BGer 1C_679/2020 | |||
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BGer 1C_679/2020 vom 08.07.2021 | |
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1C_679/2020 |
Verfügung vom 8. Juli 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiberin Dambeck.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwälte Martin Sohm und/oder Mirco Mock,
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gegen
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C.________,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gaudenz Schwitter,
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Baukommission Küsnacht,
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Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber,
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Gegenstand
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Baubewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
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vom 1. Oktober 2020 (VB.2020.00113, VB.2020.00121).
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Erwägungen: | |
Mit Beschluss vom 4. Juni 2019 erteilte die Baukommission Küsnacht C.________ die Baubewilligung für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses. In teilweiser Gutheissung eines dagegen erhobenen Rekurses ergänzte das Baurekursgericht des Kantons Zürich den Beschluss am 21. Januar 2020 mit diversen Auflagen; im Übrigen wies es den Rekurs ab. Die gegen den baurekursgerichtlichen Entscheid erhobenen Beschwerden von C.________ bzw. von A.________ und B.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1. Oktober 2020 ab.
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Gegen dieses Urteil gelangen A.________ und B.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Dezember 2020 an das Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
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Mit Schreiben an das Bundesgericht vom 26. April 2021 zog B.________ seine Beschwerde zurück. Gleichzeitig informierte er das Bundesgericht, dass er die Gerichtskosten für die Abschreibung des Verfahrens tragen und die private Beschwerdegegnerin auf eine Parteientschädigung verzichten würde, was deren Rechtsvertreter mit Schreiben an das Bundesgericht ebenfalls vom 26. April 2021 bestätigte. Am 6. Mai 2021 zog auch A.________ seine Beschwerde zurück, wobei die Gerichtskosten für die Abschreibung des Verfahrens entsprechend der Rückzugserklärung von B.________ diesem aufzuerlegen seien. Die private Beschwerdegegnerin habe darüber hinaus auf eine Parteientschädigung verzichtet. Nachdem die Rechtsvertreter von A.________ und B.________ über die eingereichten Beschwerderückzüge informiert worden waren und sie sich innert der ihnen angesetzten Frist nicht vernehmen liessen, ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben. Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Kosten vorliegend antragsgemäss B.________ aufzuerlegen sind. Die anwaltlich vertretene private Beschwerdegegnerin hat auf eine Parteientschädigung ausdrücklich verzichtet.
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Demnach verfügt die Einzelrichterin: | |
1.
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Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden B.________ auferlegt.
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3.
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Diese Verfügung wird den Parteien, der Baukommission Küsnacht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Juli 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Jametti
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Die Gerichtsschreiberin: Dambeck
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