BGer 6B_69/2021 | |||
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BGer 6B_69/2021 vom 30.06.2021 | |
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6B_69/2021 |
Urteil vom 30. Juni 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichter Muschietti,
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Bundesrichter Hurni,
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Gerichtsschreiberin Erb.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Simon Lukas Huwiler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 28. August 2020 (SK 20 95).
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Sachverhalt: | |
A.
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Mit Urteil vom 5. Dezember 2019 erklärte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland A.________ der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von Sommer 2016 bis zum 2. Juli 2018 in U.________ und anderswo in der Schweiz, sowie der Nichtabgabe von Ausweisen trotz behördlicher Aufforderung, begangen in der Zeit vom 25. März 2018 bis zum 30. März 2018 in U.________, für schuldig. Vom Vorwurf der Geldwäscherei sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 304 Tagen, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Weiter verwies es A.________ für 5 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (nachfolgend SIS) an.
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B.
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Dieses Urteil focht A.________ mit Berufung an, beschränkt auf die Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren und die Ausschreibung im SIS. Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 28. August 2020 fest, dass das Urteil vom 5. Dezember 2019 im Schuld- und Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen ist. Es verwies A.________ ebenfalls für 5 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an.
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C.
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A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil sei teilweise aufzuheben und es sei von einer Anordnung der Landesverweisung von 5 Jahren sowie der Ausschreibung im SIS abzusehen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und ihm sei im Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Anhörung seiner beiden Kinder sowie zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Landesverweisung. Er bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt teilweise willkürlich fest, verneine zu Unrecht einen schweren persönlichen Härtefall und gewichte die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung höher. Damit verletze sie Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 9 und 13 BV sowie Art. 8 EMRK.
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1.2. Konkret rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz betrachte ihn zu Unrecht als nicht in der Schweiz aufgewachsen, obwohl seine lange Aufenthaltsdauer sowie sein lebensprägender Schulbesuch in der Schweiz für ein "Aufwachsen in der Schweiz" gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sprechen würden. Sie vermische in unzulässiger Weise die getrennt zu beurteilenden Integrationskriterien. Entsprechend verletze die Vorinstanz Art. 66 Abs. 2 Satz 2 StGB.
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1.3. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Würdigung seiner Familienverhältnisse. Er habe zwei leibliche Kinder, B.________, geb. am xx.xx.2009 und C.________, geb. am xx.xx.2011, aus einer Beziehung mit seiner aus der dominikanischen Republik stammenden Ex-Partnerin. Er verfüge zwar nicht über das Sorgerecht, übernehme indessen zu 50 % die Kinderbetreuung. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise von einer "nicht engen" Vater-Kind-Beziehung aus und stütze ihre Beweiswürdigung bloss auf ein nebulöses Bauchgefühl. Es habe als erstellt zu gelten, dass er sich auch bereits vor dem laufenden Strafverfahren liebevoll um die Kinder gekümmert habe und damit zu ihnen eine nahe und gelebte Beziehung bestehe. Der Ex-Partnerin und den Kindern könne nicht zugemutet werden, dem Beschwerdeführer nach Kuba zu folgen und gelegentliche Besuche sowie die digitale Kontaktpflege würden nicht ausreichen. Die vorinstanzlichen Ausführungen seien diesbezüglich willkürlich. Indem die Vorinstanz zudem ausser Acht lasse, dass zu seiner Mutter sowie seinen beiden minderjährigen Halbschwestern, welche in derselben Stadt lebten wie er, eine überdurchschnittliche Bindung bestehe, verletze sie seinen Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK.
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1.4. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen zu einer möglichen Reintegration in seinem Heimatland. Er führt aus, in Kuba werde der Arbeitsmarkt in hohem Masse vom Staat kontrolliert, wobei dieser Wert auf die Linientreue lege. Arbeitslose könnten im Sinne des kubanischen Strafgesetzbuches als "gefährlich" gelten, was zu einschneidenden staatlichen Massnahmen führen könne. Er selber habe Kuba im Jahr 2001 ohne entsprechende Ausreisebewilligung verlassen und sei nun wegen qualifiziertem Betäubungsmittelhandel vorbestraft. Unter diesen Umständen seien im Falle einer Rückkehr die geltend gemachten Repressalien zu befürchten, was sich erheblich auf seine Wiedereingliederungsmöglichkeiten auswirke. Dies habe die Vorinstanz ungenügend gewürdigt. Es sei zudem willkürlich, wenn sie von "in etwa gleichwertigen" Eingliederungsaussichten in der Schweiz und in Kuba ausgehe.
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2. | |
2.1. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall und verweist den Beschwerdeführer für die Dauer von 5 Jahren des Landes.
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2.2. Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz fest, dieser sei im Jahr 1988 in Kuba geboren und im Jahr 2001 mit seiner Mutter in die Schweiz eingereist. Ab dann habe er hier die Schule besucht. Da er im Alter von 13 Jahren in die Schweiz gekommen sei, habe er einen nicht unwesentlichen und prägenden Teil seiner Kindheit und Jugend hier verbracht. Gleiches gelte jedoch auch für Kuba. Er könne noch nicht als in der Schweiz aufgewachsene Person gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten (Urteil S. 16). Die vergleichsweise lange Aufenthaltsdauer sowie die Niederlassungsbewilligung C seien die einzigen Gesichtspunkte, welche für einen Härtefall sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe keine Ausbildung absolviert und, obwohl er ununterbrochen in U.________ gewohnt habe, auch beruflich nicht Fuss fassen können. Er habe meist temporär gearbeitet und am 25. Juli 2020 ein eigenes Tattoo- und Coiffeurgeschäft eröffnet. Er sei oft arbeitslos gewesen, was für eine Dauer von mehr als 5 Jahren zu einer Sozialhilfeabhängigkeit geführt habe. Seine privaten Schulden würden sich auf über Fr. 200'000.-- belaufen (Urteil S. 14 f.). Mit der Eröffnung seines selbständigen Geschäfts stürze er sich erneut in ein wirtschaftlich höchst unsicheres Abenteuer. Stattdessen sei es angebracht gewesen, eine Festanstellung anzunehmen, um für ein regelmässiges Einkommen und damit einhergehend für den Schuldenabbau und die Deckung seiner laufenden finanziellen Verpflichtungen besorgt zu sein. Die hohen Schulden zeigten, dass er seine Finanzen nicht im Griff habe und sogar noch neue Schulden mache (Urteil S. 16 f.). Zum Freundeskreis hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe wenig Freunde in der Schweiz (Urteil S. 15). Obwohl er Rückenprobleme habe, sei er gemäss eigenen Angaben gesund (Urteil S. 16). Er sei bereits wiederholt strafrechtlich verurteilt worden und damit massiv vorbestraft, nun erstmals auch mit einer Freiheitsstrafe (Urteil S. 14 f.). Weiter sei der strafrechtliche Leumund negativ zu beurteilen. Immerhin positiv zu vermerken sei, dass sich der Beschwerdeführer seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 1. Mai 2019 nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen (Urteil S. 18).
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2.3. Zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz aus, er sei Vater von zwei minderjährigen Kindern mit Jahrgang 2009 bzw. 2011, welche unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würden. Angesichts des Umstands, dass die Kinder jedoch bei der Mutter lebten, der Beschwerdeführer zwar sein Besuchsrecht wahrnehme, die Unterhaltsbeiträge jedoch nicht bezahle, sei dies zu relativieren (Urteil S. 18 f.). Aufgrund der unterschiedlichen Aussagen von ihm und seiner Ex-Freundin sei nicht klar, wie es wirklich um die Betreuungssituation stehe. Es sei davon auszugehen, dass die Ex-Freundin dem Beschwerdeführer durch beschönigende Aussagen, welche nicht ganz der Wahrheit entsprechen würden, angesichts der drohenden Landesverweisung helfen wolle (Urteil S. 19). Es liege zudem der Verdacht auf der Hand, dass er seiner Vaterrolle erst vermehrt nachkomme, seit das Strafverfahren laufe und er eine Landesverweisung zu befürchten habe. Insgesamt könne kaum von einem intakten Familienleben gesprochen werden, wisse er doch beispielsweise nicht einmal, in welches Schulhaus sein Sohn gehe und wann seine Kinder Geburtstag hätten (Urteil S. 19 f.). Zur Mutter und den beiden minderjährigen Halbschwestern des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz fest, diese fielen in casu nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Urteil S. 20).
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2.4. Schliesslich erachtet die Vorinstanz eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Kuba als möglich. Zwar sei er seit längerer Zeit nicht mehr in seinem Heimatland gewesen und die Kontakte zu den dortigen Verwandten habe er mehr oder weniger abgebrochen. Jedoch beherrsche er die spanische Sprache in Wort und Schrift, sei ihm die Kultur in Kuba nicht fremd und sei ihm aufgrund seiner selbstgerühmten verschiedenen Fähigkeiten auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich. Ihm drohe weder eine Verfolgung, noch würden Hinweise vorliegen, dass eine Rückkehr mit anderen völker- oder landesrechtlich verpönten Nachteilen verbunden wären, wodurch eine Integration grundsätzlich als möglich erscheine (Urteil S. 21). Auch einer sozialen und beruflichen Wiedereingliederung in der Schweiz stehe grundsätzlich nichts im Wege, jedoch sei mit Blick auf die strafrechtliche Vergangenheit von einer grundsätzlich bestehenden Rückfallgefahr auszugehen (Urteil S. 21).
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3. | |
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, wenn also die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweis).
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3.2. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1).
| 16 |
3.3. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 6B_708/2020 vom 11. März 2021 E. 5.3). Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).
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Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.1; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.1; je mit Hinweisen), wobei die intendierte "massive Verschärfung" (BGE 145 IV 55 E. 4.3) des Ausweisungsrechts nicht aus dem Auge zu verlieren ist (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 und E. 3.3.3; Urteil 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.1). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist (kumulative Voraussetzung 1). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung (kumulative Voraussetzung 2) ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).
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Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.1; 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).
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3.4. Das durch Art. 13 f. BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (BGE 143 I 21 E. 5.3; Urteil 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3; 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, Ziff. 68). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2; 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.4 mit Hinweisen).
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Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 49-51 mit Hinweisen). Bei im Aufnahmestaat geborenen Ausländern verlangt der EGMR sehr solide Argumente für die Begründung der Landesverweisung (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 52, 57 und 69). Die Wegweisung von Ausländern, die im Aufnahmeland geboren oder aufgewachsen sind, ist grundsätzlich nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 29 und 58 mit Hinweis auf die Empfehlung 1504 [2001] der Parlamentarischen Versammlung des Europarates). Letzteres entspricht auch der ausländerrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Der durch Straffälligkeit begründete Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gegenüber einem Ausländer mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz setzt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; siehe auch Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Ein solcher liegt vor, wenn durch (strafbare) Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet wurde. Vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können gegebenenfalls in ihrer Gesamtheit als "schwerwiegend" bezeichnet werden. Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, können einen Bewilligungsentzug daher rechtfertigen (BGE 137 II 297 E. 3.2 und 3.3; vgl. auch BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; 139 I 16 E. 2.1 und E. 2.2.1; Urteile 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, zur Publikation vorgesehen).
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4. | |
4.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Kubas mit Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz, wurde angesichts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz für Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verurteilt. Das Vorhandensein von Katalogtaten wird von ihm nicht infrage gestellt.
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4.2. | |
4.2.1. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen darauf beschränkt, den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein soll, verfällt er in unzulässige appellatorische Kritik.
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4.2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1988 im Alter von 13 Jahren in die Schweiz kam und zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils knapp 20 Jahre in der Schweiz verbracht hat. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer ist eine Landesverweisung für ihn zweifelsohne mit einer gewissen Härte verbunden. Daraus alleine lässt sich jedoch noch kein für die Annahme eines Härtefalls genügend gewichtiges persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ableiten (vgl. E. 3.3 oben). Die hier verbrachte Zeit kann mit dem Beschwerdeführer zwar als lebensprägend angesehen werden. Dasselbe gilt jedoch auch für die bis zur Einreise in die Schweiz in Kuba verbrachte Zeit, zumal der Beschwerdeführer erst im Jugendalter in die Schweiz migrierte, die gesamten Kindheits- und einen Teil seiner Jugendjahre in seinem Herkunftsland verbracht hat und insofern auch mit der Sprache, Kultur und Gepflogenheiten seiner Heimat vertraut ist. Dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer in Kuba verbrachte Zeit in ihrer Härtefallprüfung berücksichtigt und ihn als nicht in der Schweiz aufgewachsen betrachtet, ist nicht zu beanstanden. Sie hat die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz in ihre Erwägungen zum Härtefall gebührend miteinbezogen und diese richtigerweise lediglich als ein Element unter anderen gewürdigt (vgl. E. 3.3 oben).
| 24 |
4.2.3. Eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, gelten regelmässig als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen, welche einen Härtefall begründen (vgl. E. 3.3 oben). Die Integration des Beschwerdeführers kann vorliegend jedoch nicht als besonders gelungen gelten. Zur beruflichen Integration des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser abgesehen vom 10. Schuljahr keine Ausbildung abgeschlossen hat, grösstenteils temporär gearbeitet hat und über längere Zeit arbeitslos war. Darüber hinaus war er über mehrere Jahre von der Sozialhilfe abhängig, wobei er Leistungen im Umfang von Fr. 66'492.75 bezogen hat. Dem Beschwerdeführer gelang es bisher nicht, in der Berufswelt Fuss zu fassen, wodurch seine berufliche Situation insgesamt als instabil zu beurteilen ist. Trotz fehlender finanzieller Mittel und hoher Schulden in der Höhe von über Fr. 200'000.- hat er im Sommer 2020 einen Tattoo- und Barber-Shop eröffnet. Die entsprechende Würdigung der Vorinstanz, wonach es sich dabei um ein höchst unsicheres Abenteuer handle, ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer weder über eine Ausbildung in diesem Bereich verfügt, noch einen Businessplan für dieses Geschäft vorzuweisen vermochte. Dadurch erweisen sich seine berufliche sowie auch seine finanzielle Zukunft als äussert unsicher. Seine Integration in sozialer Hinsicht beschränkt sich auf zwei Freunde sowie die eigene Familie, woraus der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten kann. Schliesslich ist er deutlich vorbestraft und hat die schweizerische Rechtsordnung mehrfach nicht beachtet. Er wurde mitunter wegen versuchter Begünstigung, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfungen sowie Nichtabgabe von Ausweisen und bzw. oder Kontrollschildern zu (bedingten und unbedingten) Geldstrafen verurteilt. Hinzu kommen die in casu beurteilten qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche erstmals zu einer Freiheitsstrafe führten. Der strafrechtliche Leumund ist mit der Vorinstanz als negativ zu beurteilen. Eine Integration ist auch unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen.
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4.2.4. Genauso wenig musste die Vorinstanz aufgrund des vom Beschwerdeführer geltend gemachten und in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK statuierten Rechts auf Achtung des Familienlebens einen Härtefall bejahen. Dieses Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. E. 3.4 oben; BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz verneint ein intaktes Familienleben, wobei sie sich insbesondere auf die unterschiedlichen und variierenden Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Ex-Freundin zur Betreuungssituation stützt. Die Ex-Freundin spricht davon, er betreue die Kinder momentan zu 50 %, wobei die Kinder abwechslungsweise während zwei Wochen von ihr und während zwei Wochen von ihm betreut würden. Er hingegen führt aus, es bestehe keine fixe Regelung, die Kinder seien jeweils unterschiedlich lange bei ihm. Darin, dass die Vorinstanz das Schreiben der Ex-Freundin als beschönigend und nicht ganz der Wahrheit entsprechend würdigt, ist keine Willkür ersichtlich. Zudem durfte sie angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer nicht einmal die Geburtsdaten der Kinder oder das Schulhaus des Sohnes zu nennen vermochte, von einem fehlenden Interesse und einer gewissen Ignoranz in Bezug auf die Bedürfnisse seiner Kinder ausgehen. Entsprechend erscheint auch die Auffassung, wonach er die Vaterrolle erst vermehrt seit Beginn des laufenden Strafverfahrens wahrnehme, nachvollziehbar. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.4 oben) bringt die Vorinstanz denn auch vor, eine Kontaktpflege sei anlässlich von gemeinsamen Ferien oder aber indirekt beispielsweise mittels Whatsapp oder Videotelefonie möglich. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Verhältnis zu seiner Mutter und seinen Halbschwestern nichts für sich ableiten. Die Vorinstanz bringt richtig vor, dass weder die Halbschwestern noch die Mutter in casu unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen (vgl. E. 3.4 oben). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist weder dargetan noch anzunehmen. Insgesamt würdigt die Vorinstanz die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers nachvollziehbar und innerhalb ihres Ermessensspielraums. Inwiefern sie dabei in Willkür verfallen sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun.
| 26 |
4.2.5. Was die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kuba betrifft, ist zu berücksichtigen, dass er mit der Sprache und Kultur seines Heimatlandes vertraut ist und dort seine Kindheit und einen Teil seiner Jugend verbracht hat. Zwar muss dem Beschwerdeführer zugestanden werden, dass sich der berufliche Einstieg in Kuba schwierig gestalten dürfte. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung erscheint der Aufbau einer beruflichen Existenz im Heimatland jedoch nicht als praktisch unmöglich. Angesichts dessen, dass er die Landessprache spricht und in der Schweiz auch gewisse Arbeitserfahrungen gesammelt hat, kann ihm eine dortige Rückkehr in die Erwerbstätigkeit zugetraut werden. Mit seinen Ausführungen zur Situation auf dem Arbeitsmarkt in Kuba sowie zum geltend gemachten Straftatbestand der "Gefährlichkeit" im kubanischen Strafgesetzbuch vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern dadurch seine Wiedereingliederung konkret beeinträchtigt bzw. verunmöglicht werde. Wenn die Vorinstanz schliesslich davon ausgeht, die Wiedereingliederungsmöglichkeiten in Kuba sowie in der Schweiz seien etwa gleichwertig, so ist dies angesichts der vorgebrachten Rückfallgefahr und der beruflichen sowie finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Ihm gelingt es nicht, Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung darzulegen.
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4.2.6. Insgesamt prüft die Vorinstanz die Landesverweisung nach den massgebenden Kriterien und begründet nachvollziehbar, weshalb sie einen schweren persönlichen Härtefall verneint. Die Vorinstanz überschreitet das ihr zustehende Ermessen nicht und verletzt weder Bundes-, noch Verfassungs- oder Konventionsrecht. Die Landesverweisung des Beschwerdeführers erweist sich folglich als rechtskonform.
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4.3. Nachdem die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zutreffend verneint, erübrigt es sich, die Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung vorzunehmen.
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5.
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Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag, wonach von einer Ausschreibung im SIS abzusehen sei, nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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6.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Juni 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Erb
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