BGer 2C_550/2021 | |||
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BGer 2C_550/2021 vom 08.07.2021 | |
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2C_550/2021 |
Urteil vom 8. Juli 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonales Steueramt Aargau,
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Rechtsdienst, Tellistrasse 67, 5001 Aarau,
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Gemeinderat U.________.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2019; Ordnungsbusse,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 8. Juni 2021 (WBE.2021.137).
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Der AHV-Rentner A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/AG. Am 7. Oktober 2020 erliess das Steueramt des Kantons Aargau (KStA/AG; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) gegenüber dem Steuerpflichtigen einen Strafbefehl wegen Verletzung von direktsteuerlichen Verfahrenspflichten. Der Vorwurf ging dahin, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung zur Steuerperiode 2019 nicht eingereicht habe, obwohl er mehrmals gemahnt und auf die gesetzlichen Folgen der Nichteinreichung hingewiesen worden sei.
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1.2. Gegen die Bussenverfügung vom 7. Oktober 2020 erklärte der Steuerpflichtige Einsprache. In der Folge erhob die Veranlagungsbehörde beim Spezialverwaltungsgericht Anklage und beantragte sie die Bestrafung des Steuerpflichtigen im Sinne des Strafbefehls. Mit Entscheid vom 16. März 2021 erklärte das Spezialverwaltungsgericht den Steuerpflichtigen schuldig der Verletzung von Verfahrenspflichten, weswegen es den Steuerpflichtigen zu einer Busse von Fr. 50.-- verurteilte. Gleichzeitig bestätigte es die vorinstanzlichen Kosten von Fr. 100.-- und auferlegte es ihm weitere Kosten von Fr. 200.--.
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1.3. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses trat mit Urteil WBE.2021.137 vom 8. Juni 2021 auf die Sache nicht ein. Die Begründung ging dahin, dass das Verwaltungsgericht den Steuerpflichtigen mit Verfügung vom 28. April 2021 aufgefordert habe, innerhalb einer Frist von zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Am 19. Mai 2021 sei ihm eine letzte, nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden. Der Steuerpflichtige sei auch dieser Aufforderung nicht nachgekommen, obwohl er für diesen Fall darauf hingewiesen worden sei, dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. Dem Steuerpflichtigen wurden weitere Kosten von Fr. 712.-- auferlegt.
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1.4. Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 gelangt der Steuerpflichtige an das Bundesgericht. In seiner als "Revision" bezeichneten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Einstellung der Strafuntersuchung.
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Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen.
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2.
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2.1. Der Streitgegenstand kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1). Streitig und zu prüfen kann im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren nur sein, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform und verfassungsrechtlich haltbar auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen nicht eingetreten sei, weil dieser seiner Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses nicht nachgekommen sei.
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2.2. Der Steuerpflichtige setzt sich detailliert mit der Steuererklärung zur Steuerperiode 2019 auseinander, wobei er auf die seines Erachtens sehr schwierigen Beziehungen zu der auf kommunaler Ebene zuständigen Person hinweist. Er macht geltend, zur Steuerperiode 2019 über lange Zeit keine herkömmliche (papierene) Steuererklärung erhalten zu haben, obwohl er mehrfach darum ersucht habe und dies in den Vorperioden so gehandhabt worden sei. Nachdem ihm endlich eine herkömmliche Steuererklärung ausgehändigt worden sei, habe er diese gleichentags, am 14. Oktober 2020, ausgefüllt und eingereicht. Seit über 60 Jahren habe er die Steuererklärung immer handschriftlich erstellt.
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2.3. Zum eigentlichen Streitgegenstand - dem vorinstanzlichen Nichteintreten - lassen sich den Ausführungen des betagten Steuerpflichtigen, der sich in höchstem Masse ungerecht behandelt fühlt, keine Ausführungen entnehmen. Bei der Frage des Kostenvorschusses handelt es sich hier um einen Aspekt des kantonalen Verfahrensrechts. Folglich herrscht im bundesgerichtlichen Verfahren die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 147 II 44 E. 1.2). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 146 I 62 E. 3; 146 IV 114 E. 2.1). Auch wenn eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2D_45/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.2.4), unterbleibt jede auch nur beiläufige Auseinandersetzung mit der Verfassungsfrage, was aber unerlässlich wäre, damit das Bundesgericht die Sache beurteilen kann.
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2.4. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher nicht einzutreten. Dies hat durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter zu geschehen (Art. 32 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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3. | |
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Im bundesgerichtlichen Verfahren kann von einer Kostenverlegung abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2BGG). Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
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3. | |
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Juli 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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