BGer 1C_403/2021 | |||
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BGer 1C_403/2021 vom 05.07.2021 | |
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1C_403/2021 |
Urteil vom 5. Juli 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Paul Bühler-Manner,
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gegen
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Baukommission der Einwohnergemeinde U.________,
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Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn.
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Gegenstand
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Bauen ausserhalb der Bauzone,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Juni 2021 (VWBES.2020.271).
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Erwägungen: | |
1.
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A.________ ist Eigentümerin eines in der Landwirtschaftszone von U.________, welche von der Juraschutzzone überlagert ist, gelegenen Wohnhauses. Es handelt sich indessen nicht um ein landwirtschaftliches Grundstück. Im Oktober 2019 liess A.________ ein nachträgliches Baugesuch einreichen ("Abbruch bestehendes Gartenhaus, neue Umgebungsgestaltung").
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Das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn verfügte am 3. Juni 2020 Folgendes: Der Pool, der Plattenbelag, der Lebhag, die Pflanzentröge, das Rankengerüst und der Rankenbogen seien zu entfernen. Der Sitzplatz im Norden des Wohnhauses sei auf die ursprünglich bewilligte Grösse zurückzubauen. Das Cheminée sei zu entfernen und allenfalls auf dem Platz für das Gartenhaus zu integrieren. Das anstelle des Gartenhauses erstellte Zelt (Pergola) sei zu entfernen. Die Buchspflanzen seien zu entfernen und durch geeignete Pflanzen zu ersetzen (Holunder, Hasel, Liguster, Weissdorn....; Kirschlorbeer und Thuya seien verboten). Für eine Pergola aus Holz wurde die Zustimmung erteilt. Den übrigen Bauten und Anlagen gemäss Soll-Situationsplan vom 30. September 2019 wurde die Zustimmung erteilt. Die Baukommission der Einwohnergemeinde U.________ erteilte am 16. Juni 2020 folgende Baubewilligung:
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"Die Bewilligung gilt nur für die folgenden Bauten und Anlagen gemäss dem Soll-Situationsplan vom 30. September 2019:
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- Abbruch Platten, neue Pflanzfläche
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- Abtrag Rasen, neue Pflanzfläche
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- Abbruch Holzschopf, neu Pavillon auf Gartenplatten
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- Abbruch Natursteinplatten Sitzplatz, neu Holzdeck
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- Abbruch Chaussierung, neu Kies mit Schrittplatten
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- Abbruch Natursteinplatten Terrasse, neu Holzdeck
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- Abbruch Natursteinplatten, neu Kies
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- Pergola gemäss Offerte (B.________ GmbH vom 27.02.2020) ".
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A.________ erhob dagegen Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hiess diese mit Urteil vom 14. Juni 2021 teilweise gut, hob die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 3. Juni 2020 bezüglich der Buchspflanzen auf und wies die Beschwerde im Übrigen ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, eine teilweise Änderung und Erweiterung gemäss Art. 24c RPG setze voraus, dass die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibe. Die Beschwerdeführerin habe ihr ausserhalb der Bauzone gelegenes Einfamilienhaus allmählich optisch in einen villenähnlichen Landsitz umgewandelt. Schon vor vielen Jahren sei festgehalten worden, dass das Mass der Veränderungen bzw. Erweiterungen ausgeschöpft sei. Um die schleichende Ausdehnung der Bauzone ins Kulturland zu verhindern, müssten rechtswidrige Bauten und Anlagen grundsätzlich beseitigt werden. Die verfügten Massnahmen seien geeignet und erforderlich, um der Entfremdung der Identität entgegenzuwirken.
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2.
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A.________ führt mit Eingabe vom 28. Juni 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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Das Verwaltungsgericht führte aus, dass die Nichtunterstellung der beschwerdeführerischen Parzelle unter das bäuerliche Bodenrecht an deren raumplanungsrechtlichen Zuordnung nichts zu ändern vermöge. Inwiefern diese Auffassung rechtswidrig sein soll, vermag die Beschwerdeführerin weder aufzuzeigen noch ist dies ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass es sich beim zu entfernenden Pool um ein "wegnehmbares Kinderbad" handle, zeigt sie keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (Art. 105 BGG) auf. Ausserdem lässt sie ausser Acht, dass mit dem Pool auch die zugehörigen Platten, der Hag und die Terrainveränderungen zu entfernen sind. Auch bezüglich der weiteren Rügen, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich mit den entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Sie vermag nicht im Einzelnen und nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4.
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Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Baukommission der Einwohnergemeinde U.________, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Juli 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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