BGer 1B_310/2021 | |||
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BGer 1B_310/2021 vom 01.07.2021 | |
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1B_310/2021 |
Urteil vom 1. Juli 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung,
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Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
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Strafgerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft,
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Grenzackerstrasse 8, 4132 Muttenz.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Beweisanträge,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Mai 2021 (470 21 104).
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Erwägungen: | |
1.
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Mit Strafbefehl vom 8. Dezember 2020 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft A.________ wegen mehrfacher versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 400.-. Sie auferlegte ihm die Verfahrenskosten und verpflichtete ihn, den Privatklägerinnen B.________ und C.________ eine Entschädigung von Fr. 2'214.65 zu bezahlen. A.________ erhob Einsprache gegen diesen Strafbefehl, worauf die Staatsanwaltschaft die Sache ans Strafgericht Basel-Landschaft überwies.
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Mit Eingaben vom 18. und vom 24. Februar 2021 beantragte A.________ beim Strafgerichtspräsidenten, C.________, B.________, D.________ und E.________ an der Hauptverhandlung einzuvernehmen. Dieser wies den Beweisantrag am 12. März 2021 ab.
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Am 4. Mai 2021 trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen sei nach Art. 331 Abs. 3 i.V.m. Art. 380 StPO die Beschwerde nicht zulässig.
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Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2.
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Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Kantonsgericht auf eine Beschwerde gegen die Abweisung von Beweisanträgen nicht eingetreten ist; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
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Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte, und das ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Das schadet ihm insofern nicht, als der angefochtene Entscheid effektiv nicht geeignet ist, einen solchen Nachteil zu bewirken, wie ihm das Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid (E. 1) zutreffend dargelegt hat. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Strafgerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juli 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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