BGer 6B_1335/2020 | |||
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BGer 6B_1335/2020 vom 28.06.2021 | |
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6B_1335/2020 |
Urteil vom 28. Juni 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichter Denys,
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Bundesrichter Hurni,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Amt für Justizvollzug,
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Allee 9, 4410 Liestal,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Partei- und Haftentschädigung; unentgeltliche Rechtspflege; Willkür, Beschleunigungsgebot etc.,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, vom 20. Oktober 2020 (810 20 118).
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Sachverhalt: | |
A.
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Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft verurteilte A.________ am 24. April 2018 u.a. wegen Raub, Diebstahl, Sachbeschädigung sowie Strassenverkehrs- und Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.- und einer Busse von Fr. 100.-. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene auf.
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B.
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Mit Beschluss vom 14. November 2019 trat das Strafgericht Basel-Landschaft auf den Antrag des Amtes für Justizvollzug (AJV), Straf- und Massnahmevollzug, auf "Umwandlung" der gegen A.________ angeordneten Massnahme für junge Erwachsene in eine stationäre therapeutische Massnahme, eventualiter in Kombination mit einer Massnahme zur Suchtbehandlung, nicht ein, da es für den gerichtlichen Entscheid an einer rechtskräftigen formellen Aufhebung der bisherigen Massnahme fehle und wies das Verfahren zwecks Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte an das AJV zurück.
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Ein von A.________ mit Schreiben vom 20. November 2019 gestelltes Haftentlassungsgesuch überwies das Strafgericht Basel-Landschaft zuständigkeitshalber dem AJV. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 teilte A.________, neu vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, mit, dass sein Haftentlassungsgesuch als Gesuch um Prüfung der bedingten Entlassung aus der Massnahme für junge Erwachsene entgegenzunehmen sei. Das AJV wies das Gesuch mit Verfügung vom 9. Januar 2020 unter Verweis auf eine unverändert hohe Rückfallgefahr ab. Die dagegen erhobene Beschwerde, verbunden mit einem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, wies der Regierungsrat am 7. April 2020 kostenfällig ab.
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C.
| 6 |
Gegen den Beschluss des Regierungsrates gelangte A.________ im April 2020 mit mehreren Eingaben an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht.
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Am 10. Juni 2020 verfügte das AJV die sofortige Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme für junge Erwachsense und beantragte gleichzeitig beim Strafgericht (erneut) die Anordnung einer stationären Massnahme. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
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In der Folge schrieb das Kantonsgericht das Verfahren mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 als gegenstandslos ab. Auf den Antrag von A.________ auf Ausrichtung einer Haftentschädigung trat es nicht ein. Es wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-.
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D.
| 10 |
A.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, die Verfügung des Kantonsgerichts sei aufzuheben und ihm sei eine angemessene Partei- und Haftentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei das Kantonsgericht anzuweisen, das Verfahren wieder zu eröffnen und die Anträge auf Partei- und Haftentschädigung, eventualiter denjenigen auf unentgeltliche Rechtspflege, neu zu entscheiden. Ihm sei die "integrale" unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren zu gewähren.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt unvollständig und damit willkürlich fest. Dass das Verfahren [um bedingte Entlassung aus der Massnahme für junge Erwachsene] gegenstandslos geworden sei, stelle eine falsche "Tatsachenbehauptung" der Vorinstanz dar. Diese halte zutreffend fest, dass die Beschwerdegegnerin eine neue stationäre Massnahme beantragt habe. Werde jedoch eine stationäre Massnahme [für junge Erwachsene] durch eine andere stationäre Massnahme ersetzt, lasse dies das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers [als Massnahmebetroffenen] nicht [mit der Aufhebung der ursprünglichen Massnahme] zum 10. Juni 2020 untergehen. Nicht mit dem Antrag auf Änderung der stationären Massnahme, sondern mit deren Abweisung durch das Strafgericht am 2. September 2020 sei das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers entfallen. Dass das Strafgericht dem Antrag der Beschwerdegegnerin nicht stattgegeben [sondern lediglich eine ambulante Massnahme und Bewährungshilfe angeordnet] habe, zeige, dass sein Gesuch [um bedingte Entlassung] hätte gutgeheissen werden müssen. Vor diesem Hintergrund mute die "Feststellung" der Vorinstanz, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei vom Regierungsrat wegen Aussichtslosigkeit zu Recht abgewiesen worden, geradezu absurd an. Der Kanton Basel-Landschaft verstosse darüber hinaus gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da die zuständige Sachbearbeiterin dem Beschwerdeführer zumindest für das "Haftprüfungsverfahren" die unentgeltliche Rechtspflege in Aussicht gestellt, diese aber stillschweigend nicht erteilt habe.
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In Bezug auf die beantragte Haftentschädigung führt der Beschwerdeführer aus, er sei am 24. September 2019 ins Bezirksgefängnis Arlesheim verlegt worden, in dem kein Massnahmevollzug mehr stattgefunden habe. Erst nach Beizug seines Rechtsvertreters habe die Beschwerdegegnerin am 10. Juni 2020 die Aufhebung der Massnahme [für junge Erwachsene] verfügt. Durch diese Verzögerung habe sich der Beschwerdeführer faktisch rund zehn Monate in Haft befunden, obwohl die Beschwerdegegnerin die Massnahmevoraussetzungen bereits ab dem 24. September 2019 von Amtes wegen hätte prüfen müssen. Indem die Beschwerdegegnerin die Massnahme für junge Erwachse nicht bereits mit der Verlegung des Beschwerdeführers in das Bezirksgefängnis aufgehoben und eine neue Massnahme beantragt habe, habe sie dem Beschwerdeführer unrechtmässig die Freiheit entzogen. Die Voraussetzungen einer Haftentschädigung seien gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen zu prüfen. Da das Urteil des Strafgerichts vom 2. September 2020 zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, in dem das Verfahren sich in der Zuständigkeit der Vorinstanz befand, hätte diese darüber entscheiden oder aber das Verfahren an den Regierungsrat zurückweisen müssen. Zudem stelle die Zeitdauer bis zur gerichtlichen Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot dar.
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1.2. Die Vorinstanz erwägt, durch die rechtskräftige Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme für junge Erwachsene sei das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus der Massnahme hinfällig geworden, weshalb das Verfahren mit Einverständnis der Parteien als gegenstandslos abgeschrieben werden könne. Das erstmals im kantonalen gerichtlichen Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Haftentschädigung sei gemäss §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Dezember 1993 (Verwaltungsprozessordnung, VPO; SGS 271) verspätet und inhaltlich unzulässig. Anträge seien innert der Beschwerdefrist zu stellen und die Rechtsbegehren könnten im Beschwerdeverfahren nur eingeschränkt, aber nicht erweitert werden.
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Trete im Laufe des Verfahrens ohne Prozesserklärung einer Partei die Gegenstandslosigkeit ein, werde hinsichtlich der Kostenverlegung üblicherweise auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes abgestellt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin seine Beschwerde nicht implizit anerkannt, indem sie die Massnahme für junge Erwachsene infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben habe. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung unterschieden sich diametral von denjenigen für eine bedingte Entlassung. Während sich bei einer bedingten Entlassung die Massnahme in einem gewissen Masse als erfolgreich erwiesen habe, sei dies bei einer Aufhebung wegen Aussichtslosigkeit gerade nicht der Fall. Nicht gefolgt werden könne dem Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe durch die Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene dem vorliegenden Verfahren die Grundlage entzogen und sei deshalb kostenpflichtig. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerde zu einem Zeitpunkt erhoben, als er wusste, dass diese von der Beschwerdegegnerin aufgehoben (und die Anordnung einer neuen Massnahme beantragt) werden würde. Er sei sich mithin im Klaren gewesen, dass seine Beschwerde innert Kürze gegenstandslos werde, und habe dadurch unnötige Kosten verursacht. Soweit er auf der Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens bestehe, setzte er sich nicht mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und dem Entscheid des Regierungsrates auseinander. Die blosse Behauptung, bei jungen Menschen liege eine ständige Veränderung der Persönlichkeit und insbesondere ein kontinuierlicher Reifeprozess vor, sei ungeeignet, eine relevante Veränderung hinsichtlich des psychischen und physischen Zustands des Beschwerdeführers zu begründen und entbehre angesichts der übereinstimmenden fachärztlichen Beurteilungen jeglicher Grundlage. Mangels einer positiven Bewährungsprognose aufgrund der unbehandelten Persönlichkeitsstörung mit unverändert hoher Rückfallgefahr für die Anlassdelikte und des problematischen Canabis- und Alkoholkonsums wäre eine bedingte Entlassung aus der Massnahme für junge Erwachsene nicht in Betracht gekommen, weshalb die Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen. Zusammenfassend rechtfertige es sich, dem Beschwerdeführer die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und keine Parteientschädigung auszurichten. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erweise sich die Beschwerde als aussichtlos, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 22 VPO/BL nicht erfüllt seien.
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2. | |
Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen unterliegen nach Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Zu dieser ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).
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Dem Beschwerdeführer wurden die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegt und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, weshalb er ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde hat.
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3. | |
3.1. Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Oktober 2020 (Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG).
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3.2. Von vornherein nicht zu behandeln ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin würden als unrichtig bestritten, sofern sie in der Beschwerde nicht ausdrücklich als richtig bezeichnet würden. Die Parteivorbringen der Beschwerdegegnerin (im kantonalen Verfahren) sind nicht Anfechtungsgegenstand.
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Ebenfalls nicht einzugehen ist auf Vorbringen und Rügen, die andere Verfahren und/oder Entscheide des Beschwerdeführers betreffen (z.B. betreffend die [rechtskräftige] Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene, die Anordnung von Zwangsmassnahmen [Sicherheitshaft und Ersatzmassnahmen] nach Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene, die Anordnung einer neuen ambulanten Massnahme durch das Strafgericht sowie die Entscheide der Beschwerdegegnerin und des Regierungsrates im kantonalen Beschwerdefahren).
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4. | |
4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Antrag oder von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Im Rahmen der Sachverhaltsrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen).
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Neue Tatsachen dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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4.2. Die Rügen offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung genügen nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zu seinem psychischen und physischen (Gesundheits-) Zustand nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf zu behaupten, seine Persönlichkeit habe sich insbesondere aufgrund eines kontinuierlichen Reifeprozesses verändert. Auf eine rein appellatorische Kritik, die sich darin erschöpft, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten, tritt das Bundesgericht praxisgemäss nicht ein (vgl. vorstehend E. 3.1; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweis).
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Nicht einzutreten ist auch auf die behauptete, aber nicht belegte oder aktenkundige angebliche Zusicherung der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin, weshalb offen bleiben kann, ob die angeblich im "Haftprüfungsverfahren" erteilte Zusicherung überhaupt im vorliegenden Verfahren um bedingte Entlassung aus der Massnahme für junge Erwachsene oder in einem der anderen Verfahren erfolgte und ob die Anforderungen an eine vertrauensbegründende Zusicherung erfüllt sind (vgl. hierzu: BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil 1C_566/2019 vom 5. August 2020 E. 5; je mit Hinweisen).
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4.3. Die "Feststellung" der Vorinstanz, das Verfahren um bedingte Entlassung aus der Massnahme für junge Erwachsene sei mit der Aufhebung der Massnahme gegenstandslos geworden, betrifft ebenso wie die "Feststellung", das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei aussichtslos, eine Rechts- und keine Sachfrage und ist somit im Rahmen der vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsrügen zu prüfen.
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5. | |
5.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2)
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Im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen überprüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts, abgesehen von den vorliegend nicht relevanten Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. c -e BGG, nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG; BGE 142 IV 70 E. 3.3.1: 141 IV 105 E. 3.3.1; Urteil 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 140 IV 213; je mit Hinweisen).
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5.2. Was der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, erweist sich als unbegründet, soweit seine Vorbringen den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügen.
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5.2.1. Nicht zu behandeln ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Haftentschädigung. Er setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sein Antrag nach kantonalem Verfahrensrecht verspätet und unzulässig ist, nicht auseinander. Er zeigt in keiner Weise auf, inwieweit die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts durch die Vorinstanz willkürlich oder mit anderen verfassungsmässigen Rechten unvereinbar sein soll. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwieweit im vorliegenden Vollzugsverfahren, das sich nach den Vorschriften der VPO/BL richtet, die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO gegeben sein könnten.
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5.2.2. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz das Verfahren betreffend die bedingte Entlassung aus der Massnahme für junge Erwachsene infolge deren Aufhebung als gegenstandslos abgeschrieben hat. Es ist faktisch nicht möglich, aus einer aufgehobenen, mithin nicht mehr bestehenden Massnahme bedingt entlassen zu werden. Dies hat auch der Beschwerdeführer (ursprünglich) erkannt, denn er hat, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist, (durch seinen Rechtsvertreter) mit Eingabe vom 25. Juli 2020, selbst ausgeführt, dass nach Aufhebung der Massnahme durch die Beschwerdegegnerin "das vorliegende Verfahren [um bedingte Entlassung] obsolet ist" (Akten der Vorinstanz [ohne Paginierung und Verfahrensverzeichnis]). Hieran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Kostenverteilung des abgeschriebenen Verfahrens hat. Hingegen bildet die vom Strafgericht nach der Aufhebung zu beurteilende Anordnung, Art und Ausgestaltung einer neuen Massnahme nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. vorstehend E. 3).
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5.2.3. Der Kostenentscheid der Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass sich die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung von denen einer Aufhebung einer (stationären) Massnahme grundlegend unterscheiden. Voraussetzung für die bedingte Entlassung gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB ist eine günstige Prognose. Diese liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass der Massnahmeunterworfene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Eine Heilung im medizinischen Sinn ist indes nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte (BGE 137 IV 201 E. 1.2 Urteil 6B_699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 2.3; je mit Hinweisen). Hingegen wird nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB eine stationäre therapeutische Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung aussichtslos erscheint, wovon nur auszugehen ist, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht (BGE 141 IV 49 E. 2.3; Urteil 6B_353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.1). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten erreicht werden kann (BGE 134 IV 315 E. 3.7; Urteil 6B_534/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.2).
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Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz war eine bedingte Entlassung aufgrund des beim Beschwerdeführer diagnostizierten und weiterhin bestehenden Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitätssyndrom (ICD-10 F90.1), dessen emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) und seiner Abhängigkeit von Cannabis (ICD-10 F12.2) sowie dem schädlichen Konsum von Alkohol (ICD-10 F10.0) nicht möglich. Sein Antrag wäre demnach abzuweisen gewesen. Dass der Beschwerdeführer bereits am 24. September 2019 ins Bezirksgefängnis Arlesheim verlegt wurde, in dem kein Massnahmevollzug mehr stattgefunden hat und die Aufhebung der Massnahme erst am 10. Juni 2020 verfügt wurde, spielt für sein Gesuch um bedingte Entlassung keine Rolle. Offenbleiben kann, ob das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine stationäre Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB aufzuheben ist, wenn eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert und die Unterbringung eines Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt nur zur kurzfristigen Überbrückung einer Notsituation zulässig ist, mit dem materiellen Bundesrecht vereinbar ist (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 mit Hinweisen). Jedoch hätte - wie vorstehend bereits dargelegt - nur ein Antrag auf Aufhebung der Massnahme und nicht auf bedingte Entlassung zur Beendigung des Freiheitsentzugs führen können. Dies wird auch durch den Entscheid des Strafgerichts vom 2. September 2020 "bestätigt". Zwar hat das Strafgericht nach Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene den Antrag der Beschwerdegegnerin auf eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB abgewiesen und lediglich eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet, jedoch übersieht der Beschwerdeführer, dass die Anordnung einer ambulanten Massnahme eine ungünstige Legalprognose beinhaltet (BGE 135 IV 180 E. 2.3 S. 186 f.; Urteile 6B_212/2017 vom 4. August 2017 E. 5.4.1; 6B_652/2016 und 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Mangels günstiger Legalprognose hätte keine bedingte Entlassung erfolgen können. Mithin verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung aus der Massnahme als (überwiegend) aussichtslos einschätzt. Ob sie nach kantonalem Recht allenfalls von einer Kostenerhebung hätte absehen können, ist vorliegend nicht zu beurteilen.
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5.3. Nicht weiter einzugehen ist auf das Vorbringen, die Zeitdauer bis zur gerichtlichen Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung stelle einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot dar. Dies war nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Dass bis zur Aufhebung der Massnahme am 10. Juni 2020, die zur Abschreibung des Verfahrens geführt hat, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgelegen hat, wurde vom Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht geltend gemacht. Dies braucht vorliegend auch mangels Entschädigungsforderungen nicht beurteilt zu werden.
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Die für die gerichtliche Entscheidung im Massnahmerecht zu respektierende Verfahrensdauer im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK lässt sich auch nicht auf die Zeitspanne für den Entscheid über die Verfahrenskosten und allfällige Parteientschädigungen übertragen. Die Verfahrensdauer von insgesamt 13 Monaten für die definitive Beurteilung im Kosten- und Entschädigungspunkt hätte sicher kürzer ausfallen können, begründet aber angesichts der konkreten Umstände des Verfahrens mit etlichen Parallelverfahren noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots.
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6.
| 35 |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'200.- auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Juni 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: Held
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