BGer 8C_80/2021 | |||
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BGer 8C_80/2021 vom 07.07.2021 | |
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8C_80/2021 |
Urteil vom 7. Juli 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiberin Schüpfer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Helsana Unfall AG,
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Recht & Compliance, 8081 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 11. Dezember 2020 (I 2019 73).
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Sachverhalt: | |
A.
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Die 1953 geborene A.________ ist als Geschäftsführerin der B.________ GmbH bei der Helsana Unfall AG (Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 10. Dezember 2014 rutschte sie auf einem nassen Terrassenboden aus und verletzte sich am Daumen der linken Hand. Die Helsana richtete Taggeld aus und erbrachte Heilbehandlung. Die Unfallversicherung liess die Akten durch ihren beratenden Arzt, Prof. Dr. med. C.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, beurteilen (Bericht vom 18. Mai 2017), und die Versicherte von Dr. med. D.________, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie bei der Swiss medical Assessment- and Business-Center AG (SMAB AG), begutachten (Expertise vom 7. September 2017). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 stellte die Helsana ihre Leistungen per 7. Mai 2017 ein, da zwischen den weiterhin geklagten Beschwerden und dem Unfall kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestehe. Mit Einspracheentscheid vom 16. August 2018 bestätigte die Unfallversicherung ihre Verfügung.
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B.
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B.a. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde der A.________ ab. Das Bundesgericht hiess ihre dagegen geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten teilweise gut. Es hob den kantonalen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 8C_93/2019 vom 23. August 2019).
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B.b. Das Verwaltungsgericht holte in der Folge bei Dr. med. E.________, Chefarzt Handchirurgie an der Klinik F.________, ein Gutachten vom 18. Mai 2020 ein. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2020 wies es die Beschwerde erneut ab.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihr über den 7. Mai 2017 hinaus Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung, insbesondere eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen: | |
1.
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Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 7. Mai 2017 bestätigte.
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2.1. Das kantonale Gericht legte die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum anwendbaren Recht, zum Erfordernis eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und einem Gesundheitsschaden (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1; 129 V 402 E. 4.3.1) sowie zum Dahinfallen der Leistungspflicht bei Erreichen des Status quo sine vel ante, namentlich bei krankhaften Vorzuständen (Urteil U 61/91 vom 18. Dezember 1991 E. 4b, in: RKUV 1992 Nr. U 142) zutreffend dar. Gleiches gilt für den im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 353 E. 5b) und die beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Ebenso hat die Vorinstanz die Rechtsprechung, wonach das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen Experten abweicht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.2. Zu betonen ist, dass der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen ist. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Unfallversicherung die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel ante; Urteile 8C_523/2018 vom 5. November 2018 E. 3.2; 8C_198/2017 vom 6. September 2017 E. 3.2; 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.1.1, in: SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55; je mit Hinweisen). Dabei hat der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen; entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil U 180/93 vom 18. Juli 1994 E. 3b in: RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329). Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteile 8C_523/2018 vom 5. November 2018 E. 3.2; U 290/06 vom 11. Juni 2007 E. 3.3, in: SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34).
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3.
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Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dem Gerichtsgutachten des Dr. med. E.________ vom 18. Mai 2020 komme voller Beweiswert zu. Gestützt darauf stehe fest, dass der Unfall vom 10. Dezember 2014 zu einer temporären Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt habe. Die über den 7. Mai 2017 hinaus bestehenden Beschwerden könnten jedoch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die durch das versicherte Ereignis verursachte Gesundheitsschädigung zurückgeführt werden. Gemäss Gutachten dauere es sechs bis zwölf Monate, bis bei einem wie vorliegend krankheitsbedingt vorgeschädigten Gelenk der Status quo ante wieder erreicht sei. Dass die Beschwerdeführerin bereits neun Monate nach dem Unfall aufgrund der arthrotischen Veränderungen eine Operation durchführen liess, könne keine Leistungspflicht der Unfallversicherung über den genannten Zeitpunkt hinaus begründen.
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4.
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Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Sie zeigt nicht auf, inwiefern das vorinstanzliche Abstellen auf das Gutachten des Dr. med. E.________ bundesrechtswidrig sein soll.
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4.1. Sie macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe das Gerichtsgutachten nicht richtig interpretiert und daraus die falschen Schlüsse gezogen. In der Expertise werde ausgeführt, dass das Unfallereignis vom 10. Dezember 2014 eine Teilursache für die im September 2015 erfolgte Operation gesetzt habe. Da sie auch nach der Leistungseinstellung noch an Beschwerden leide, welche der Gutachter als "postoperative Beschwerden" bezeichne, habe die Unfallversicherung für deren Folgen aufzukommen. Ohne den Sturz wäre es gar nicht zur Operation gekommen.
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4.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das kantonale Gericht gestützt auf das Gerichtsgutachten überzeugend begründet, weshalb die gesundheitliche Beeinträchtigung im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht mehr Folge des Sturzes vom 10. Dezember 2014 ist. Demnach haben sich die unfallbedingten morphologischen Veränderungen wieder regeneriert. Strukturell hat die Verletzung zu keiner neuen Gelenksituation geführt. Mit dem Unfall wurden die vorbestehenden arthrotischen Veränderungen nur aktiviert, nicht aber zusätzlich verschlimmert. Der Gutachter hält unmissverständlich fest, die Restbeschwerden und Funktionsdefizite, die zur Teilarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit geführt hätten, seien als noch normales postoperatives Ergebnis anzusehen. Der Unfall vom 10. Dezember 2014 dürfe aber für dieses Ergebnis nicht ursächlich ins Feld geführt werden und habe per se keinen Einfluss darauf. Auch soweit die Beschwerdeführerin dem entgegnet, ohne Unfall wäre es gar nicht zur Operation gekommen, ist ihr nicht zu folgen. Der Gutachter hat in einer Grafik dargestellt, dass sich der arthrotische Vorzustand auch ohne Unfall unweigerlich weiterentwickelt und entsprechende Beschwerden verursacht hätte. Gemäss Ausführungen des Gutachters zu dieser Grafik würde der Einfluss des Unfallereignisses vom 10. Dezember 2014 als Teilursache der Restbeschwerden ab dem 21. September 2016 erlöschen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe das Sturzereignis vom 10. Dezember 2014 nicht zu der über den 7. Mai 2017 hinaus bestehenden Gesundheitsschädigung geführt. Entsprechend hält der Experte eindeutig fest, der Status quo sine vel ante sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach sechs, spätestens nach zwölf Monaten wieder erreicht gewesen.
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4.3. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass das Gutachten des Dr. med. E.________ vom 18. Mai 2020 die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an eine beweistaugliche medizinische Beurteilungsgrundlage erfüllt. Es bestehen keine konkreten Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden. Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin mit Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid keine Bundesrechtswidrigkeit zu begründen. Demnach steht fest, dass der Unfall vom 10. Dezember 2014 für den über den 7. Mai 2017 hinaus bestehenden Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin nicht mehr kausal ist. Damit hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
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5.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer I, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Juli 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
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