BGer 8C_217/2021 | |||
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BGer 8C_217/2021 vom 07.07.2021 | |
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8C_217/2021 |
Urteil vom 7. Juli 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Helsana Unfall AG,
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Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
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vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Recht & Compliance, 8081 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Einspracheverfahren; Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 2021 (UV.2020.00270).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.________, geboren 1979, war über seinen Arbeitgeber bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert, als er sich am 25. Mai 2016 bei einem Velounfall eine Berstungsfraktur des Brustwirbelkörpers (BWK) 7 zuzog. Die Helsana erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 27. März 2020 stellte sie die Taggeld- und Heilkostenleistungen ein und sprach A.________ eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Dagegen liess dieser durch seinen damaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19. Mai 2020 vorsorglich Einsprache erheben, mit dem Ersuchen um Aktenzustellung sowie Fristerstreckung zur Einreichung der Begründung. Die Helsana setzte am 22. Mai 2020 eine Frist bis 22. Juni 2020, um die Einsprache zu begründen; dies unter der Androhung, dass andernfalls nicht darauf eingetreten werde. Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 teilte der Rechtsvertreter von A.________ der Helsana mit, dass das Mandat von Rechtsanwalt Meier Rhein weitergeführt werde. Der neue Rechtsvertreter reichte am 20. Juni 2020 eine vom 5. Juni 2020 datierte Vollmacht ein und ersuchte nebst Zustellung eines neuen Passworts, um die Akten herunterzuladen, um eine angemessene Nachfrist zur Begründung der Einsprache. Mit Eingabe vom 30. August 2020 (Postaufgabe: 31. August 2020) reichte er innert der wiederholt und zuletzt bis 31. August 2020 erstreckten Frist eine begründete Einsprache ein, auf welche die Helsana mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2020 nicht eintrat.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 4. Februar 2021 ab.
| 4 |
C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 4. Februar 2021 und der Einspracheentscheid der Helsana vom 23. Oktober 2020 seien aufzuheben und die Helsana sei anzuweisen, auf die Einsprache einzutreten.
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Während die Helsana auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).
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1.2. In der vorliegend zu beurteilenden Frage, ob die Unfallversicherung zu Recht unter Hinweis auf mangelnde formelle Voraussetzungen nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist, kommt ungeachtet dessen, dass von der Beurteilung der Streitfrage letztlich auch Ansprüche auf Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung abhängen können, die Ausnahmeregelung des Art. 105 Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2) BGG nicht zur Anwendung. Das Bundesgericht kann somit die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1) BGG überprüfen (vgl. in BGE 142 V 152 nicht publizierte E. 1.2 des Urteils 8C_259/2015 vom 24. Februar 2016, veröffentlicht in SVR 2016 UV Nr. 33 S. 108 mit Hinweisen; Urteile 8C_657/2019 vom 3. Juli 2020 E. 2; 8C_518/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 3). Demnach legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2020 schützte.
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3. | |
3.1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).
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3.2. Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10 bis 12 ATSV (SR 830.11) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 mit Hinweisen).
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3.3. Nach dem für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren massgebenden Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung hat im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Beschwerdeschrift nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die das erstinstanzliche Gericht stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Beschwerdefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Anwendungsbereich der Nachfrist erstreckt sich über die in Art. 61 lit. b ATSG ausdrücklich erfassten Bereiche hinaus. Eine solche Nachfrist ist auch anzusetzen, wenn weitere formelle Eintretensvoraussetzungen, die nachträglich erfüllt werden können, nicht erfüllt sind. Aufgrund der grammatikalischen Identität von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG und Art. 10 Abs. 5 ATSV gilt diese Auslegung auch für das Einspracheverfahren. Der Bezug liegt darin begründet, dass für das Einspracheverfahren nicht strengere formelle Anforderungen gelten können als für das nachfolgende Gerichtsverfahren (BGE 142 V 152 E. 2.3 mit Hinweisen; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 37 zu Art. 52 ATSG).
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3.4. Der Sinn der Nachfrist nach Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG besteht im Schutz der rechtsunkundigen Partei, die erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen eine namentlich ungenügend begründete Beschwerdeschrift einreicht. Diese soll - bei klar bekundetem Anfechtungswillen - nicht deshalb um die Rechtsmittelmöglichkeit gebracht werden (BGE 134 V 162 E. 5.1; Urteil 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4.1). Eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung ist daher grosszügig zu gewähren, wenn es um den Schutz rechtsunkundiger Parteien geht (vgl. SUSANNE BOLLINGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 33 zu Art. 61 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist jedoch ein offenbarer Missbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist rechtfertigt, zu bejahen, wenn ein Anwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken. Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens gemäss Satz 1 von Art. 61 lit. b ATSG würde sonst seines Sinnes entleert, wenn jede Beschwerde führende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechtsgenüglich begründet, über die Nachfrist von Satz 2 zusätzlich Zeit für die Begründung erwirken könnte (BGE 142 V 152 E. 4.5; 134 V 162 E. 4.1; je mit Hinweisen). Hingegen liegt in der Regel kein die Anwendung von Art. 10 Abs. 5 ATSV bzw. Art. 61 lit. b zweiter Satz ATSG ausschliessender Rechtsmissbrauch vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Einsprache- oder Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, die nicht rechtskundige versicherte Person, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist einen Rechtsvertreter mandatiert, und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Klienten) möglich ist. In solchen Fällen muss es als genügend erachtet werden, wenn der Anwalt oder die rechtskundige Person unverzüglich die Akten einholt und nach deren Eingang die innert Frist vorsorglich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänzt (BGE 134 V 162 E. 5.2). Ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob der Rechtsvertretung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten anzulasten sei, sind die konkreten Umstände (vgl. Urteile 9C_152/2019 vom 6. Mai 2019 E. 3.2; 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4.2.1; 9C_248/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 7 S. 19).
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4. | |
4.1. Gemäss den verbindlichen, unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) wurde die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2020 dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 30. März 2020 zugestellt. Die 30-tägige Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG endete somit unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 21. März bis 19. April 2020 gemäss der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19; ehemals SR 173.110.4) am 19. Mai 2020 (Art. 38 Abs. 1 und 4 ATSG). Am 19. Mai 2020 und somit am letzten Tag der Frist reichte der damalige Rechtsvertreter vorsorglich eine unbegründete Einsprache ohne Rechtsbegehren ein, mit der er um Zustellung von Akten sowie Fristerstreckung zur Einreichung der Begründung ersuchte. Gestützt darauf räumte ihm die Beschwerdegegnerin eine Frist bis 22. Juni 2020 ein, um die Einsprache zu begründen oder zurückzuziehen.
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4.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, da dem damaligen Rechtsvertreter die seiner Einsprache vom 19. Mai 2020 zugrunde liegende Verfügung bereits am 30. März 2020 direkt zugestellt worden und er dannzumal schon im Besitz eines Teils der Akten gewesen sei, hätte er nicht bis zum letzten Tag der durch die COVID-19-Verordnung verlängerten Einsprachefrist zuwarten dürfen, um vorsorglich eine unbegründete Einsprache zu erheben, Akteneinsicht zu verlangen und um eine Nachfrist zu ersuchen. Damit habe er bewusst eine unzulässige Verlängerung der nicht erstreckbaren Einsprachefrist unter dem Deckmantel der Nachbesserung angestrebt. Sein Vorgehen erweise sich folglich als missbräuchlich. Unter diesen Umständen komme als Grundlage für die Rechtzeitigkeit der innerhalb der Nachfrist eingereichten Einsprache vom 30. August 2020 einzig Treu und Glauben (Art. 9 BV) in Betracht. Rein nach dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 5 ATSV seien die Voraussetzungen für die Einräumung einer Nachfrist gegeben gewesen. Dem Rechtsvertreter habe indessen bekannt sein müssen, dass die Einsprachefrist als eine gesetzliche Frist nach Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckbar sei und insbesondere ein umfangreiches Dossier oder ein versäumtes Akteneinsichtsgesuch den Fristenlauf nicht hindere, sondern Art. 41 ATSG lediglich unter ganz bestimmten Voraussetzungen die Wiederherstellung einer versäumten Frist erlaube. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter in ihrem Vertrauen auf die gesetzwidrige Einräumung einer Nachfrist und der neue Rechtsanwalt mit Bezug auf deren Erstreckung nicht zu schützen seien. Ob es dem aktuellen Rechtsvertreter möglich gewesen wäre, in der nach Ausstellung der Vollmacht am 5. Juni 2020 bis zum 22. Juni 2020 verbliebenen Zeit die sehr kurz gefasste Eingabe vom 30. August 2020 zu erstellen, wie die Beschwerdegegnerin behaupte, könne offen bleiben.
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4.3. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, die Einsprache sei fristgerecht innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist unter Berücksichtigung des damaligen Fristenstillstandes erfolgt. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einem Rechtsmissbrauch aus. Die nachträgliche Begründung sei innert der eingeräumten Nachfrist erfolgt, die ihrerseits erstreckt worden sei. Indem die Beschwerdegegnerin den jeweiligen Rechtsvertretern des Beschwerdeführers eine Nachfrist im Sinne von Art. 10 Abs. 5 ATSV eingeräumt und diese bis 31. August 2020 erstreckt habe, habe sie dem Beschwerdeführer die Nachreichung einer Einsprachebegründung ausdrücklich zugestanden. Dieser sei deshalb in seinem Vertrauen hierauf zu schützen. Entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung rechtfertige es sich trotz des gleichen Wortlauts von Art. 10 Abs. 5 ATSV und Art. 61 lit. b ATSG nicht, die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der beiden Rechtsmittel mit derselben Strenge und demselben Mass zu beurteilen. Wenn die Beschwerdegegnerin ausdrücklich Fristen zur Nachreichung einer Begründung bewilligt habe, nachträglich aber die eigens bewilligten Fristerstreckungen für unwirksam erkläre, entscheide sie im Widerspruch zur eigenen formellen Vorgehensweise (venire contra factum proprium), handle damit rechtsmissbräuchlich, verletze den Vertrauensschutz und verstosse gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben, was keinen Rechtsschutz verdiene.
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5. | |
5.1. Vorliegend ist für die Beantwortung der Frage, ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gegeben ist oder nicht, relevant, dass der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist mandatiert worden war, sondern bereits ein Vertretungsverhältnis bestand. Der Rechtsanwalt hatte daher im Zeitpunkt des Eingangs der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2020 Sachverhaltskenntnisse. Auch standen ihm gewisse Akten zur Verfügung, was sich daraus ergibt, dass er in seiner vorsorglich erhobenen Einsprache vom 19. Mai 2020 um Zustellung der Akten ab Aktenstück 144 ersuchte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sein sollte, die zusätzlichen Akten unverzüglich nach Erhalt der Verfügung zu verlangen, sofern die vorhandenen Akten zur Abfassung der Begründung nicht ausgereicht hätten, um innert der durch die COVID-19-Verordnung erstreckten Frist begründete Einsprache zu erheben.
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5.2. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass gemäss Rechtsprechung auch in jenen Fällen, in welchen der Rechtsvertreter in gutem Glauben von einer (zuvor unvertretenen) versicherten Person kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist mandatiert werde, die Akten "unverzüglich" einzuholen sind und die Einsprache nach deren Eingang innert Frist mit einer Begründung zu ergänzen ist (BGE 134 V 162 E. 5.2). Ein Rechtsvertreter hat nach seiner Mandatierung alles zu unternehmen, was von ihm in einer solchen Situation vernünftigerweise erwartet werden kann. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände lief die Einräumung einer Nachfrist vorliegend auf eine unzulässige Verlängerung der gemäss Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG nicht erstreckbaren Einsprachefrist hinaus. Das kantonale Gericht verletzte somit kein Bundesrecht, indem es unter den gegebenen Umständen zum Schluss gelangte, der damalige Rechtsvertreter habe bewusst eine mangelhafte Eingabe eingereicht, um damit eine unzulässige Verlängerung der nicht erstreckbaren Einsprachefrist anzustreben, und es dieses Verhalten als rechtsmissbräuchlich im Sinne der genannten Rechtsprechung würdigte. Die Beschwerdegegnerin hätte daher dem Rechtsvertreter keine Nachfrist zur Einreichung der Begründung gewähren dürfen.
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5.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist unbehelflich. Es ist nicht klar, was er aus seinen Ausführungen, wonach die Einsprachebegründung weitgehend bereits mit der Stellungnahme vom 26. September 2019 zum Gutachten erfolgt sei, was auch die am 30. August 2020 eingereichte Beschwerdebegründung zeige, zu seinen Gunsten ableiten will. Im Gegenteil ist es umso weniger nachvollziehbar, weshalb dann der damalige Rechtsvertreter die Einsprache vom 19. Mai 2020 nicht zumindest dahingehend begründet hat. Selbst wenn gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers die Erstreckung von Fristen zur Nachreichung von Begründungen im Einspracheverfahren gängiger Praxis entsprechen sollte, ändert dies nichts daran, dass es sich bei der Einsprachefrist um eine gesetzliche und daher grundsätzlich nicht erstreckbare Frist handelt. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, weshalb es sich trotz des gleichen Wortlauts von Art. 61 lit. b ATSG und Art. 10 Abs. 5 ATSV nicht rechtfertigen sollte, die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit bei der Beschwerde und der Einsprache mit derselben Strenge und demselben Mass zu beurteilen. Wie dargelegt gelten gemäss der bundesgerichtlichen Praxis aufgrund der grammatikalischen Identität von Art. 61 lit. b ATSG Satz 2 und Art. 10 Abs. 5 ATSV die Voraussetzungen für die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Beschwerdeschrift im erstinstanzlichen Verfahren auch für das Einspracheverfahren (E. 3.3 hiervor). Dies wird damit begründet, dass für das Einspracheverfahren nicht strengere formelle Anforderungen gelten können als für das nachfolgende Gerichtsverfahren (BGE 142 V 152 E. 2.3 S. 155 mit Hinweisen). Da es sich in beiden Fällen um gesetzliche und deshalb nicht erstreckbare Fristen handelt (Art. 40 Abs. 1 ATSG), rechtfertigt es sich andererseits nicht, für das Einspracheverfahren weniger strenge Anforderungen an die Gewährung einer Nachfrist zu stellen.
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6. | |
6.1. Das kantonale Gericht legte zutreffend dar, dass unter den gegebenen Umständen Treu und Glauben (Art. 9 BV) als Grundlage für die Rechtzeitigkeit der innerhalb der (zu Unrecht gewährten) Nachfrist eingereichten Einsprache vom 30. August 2020 ausser Betracht fällt. In Bezug auf Treu und Glauben als Grundlage für eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung (BGE 121 V 65 E. 2a) kann sinngemäss die Rechtsprechung im Zusammenhang mit einer unrichtigen Belehrung über den Rechtsmittelweg oder die Rechtsmittelfrist herangezogen werden. Danach wird das Vertrauen einer anwaltlich vertretenen Partei in eine diesbezüglich fehlerhafte Angabe nicht geschützt, wenn eine "Grobkontrolle" durch Konsultierung der anwendbaren Verfahrensbestimmungen oder eine systematische Lektüre des Gesetzes genügte, um den Fehler zu erkennen. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (vgl. BGE 141 III 270 E. 3.3; 138 I 49 E. 8.3.2 mit Hinweisen; Urteile 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4.3.1; 8C_122/2013 vom 7. Mai 2013 E. 4.1).
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6.2. Rein nach dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 5 ATSV waren die Voraussetzungen für die Einräumung einer Nachfrist gegeben. Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers musste aber wissen, dass die Einsprachefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz (Urteil 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4.3.2; KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 47 BGG; UELI KIESER, a.a.O., N. 2 zu Art. 40 ATSG; BGE 117 Ia 297 E. 3c). Auch muss Rechtsanwälten aufgrund der klaren Regelung der Fristen im ATSG bewusst sein, dass Satz 1 von Art. 61 lit. b ATSG wirkungslos würde, wenn sich jeder Beschwerdeführer dadurch, dass er eine Beschwerde ohne oder mit unzureichender Begründung einreicht, über die Nachfrist von Satz 2 eine zusätzliche Begründungsfrist erwirken könnte. Dazu steht eine Nachfrist nicht zur Verfügung (SUSANNE BOLLINGER, a.a.O., N. 33 zu Art. 61 ATSG). Der damalige Rechtsvertreter musste daher wissen, dass er mit dem Anfordern der Akten nicht bis zum letzten Tag der Frist zuwarten durfte, um dadurch eine Nachfrist zu erzielen. Es musste ihm bewusst sein, dass ein solches Verhalten rechtsmissbräuchlich ist und die Einräumung einer Nachfrist ausschliesst. Das Bundesgericht gewährte keinen Schutz aus Treu und Glauben im Falle einer anwaltlich vertretenen Person, der von der Verwaltung offensichtlich zu Unrecht eine Nachfrist zur Einreichung einer Einspracheergänzung eingeräumt worden war, weil der Rechtsvertreter aufgrund seiner Rechtskenntnisse nicht auf die unzulässige Nachfrist bzw. Fristverlängerung hätte vertrauen dürfen (vgl. Urteil 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4.3). Daraus folgt mit der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter in seinem Vertrauen in die gesetzwidrige Einräumung einer Nachfrist nicht zu schützen sind. Im Übrigen hielt das kantonale Gericht korrekt fest, dass es dem Beschwerdeführer nichts gebracht hätte, wenn die Beschwerdegegnerin ihn umgehend nach Erhalt der vorsorglichen Einsprache vom 19. Mai 2020 auf die Unzulässigkeit einer Nachfrist hingewiesen hätte, da die Frist an jenem Tag endete.
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6.3. Da, wie dargelegt, die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Bezug auf die vorsorglich erhobene Einsprache vom 19. Mai 2020 zu Unrecht eine Nachfrist eingeräumt hatte, liess das kantonale Gericht die Frage, ob es dem neuen Rechtsanwalt möglich gewesen wäre, in der nach Ausstellung der Vollmacht am 5. Juni 2020 bis 22. Juni 2020 verbliebenen Zeit die sehr kurz gefasste Eingabe vom 30. August 2020 zu erstellen, zu Recht offen. Letzterem musste ebenfalls bewusst sein, dass eine gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist und die Beschwerdegegnerin seinem Vorgänger zu Unrecht eine Nachfrist zur Einreichung der Begründung gewährt hatte. Mit der Vorinstanz ist daher auch dieser in seinem Vertrauen mit Bezug auf die Erstreckung der gesetzwidrig gewährten Nachfrist nicht zu schützen.
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6.4. Zusammenfassend verletzte das kantonale Gericht somit kein Bundesrecht, indem es den Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin schützte.
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7.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Juli 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
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