BGer 6B_571/2020 | |||
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BGer 6B_571/2020 vom 30.06.2021 | |
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6B_571/2020 |
Urteil vom 30. Juni 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichterin van de Graaf,
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Bundesrichter Hurni,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schneider,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
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2. B.________ GmbH,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gysi,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Mehrfache Veruntreuung; Strafzumessung; willkürliche Beweiswürdigung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 21. November 2019 (SK 18 108).
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Sachverhalt: | |
A.
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Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau sprach A.________ mit Urteil vom 20. Oktober 2017 der mehrfachen Veruntreuung und der mehrfachen Urkundenfälschung, je begangen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 26. Juni 2013 zum Nachteil der B.________ GmbH, schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Die Zivilklage der B.________ GmbH hiess es dem Grundsatz nach gut und verwies sie im Übrigen auf den Zivilweg.
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Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 21. November 2019 auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der B.________ GmbH das erstinstanzliche Urteil, soweit angefochten.
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A.________ war bei der B.________ GmbH als Bierbrauer und Geschäftsführer tätig. Das Obergericht hält für erwiesen, dass er bei der B.________ GmbH Bier und Bargeld veruntreute.
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B.
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A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 21. November 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1.
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Die Beschwerde an das Bundesgericht hat gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ein Begehren oder mit anderen Worten einen Antrag in der Sache zu enthalten. Ein blosser Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist nicht zulässig. Die Rechtsprechung lässt jedoch genügen, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3; 134 III 235 E. 2).
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Der Beschwerdeführer stellt keinen materiellen Antrag in der Sache selbst, sondern begnügt sich mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Ob in Berücksichtigung der Beschwerdebegründung dennoch von einem gültigen Antrag auszugehen ist, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen sowie den Ausgang des Verfahrens offenbleiben.
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2. | |
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zum Deliktsbetrag. Er rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die Anteile der Biersorten beim Offenbier falsch gewichtet, was zu einem zu hohen durchschnittlichen Bierpreis geführt habe. Den von der Vorinstanz angenommenen Bierpreis beanstandet der Beschwerdeführer auch insofern, als bei der Berechnung das fremdproduzierte Offenbier nicht berücksichtigt und fälschlicherweise auf unveränderte Bierpreise abgestellt worden sei. Die Vorinstanz habe zudem unberücksichtigt gelassen, dass einzelne Sude nicht im Verkauf gelandet seien, was sich aus dem Vermerk auf den Sudprotokollen ergebe. Weiter gehe sie zu Unrecht davon aus, jeder Sud habe im Durchschnitt 440 Liter Nettomenge ergeben. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann die Berechnung der Erträge für die Jahre 2005 und 2006 anhand der entsprechenden Erfolgsrechnungen sowie die von der Vorinstanz angenommenen Anteile der Abnehmerkategorien. Er wirft der Vorinstanz vor, sie gehe aufgrund verschiedener offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen von einem viel zu hohen Deliktsbetrag aus. Eine genaue Bezifferung sei nicht möglich. Bei korrekter Berechnung müsse der Deliktsbetrag um mindestens Fr. 100'000.-- reduziert werden.
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2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
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2.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Entscheid muss daher nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 I 305 E. 1.2). Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht rechtsgenügend dar, dass und weshalb sich eine Reduktion der Deliktssumme von Fr. 200'000.-- auf Fr. 100'000.-- auf den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung auswirken könnte. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich.
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Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, je nachdem, welcher Fehlbetrag bei einer korrekten und beweisbasierten Berechnung schlussendlich tatsächlich resultiere, stelle sich die Frage, ob der Deliktsbetrag der Veruntreuung überhaupt noch über den Anklagepunkt 2 der Anklageschrift vom 22. August 2016 hinausgehe. Unklar ist, was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Soweit er damit eine Änderung des vorinstanzlichen Schuldspruchs beantragt, vermag seine Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen. Darauf ist daher nicht einzutreten.
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2.4. | |
2.4.1. Die Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin 2 für die Schadensberechnung auf den Zivilweg verwiesen. Eine Reduktion des Deliktsbetrages könnte sich daher höchstens auf die Strafzumessung auswirken (vgl. Beschwerde Ziff. 56 S. 14).
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2.4.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach allen objektiven und subjektiven Elementen der Tat, namentlich der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Das Gericht berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1).
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Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6).
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2.4.3. Die Vorinstanz erwägt im Zusammenhang mit der Strafzumessung, der Beschwerdeführer habe Bier und Bargeld im Gesamtbetrag von ca. Fr. 200'000.-- veruntreut. Ein solcher Deliktsbetrag sei keine Bagatelle mehr, dürfe aber aufgrund der damit verbundenen diversen Unwägbarkeiten im vorliegenden Fall bei der Strafzumessung nicht als vorrangiges Kriterium behandelt werden. Vielmehr handle es sich um einen blossen Richtwert, welcher als einer von mehreren Punkten zu berücksichtigen sei (angefochtenes Urteil E. 18.1.1 S. 70). Die Vorinstanz trägt zudem den weiteren Tatkomponenten Rechnung, insbesondere der langen Deliktsdauer von 7˝ Jahren, dem Umstand, dass der Beschwerdeführer geplant und organisiert handelte, dass er entsprechend den begangenen Veruntreuungen auch die Buchhaltung manipulierte und dass er die Massnahmen der Beschwerdegegnerin 2 zwecks Aufdeckung der Fehlbeträge durch Manipulationen im Bereich der installierten Videoüberwachung aktiv torpedierte (angefochtenes Urteil E. 18.1.1 f. S. 70 f.).
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2.4.4. Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Strafzumessung demnach ausdrücklich, dass es beim von ihr geschätzten Deliktsbetrag von ca. Fr. 200'000.-- Unsicherheiten gibt und das Tatverschulden nicht vorrangig nach dem verursachten Vermögensschaden zu bemessen ist. Letzteres entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Deliktsbetrag ein wichtiger strafzumessungsrelevanter Gesichtspunkt neben anderen ist. Der Höhe des Deliktsbetrags bzw. des Schadens kommt bei der Strafzumessung indes keine vorrangige Bedeutung zu (vgl. Urteile 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.4.1; 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.4; je mit Hinweisen). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Schaden im Rahmen der Strafzumessung daher nicht exakt beziffert werden. Um die Schwere des Verschuldens gewichten zu können, genügt es vielmehr, wenn der Sachrichter in Bezug auf den Schaden von einer Grössenordnung ausgeht (Urteil 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Nicht zu beanstanden ist nach der Rechtsprechung, wenn es das Gericht für die Strafzumessung bei einer groben Schätzung der Deliktssumme belässt (Urteil 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
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2.4.5. Diesen Anforderungen genügen die vorinstanzlichen Erwägungen zum Deliktsbetrag sowie zur Strafzumessung. Da die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin 2 zur genauen Feststellung der Zivilforderung auf den Zivilweg verwies, durfte sie sich mit einer groben Schätzung der Deliktssumme begnügen. Sie war daher nicht verpflichtet, allen möglichen, vom Beschwerdeführer vorgetragenen Unsicherheiten bei der Berechnung des Deliktsbetrags Rechnung zu tragen. Zwar verlangt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde insgesamt eine massive Reduktion der Schadenssumme um rund die Hälfte auf Fr. 100'000.--. Indes vermögen seine entsprechenden Sachverhaltsrügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen über weite Strecken nicht zu genügen. So kann dem angefochtenen Entscheid beispielsweise entnommen werden, dass die Vorinstanz sehr wohl zur Kenntnis nahm, dass es Sudprotokolle mit einer Notiz wie "Weggeleert" oder "Ausgeleert" gab, was auf vernichtete Sude hindeute (angefochtenes Urteil S. 62). Hinsichtlich der durchschnittlichen Nettomenge pro Sud von 440 Litern (entsprechend einem Verlust von 20 % im Vergleich zur Anfangsmenge von 552 Litern) begründet die Vorinstanz zudem willkürfrei, weshalb sie auf die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers zu Beginn des Strafverfahrens abstellt (vgl. angefochtenes Urteil S. 61 f.). Gleiches gilt für die Anteile der Abnehmerkategorien, welche die Vorinstanz für die Berechnung des Bierpreises heranzieht. Die entsprechenden Feststellungen basieren auf den Berechnungen des Beschwerdeführers an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. angefochtenes Urteil S. 63), was unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist, auch wenn der Beschwerdeführer seine Angaben an der Berufungsverhandlung zu seinen Gunsten korrigierte.
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Eine weitere Überprüfung der Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers erübrigt sich. Bei der Deliktssumme von ca. Fr. 200'000.-- handelt es sich gemäss dem angefochtenen Entscheid um einen blossen, mit Unsicherheiten behafteten Richtwert, was die Vorinstanz bei der Strafzumessung berücksichtigt. Weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb sich eine allfällige willkürliche Beweiswürdigung in den übrigen Punkten und eine damit einhergehende Reduktion der Deliktssumme auf die Strafzumessung auswirken müsste.
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3.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde und im bundesgerichtlichen Verfahren daher keine Auslagen hatte.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Juni 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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