ab 1. Januar 2017 zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge neu fest (Disp.-Ziff. 2). Das Kantonsgericht stellte zudem fest, dass C.________ im Zeitraum Oktober 2015 bis und mit März 2017 Kindesunterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 28'230.-- bereits bezahlt hat. Ferner regelte es die Indexierung der Unterhaltsbeiträge und Einkommen (Disp.-Ziff. 3).
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C. | |
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. Oktober 2019 gelangen A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung von Disp.-Ziff. 2 des kantonsgerichtlichen Entscheids und die Rückweisung an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung. Eventuell sei C.________ (Beschwerdegegner) in Abänderung von Disp.-Ziff. 2 zu verpflichten, den Beschwerdeführern bezifferte, zeitlich gestaffelte und im Vergleich zum angefochtenen Entscheid höhere monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
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C.b. Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Demgegenüber hat der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 19. Februar 2021 auf Einladung hin Stellung genommen. Er beantragt die Abweisung der Beschwerde, sofern überhaupt darauf einzutreten sei. Die Eingabe wurde den Beschwerdeführern zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.
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C.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, welche auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über den Unterhalt betreffend Kinder nicht verheirateter Eltern und damit über eine vermögensrechtliche Streitigkeit geurteilt hat. Der Streitwert liegt laut den Angaben der Vorinstanz über Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und haben sie rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.2. | |
1.2.1. In Bezug auf die Rechtsbegehren macht der Beschwerdegegner geltend, die Beschwerdeführer hätten im Hauptantrag ein kassatorisches statt reformatorisches Rechtsbegehren gestellt, weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen sei, sofern überhaupt darauf einzutreten sei.
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1.2.2. In der Tat handelt es sich bei der Beschwerde an das Bundesgericht um ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer müssen grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3 mit Hinweisen), also angeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anfechten und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll (BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteil 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 III 361). Ausnahmsweise reicht ein Rückweisungsantrag aus, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte (BGE 134 III 379 E. 1.3 mit Hinweis). Da Eventualbegehren nur für den Fall gestellt werden, dass ein Hauptbegehren scheitert (vgl. BGE 134 III 332 E. 2.2), vermag ein reformatorischer Eventual- einen kassatorischen Hauptantrag grundsätzlich nicht zu ersetzen (Urteil 5A_89/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 2.1 mit Hinweis).
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1.2.3. Im konkreten Fall verlangen die Beschwerdeführer in ihrem Hauptantrag die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Das Eventualbegehren, das auf die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge abzielt, ist demgegenüber reformatorischer Natur (vgl. Sachverhalt lit. C.a). Wie sich nachstehend zeigen wird (vgl. E. 4 und 5), ist es dem Bundesgericht aufgrund ungenügender Sachverhaltsfeststellungen nicht möglich, die Unterhaltsbeiträge neu zu ermitteln, weshalb die Sache bei Gutheissung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Rückweisungsantrag als zulässig.
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2. | |
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfordert (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweis).
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2.2. Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweis).
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3.
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Umstritten ist die Höhe des Kindesunterhalts, den der Beschwerdegegner zu bezahlen hat. Im Streit steht zum einen die Bedarfsberechnung (dazu E. 4) und zum anderen die Höhe des Überschussanteils (dazu E. 5).
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3.1. Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Das Kind hat Anspruch auf gebührenden Unterhalt (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB), welcher die Komponente des Geldunterhalts beschlägt und sich sowohl auf den Bar- als auch auf den Betreuungsunterhalt bezieht. Der Umfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den Bedürfnissen des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit (wie der gebührende eheliche und nacheheliche Unterhalt) eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem auch es von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern teilhaben soll.
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Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich wie gesagt nach Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB bemisst. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim.
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3.2. Beim Entscheid über Fragen des Unterhalts ist das Sachgericht verschiedentlich auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB; vgl. zum Kindesunterhalt: Urteile 5A_20/2017 vom 29. November 2017 E. 4.2, in: FamPra.ch 2018 S. 595; 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3 mit Hinweisen). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es schreitet allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5; 141 III 97 E. 11.2; je mit Hinweis).
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4.
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Mit Bezug auf die Bedarfsrechnung erachten die Beschwerdeführer einerseits die vom Kantonsgericht angerechneten Hobbykosten als zu tief (dazu E. 4.1). Andererseits monieren sie, das Kantonsgericht habe in ihrem Barbedarf keinen Steueranteil ausgeschieden (dazu E. 4.2).
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4.1. | |
4.1.1. Die Beschwerdeführer führen aus, sie hätten vor der ersten Instanz Kosten für Hobbies (Frühförderung, Schwimmen, Reiten, Klettern, Zoobesuche etc.) in der Höhe von je Fr. 200.-- geltend gemacht. Dazu seien entsprechende Belege ins Recht gelegt worden, welche die geltend gemachten monatlichen Kosten von je Fr. 200.-- pro Kind gar überstiegen hätten. Für A.________ würden folgende Hobbies geltend gemacht: Schwimmkurs, Schlittschuhfahren, Skifahren, Reiten, Ballett; und für B.________: Schwimmkurs, Schlittschuhlaufen, Skifahren, Dinosaurier-Museum, Technorama etc. Die erste Instanz habe keine Kosten für Hobbies berücksichtigt, wogegen sie den Grundbetrag verdoppelt habe. Das Kantonsgericht habe alsdann die Kosten für Hobbies auf die vom Beschwerdegegner anerkannten Kosten reduziert, nämlich Fr. 20.-- bis zum 6. Altersjahr, Fr. 50.-- bis zum 12. Altersjahr und Fr. 100.-- für die Zeit danach. Die Begründung des Kantonsgerichts, wonach so viele Hobbies nicht in den familienrechtlichen Grundbedarf gehörten und die Mehrkosten aus dem Grundbetrag respektive aus dem Überschussanteil zu berappen seien, sei nicht haltbar. Es anerkenne, dass die Kinder von sehr guten finanziellen Verhältnissen profitieren sollen. Die gewährten Beträge seien aber nicht einmal für mittlere finanzielle Verhältnisse angemessen. Allein der Reitunterricht koste je nach Anzahl Lektionen schnell einmal mehrere hundert Franken pro Monat. Die Beschwerdeführer müssten sich nicht gefallen lassen, die Mehrkosten aus dem Grundbetrag oder dem Überschussanteil zu finanzieren. Fr. 50.-- des Überschusses seien ja schon für die Kürzung der Wohnkosten von Fr. 440.-- auf Fr. 390.-- verwendet worden.
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4.1.2. Der Beschwerdegegner wendet demgegenüber ein, die vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge würden bei weitem ausreichen, um die effektiv anfallenden Freizeit-/Ferienkosten zu bestreiten.
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4.1.3. Ob das Kantonsgericht die Hobbykosten bundesrechtskonform berücksichtigt hat, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, zumal das angefochtene Urteil aus den nachfolgend noch zu erörternden Gründen aufgehoben und zur Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge an das Kantonsgericht zurückgewiesen werden muss. Dabei wird es die im zur amtlichen Publikation bestimmten Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 6 und E. 7 dargelegten Regeln für die Berechnung des Kindesunterhalts zu beachten haben. In diesem Zusammenhang sei bereits an dieser Stelle zu erwähnen, dass bei der Berechnung des Kindesunterhaltsbeitrags Hobbykosten nicht in den Barbedarf der Kinder aufzunehmen, sondern aus dem Überschussanteil zu finanzieren sind.
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4.2. Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass die erste Instanz einen Steueranteil berücksichtigt hatte, das Kantonsgericht diese Position aber aus der Bedarfsrechnung strich. Sie erachten einen monatlichen Betrag von Fr. 100.-- als angemessen.
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4.2.1. | |
4.2.1.1. Das Kantonsgericht hat in der Tat bei den Kindern keinen Steueranteil in deren Bedarf berücksichtigt. Eine Begründung hierfür fehlt vollständig.
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4.2.1.2. Soweit es um die Berücksichtigung eines Steueranteils geht, widerspricht der Beschwerdegegner den Beschwerdeführern nicht. Hingegen hält er einen Betrag von monatlich maximal Fr. 50.-- pro Kind für angemessen.
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4.2.2. | |
4.2.2.1. Gestatten es die finanziellen Verhältnisse, bei der Unterhaltsberechnung über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinauszugehen, ist im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums des Kindes - wie bei den Eltern (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.3) - ein Steueranteil einzusetzen. Steuerlich werden die Einkünfte des Kindes, namentlich die Kindesunterhaltsbeiträge, aber nicht dessen Erwerbseinkommen, zum steuerlich relevanten Einkommen desjenigen Elternteils hinzugerechnet (Art. 3 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14]), in dessen Obhut das Kind steht bzw. welcher die Leistung entgegennimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Steuerschuldner ist der Empfängerelternteil. Sofern die Hinzurechnung der Kindesunterhaltsbeiträge bei diesem zu insgesamt höheren Steuern führt, scheint es nicht gerechtfertigt, ihn diese allein tragen zu lassen. Umgekehrt kann der auf den Kindesunterhaltsbeitrag entfallende Steueranteil nicht dem Barbedarf i.e.S. belastet werden, denn es ist darauf zu achten, dass dem Kind unter dem Strich nicht weniger verbleibt, als es zur Deckung seines Bedarfs benötigt (Urteil 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 4.4.3; s. auch zit. Urteil 5A_311/2019 E. 7.2; je mit Hinweisen). Jedenfalls im Ergebnis ist sich auch die Lehre darin einig, dass nach der allseitigen Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auch ein Steueranteil im Barbedarf des Kindes zu berücksichtigen ist (AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL, Berechnung des Kindesunterhalts - Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, FamPra.ch 2021 S. 261 ff.; ARNDT/BADER, Steuer- und Familienrecht - wenn verflossene Liebe Steuern kostet [nachfolgend: verflossene Liebe], FamPra.ch 2020 S. 644;
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4.2.2.2. Die im vorinstanzlichen Entscheid zugesprochenen Unterhaltsbeiträge übersteigen das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Damit wäre zu prüfen gewesen, ob und in welcher Höhe Steueranteile im Barbedarf zu berücksichtigen sind. Das Kantonsgericht hat dazu weder Tatsachen festgestellt noch begründet, weshalb im vorliegenden Fall keine Steueranteile ausgeschieden werden müssten. Damit hält der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht nicht stand. Der angefochtene Entscheid ist folglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
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4.2.3. Es stellt sich noch die Frage, wie der im Barbedarf zu berücksichtigende Steueranteil zu ermitteln ist.
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4.2.3.1. Die Hinzurechnung von Einkünften des Kindes zum steuerlich relevanten Einkommen des Empfängerelternteils führt tendenziell zu höheren Steuern, namentlich in einem progressiven Steuersystem, wie es der Bund und die Kantone kennen. Hingegen kann der Empfängerelternteil sowohl die allgemeinen wie auch die speziellen Kinderabzüge (für Fremdbetreuungskosten, die im Kindesunterhaltsbeitrag enthalten sind) tätigen. Sodann haben der Bund (Art. 36 Abs. 2bis DBG [SR 642.11]) und die meisten Kantone für alleinerziehende Eltern einen eigenen, im Verhältnis zu Alleinstehenden tieferen Steuertarif. Mithin kommt es auf die konkreten Verhältnisse an und steht nicht von vornherein fest, dass überhaupt ein Mehr an Steuern anfällt.
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4.2.3.2. In der Doktrin werden mehrere Methoden für die Ermittlung eines Steueranteils im Bedarf des Kindes diskutiert:
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4.2.3.2.1. Die eine Methode besteht darin, den Steueranteil zu ermitteln, den der Empfängerelternteil zufolge Kindesunterhaltsbeiträgen mehr an Steuern bezahlen muss, und diesen im Bedarf des Kindes zu berücksichtigen. Es geht um die Differenz zwischen den Steuern, die der Empfängerelternteil bezahlen müsste, wenn er das Kind nicht betreuen und auch keine Unterhaltsbeiträge erhalten würde, und den Steuern, die der Empfängerelternteil unter Berücksichtigung der Kindesunterhaltsbeiträge bezahlen muss (vgl. Schwizer, a.a.O., S. 242; Vergleichsmethode).
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4.2.3.2.2. Eine andere Methode schlägt vor, die beim Empfängerelternteil anfallenden Steuern proportional im Verhältnis des Barunterhaltsbeitrags zum steuerbaren Einkommen des Empfängerelternteils zu verteilen. In einem ersten Schritt ist die Steuerbelastung des die Unterhaltsbeiträge empfangenden Elternteils in Prozenten von seinem steuerbaren Einkommen (einschliesslich Bar- und Betreuungsunterhalt) zu berechnen und in einem zweiten Schritt der Barunterhaltsbeitrag des Kindes so zu erhöhen, dass nach Abzug der prozentualen Steuerbelastung der ursprünglich ermittelte Barunterhalt resultiert. Die Berechnungsformel für den zweiten Schritt lautet: Barunterhalt ohne Steuern / (1 - prozentuale Steuerbelastung). Rechnungsbeispiel: Barunterhalt ohne Steuern = Fr. 2'000.--; prozentuale Steuerbelastung = 13 %; 2'000 / (1 - 0.13) = 2'299; Rückrechnung: 13 % von Fr. 2'299.-- = Fr. 299.-- (ARNDT/BADER, verflossene Liebe, a.a.O., S. 665;
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4.2.3.2.3. Eine dritte Methode geht von einer proportionalen Aufteilung der anfallenden Steuern im Verhältnis zwischen den Einkünften inklusive Unterhaltsbeiträgen des Empfängerelternteils und jenen der minderjährigen Kinder aus (AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL, a.a.O., S. 262 f.; ähnlich SCHWIZER, a.a.O., S. 242).
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4.2.3.3. Die Autoren, die sich mit der hier diskutierten Problematik befasst haben, gehen übereinstimmend davon aus, dass in einem (allerersten) Schritt gestützt auf die konkreten Verhältnisse die (mutmassliche) Steuerlast des Empfängerelternteils zu ermitteln ist. Dabei können als Hilfsmittel namentlich die Steuerkalkulatoren des Bundes (<https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch>) oder der Kantone, aber auch privat angebotene Unterhaltsberechner (wie beispielsweise <https://berechnungsblaetter.ch>) dienen. Ebenso einig sind sich die Autoren, dass der Steueranteil lediglich (aber immerhin) auf dem Barunterhaltsbeitrag, nicht aber auf dem Betreuungsunterhaltsbeitrag zu berechnen ist. Bekanntlich entspricht der Betreuungsunterhaltsbeitrag der Differenz zwischen dem (familienrechtlichen) Existenzminimum des hauptbetreuenden Elternteils und dessen Eigenversorgungskapazität (BGE 144 III 377 E. 7.1.2.1). Das familienrechtliche Existenzminimum des hauptbetreuenden Elternteils enthält bereits eine Position Steuern (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.3). Mit anderen Worten deckt der Betreuungsunterhaltsbeitrag auch die darauf entfallenden Steuern. Folglich kann es nur noch um die Steuern gehen, welche im Zusammenhang mit dem Barunterhaltsbeitrag stehen.
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4.2.3.4. Die Vergleichsmethode erfordert zwei getrennte Rechnungen, wobei nicht von vornherein klar ist, mit welchen Parametern die Alternative, mit der verglichen werden soll, gerechnet werden soll. Sodann verwirft SCHWIZER diese Methode, weil sich der durch die Erhöhung des steuerbaren Einkommens allenfalls ausgelöste Progressionseffekt vollständig im auf den Kindesunterhalt anfallenden Steueranteil niederschlage (a.a.O., S. 242). Nach AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL versagt die proportionale Methode im Verhältnis zum steuerbaren Einkommen, wenn in einem Tarifsystem die Progression flach ausgestaltet ist und diese durch hohe Kinderabzüge kompensiert wird (a.a.O., S. 262). SCHWIZER bemerkt zu dieser Methode, gegen eine Steuerausscheidung anhand des Verhältnisses zwischen Kindesunterhaltsbeitrag und dem steuerbaren Einkommen sprächen namentlich steuersystematische Überlegungen, würden doch in der Praxis Gewinnungskosten und die allgemeinen Abzüge in ihrer Gesamtheit vom gesamten Bruttoeinkommen abgezogen, wodurch unter Umständen mehr Gewinnungskosten abgezogen werden könnten, als eine bestimmte Einkommensart positive Einkünfte generiert hat (a.a.O., S. 242).
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4.2.3.5. Die vorstehenden Ausführungen zeigen auf, dass eine allen Aspekten Rechnung tragende mathematische Aufteilung nicht möglich bzw. jedenfalls kaum praktikabel ist, da nicht nur die durch die Unterhaltsbeiträge erhöhten Einkünfte bzw. Abzüge, sondern auch die dadurch entstehenden Auswirkungen auf die Progression sowie aufseiten des Empfängerelternteils die Tarifermässigung und die Kinderabzüge zu berücksichtigen wären (AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/ STOLL, a.a.O., S. 262). Praktikabel erscheint jedoch die von SCHWIZER und AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL vorgeschlagene Methode (E. 4.2.3.2.3 oben). Sie drängt sich auch deshalb auf, weil im Rahmen der nunmehr für massgeblich erklärten zweistufigen Berechnungsmethode (vgl. das zit. Urteil 5A_311/2019 E. 6.6) das Einkommen und die Steuerlast des Empfängerelternteils sowie die anderen für die Ermittlung des familienrechtlichen Existenzminimums relevanten Ausgabenpositionen des Kindes bekannt sind (bzw. sein müssen) und das Gericht folglich über sämtliche Angaben verfügt, um den im Barbedarf des Kindes einzusetzenden Steueranteil zu ermitteln.
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Damit sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [vgl. Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im - erweiterten - Bedarf des Kindes zu berücksichtigen. Machen die dem Kind zuzurechnenden Einkünfte beispielsweise 20 % des steuerlich relevanten Haushaltseinkommens aus, ist derselbe Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im Bedarf des Kindes und folglich lediglich der Differenzbetrag im Bedarf des Empfängerelternteils einzusetzen.
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5.
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Strittig ist schliesslich der vom Kantonsgericht festgesetzte Überschussanteil von Fr. 200.-- pro Kind. Die Beschwerdeführer wenden ein, es widerspreche jeglicher Logik und sei nicht nachvollziehbar, wie man bei einem monatlichen Nettoüberschuss von durchschnittlich knapp Fr. 12'000.-- beim Beschwerdeführer auf einen so tiefen Überschussanteil von deutlich weniger als 2 % kommen könne.
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5.1. Das Kantonsgericht führte diesbezüglich aus, der Einkommensüberschuss beim Unterhaltspflichtigen sei grundsätzlich unter Berücksichtigung der vorliegenden finanziellen und persönlichen Verhältnisse unter Vater und Kindern nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen. Ein Verbleib des Überschusses allein beim Unterhaltsschuldner wäre nicht mit dem gebührenden Unterhalt im Sinne von Art. 176 und Art. 285 ZGB vereinbar. In sehr guten finanziellen Verhältnissen könne die Überschussbeteiligung zusammen mit dem allfälligen Eigeneinkommen der berechtigten Person jedoch dazu führen, dass die resultierenden Unterhaltsansprüche die vor dem Getrenntleben gelebte Lebenshaltung übersteigen; diesfalls gelte es den Überschussanteil nach oben zu begrenzen, was durch die Zuweisung eines festen Überschussanteils erfolgen könne. Dies erscheine vorliegend als zweckmässig. Eine starre Regelung, in welcher Art und Weise den sehr guten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdegegners Rechnung getragen werden könne, existiere nicht. Vorliegend scheine sachgerecht, auf die - von der ersten Instanz vorgenommene - Verdoppelung des Grundbetrages zu verzichten und stattdessen dem (errechneten) Unterhaltsbetrag einen fixen Überschussanteil zuzurechnen. Es rechtfertige sich, jedem Kind in jeder Phase monatlich Fr. 200.-- zuzuschlagen.
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5.2. Die sinngemässe Überlegung des Kantonsgerichts, die Überschussanteile könnten betragsmässig auf die vor dem Getrenntleben gelebte Lebenshaltung beschränkt bzw. gekürzt werden, steht im Einklang mit Bundesrecht (s. zit. Urteil 5A_311/2019 E. 7.3), jedenfalls soweit die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners seit der Trennung - wie vorliegend - unverändert geblieben ist.
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Die Beschwerdeführer bestreiten dies denn auch nicht. Vielmehr machen sie geltend, mit den zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen die vor dem Getrenntleben gelebte Lebenshaltung nicht erreichen zu können. Zutreffend rügen die Beschwerdeführer zudem, dass das Kantonsgericht keinerlei Feststellungen zur vor dem Getrenntleben gelebten Lebenshaltung getroffen hat. Folglich fehlt das Tatsachenfundament, anhand dessen die Bundesrechtskonformität des Ergebnisses des angefochtenen Entscheids überprüft werden könnte. Daher ist der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
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Der guten Ordnung halber sei an dieser Stelle der Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass das Kantonsgericht seinem neuen Entscheid die in den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) aufgeführten Grundbeträge wird zugrunde legen müssen (vgl. zit. Urteil 5A_311/2019 E. 7.2). Ausserdem irrt er, wenn er meint, dass die Versicherungen nach VVG aus dem Überschuss zu finanzieren seien, denn die über die obligatorische Grundversicherung hinausgehenden Krankenkassenprämien gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum, soweit es die finanziellen Verhältnisse zulassen (a.a.O.), was vorliegend freilich der Fall ist.
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6. | |
6.1. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde als begründet. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des Kindesunterhalts im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Ferner wird es über die Kosten des Berufungsverfahrens neu zu befinden haben.
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6.2. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und er hat die Beschwerdeführer zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 10. September 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung des Kindesunterhalts im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
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3.
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Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Juni 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
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