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Informationen zum Dokument  BGer 1B_357/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_357/2021 vom 06.07.2021
 
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1B_357/2021
 
 
Verfügung vom 6. Juli 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Kontosperre,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
 
Präsident, vom 25. Mai 2021 (SB.2018.46).
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ mit Eingabe vom 19. Juni 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 25. Mai 2021 erhoben hat;
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2021 seine Beschwerde zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
 
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren 1B_357/2021 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Juli 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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