BGer 5A_527/2021 | |||
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BGer 5A_527/2021 vom 06.07.2021 | |
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5A_527/2021 |
Urteil vom 6. Juli 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt der Region Prättigau/Davos, Berglistutz 8, 7270 Davos Platz.
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Gegenstand
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Zustellung von Zahlungsbefehlen,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 16. Juni 2021 (KSK 21 27).
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Erwägungen: | |
1.
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Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht von Graubünden und rügte verschiedene Vorgänge am Betreibungsamt der Region Prättigau/Davos. Unter anderem bezog er sich auf die gegen ihn gerichteten Betreibungen Nr. xxx vom 8. April 2020 und Nr. yyy vom 25. Mai 2020. Mit Entscheid vom 16. Juni 2021 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat und soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wurde.
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Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 28. Juni 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3.
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Der Beschwerdeführer verlangt, dass ihm die Zahlungsbefehle in den zwei genannten Betreibungen auf dem Wege der Rechtshilfe in Berlin zugestellt werden. Allenfalls sei ihm eine Aufforderung zur Abholung der Zahlungsbefehle zukommen zu lassen, so dass er oder seine Rechtsanwältin sie abholen könnten. Der Eventualantrag ist soweit ersichtlich neu und deshalb unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Dass das Kantonsgericht einen entsprechenden Antrag oder entsprechende Ausführungen in der kantonalen Beschwerde übersehen hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Was die Zustellung der Zahlungsbefehle ins Ausland betrifft, so ist das Kantonsgericht insoweit auf die Beschwerde mangels rechtlich geschützten Interesses nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer derzeit über keinen Betreibungsort in der Schweiz verfüge und die beantragte Amtshandlung daher unzulässig wäre. Sodann hatte sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Interessen der Gläubiger berufen. Das Kantonsgericht hat ihm die Legitimation abgesprochen, zugunsten der Gläubiger Beschwerde zu erheben. Mit all diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auseinander und er zeigt nicht auf, inwiefern das Kantonsgericht Recht verletzt haben soll. Es stellt keine genügende Begründung dar, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es sei möglich und zumutbar, ihm die Zahlungsbefehle in Berlin zuzustellen, er sich auf Gläubigerinteressen beruft und dem Betreibungsamt Verfahrensverschleppung vorwirft.
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Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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4.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Juli 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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