BGer 1C_409/2021 | |||
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BGer 1C_409/2021 vom 05.07.2021 | |
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1C_409/2021 |
Urteil vom 5. Juli 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner,
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Einwohnergemeinde Kandersteg,
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Bauverwaltung, Postfach 114, 3718 Kandersteg,
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Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern.
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Gegenstand
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Baubewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
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vom 28. Mai 2021 (100.2021.158U).
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Erwägungen: | |
1.
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A.________ erhob gegen das Bauvorhaben vom B.________ Einsprache, auf welche das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eintrat. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. April 2021 ab, soweit sie darauf eintrat. Mit Eingabe vom 26. Mai 2021 gelangte A.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches mit Urteil vom 28. Mai 2021 die Beschwerde abwies. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass gemäss Art. 35 Abs. 3 BauG Einsprachen gegen ein Baugesuch schriftlich und mit Begründung bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen seien. Zwar könnten Formmängel grundsätzlich verbessert werden, aber nach Art. 33 Abs. 3 VRPG müssten Antrag und Begründung von fristgebundenen Parteieingaben innert Frist eingereicht werden. A.________ habe seine unbegründete Einsprache erst am letzten Tag der Einsprachefrist der Post übergeben. Die Bau- und Verkehrsdirektion habe zu Recht erwogen, dass das Regierungsstatthalteramt keine Nachfrist zur Begründung der Einsprache habe gewähren müssen.
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2.
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A.________ führt mit Eingabe vom 30. Juni 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2021. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinander. Mit seinem Hinweis auf Art. 42 BGG vermag er nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Soweit er die Originalunterschrift vom Abteilungspräsidenten als Einzelrichter auf dem angefochten Urteil anzweifelt, bringt er nichts vor, was diese in Frage stellen könnte. Mangels einer genügenden Begründung ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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4.
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Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Kandersteg, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Juli 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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