BGer 6B_707/2021 | |||
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BGer 6B_707/2021 vom 30.06.2021 | |
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6B_707/2021 |
Urteil vom 30. Juni 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellung (Beschimpfung); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 26. April 2021 (2N 21 34).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Nach einer Strafanzeige/Strafantrag wurde das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren am 27. Januar 2021 eingestellt. Die Verfahrenskosten wurden zulasten der Staatskasse abgeschrieben. Entschädigungen wurden nicht ausgerichtet. Auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 26. April 2021 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2.
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Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
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3.
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Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz im kantonalen Beschwerdeverfahren zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Stattdessen äussert er sich in langen Ausführungen zur materiellen Seite der Angelegenheit, beschreibt sich als Opfer und den Privatkläger als Täter und beantragt die Einvernahme von Zeugen, die Verurteilung und Bestrafung des Privatklägers sowie Wiedergutmachungen. Aus seiner nicht sachbezogenen Eingabe, gespickt mit unzulässigen Anträgen, ergibt sich nicht ansatzweise, dass und inwiefern die Nichteintretensverfügung gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid wendet, vermag er nicht zu sagen, inwiefern die Vorinstanz Art. 428 StPO unrichtig angewendet haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4.
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Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Juni 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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