BGer 6B_585/2021 | |||
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BGer 6B_585/2021 vom 30.06.2021 | |
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6B_585/2021 |
Urteil vom 30. Juni 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Beschimpfung; Nichteintreten.
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 16. April 2021
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(SK 20 365).
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Die Präsidentin zieht in Erwägung: | |
1.
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Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 16. April 2021 zweitinstanzlich wegen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von sechs Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und strebt damit sinngemäss einen Freispruch an.
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2.
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Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Dagegen steht die Beschwerde an das Bundesgericht offen. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
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3.
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Die Beschwerde erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vor Bundesgericht auf den pauschalen Vorwurf, seine für die Beurteilung der Strafsache entscheidenden Eingaben und Beweisanträge seien nicht berücksichtigt und als nicht relevant bezeichnet worden. Seine Aussagen seien so gekürzt worden, dass ein völlig falsches Bild entstehe. Zudem hätten die Belästigungen und Beleidigungen der Strafklägerin und ihrer Besucherinnen dieses Jahr noch stark zugenommen. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht im Ansatz, welche Eingaben/Beweisanträge die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt bzw. als nicht relevant bezeichnet haben soll, inwiefern sie bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt geltendes Recht in Bezug auf den Schuldspruch, die Strafzumessung und/oder den Kostenentscheid verletzt haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Mangels einer tauglichen Begründung ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4.
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Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt die Präsidentin: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Juni 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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