BGer 6B_1282/2020 | |||
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BGer 6B_1282/2020 vom 08.07.2021 | |
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6B_1282/2020 |
Urteil vom 8. Juli 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterin Koch,
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Bundesrichter Hurni,
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Gerichtsschreiberin Lustenberger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
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Postfach 157, 4502 Solothurn,
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2. B.B.________,
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3. C.B.________,
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4. D.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (unrechtmässige Aneignung etc.),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 5. Oktober 2020 (BKBES.2020.58).
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Sachverhalt: | |
A.
| 1 |
C.B.________ ist Eigentümerin einer Liegenschaft in U.________. Nachdem sie ihrer Mieterin E.________ wegen ausstehender Mietzinszahlungen gekündigt hatte, kam es in deren Abwesenheit zur Räumung der Wohnung, wobei in der Garage der Liegenschaft ein Auto zum Vorschein kam. B.B.________, der Sohn von C.B.________, der sich in ihrem Auftrag um die Liegenschaft kümmert, kontaktierte daraufhin die Kantonspolizei Solothurn, um den Eigentümer des Fahrzeugs ausfindig zu machen. Als dies nicht gelang, wendete er sich an die F.________ GmbH, mit deren Hilfe das Fahrzeug geöffnet wurde. Anhand der so in Erfahrung gebrachten Fahrgestellnummer und mithilfe der Polizei gelang es B.B.________, den Fahrzeugeigentümer zu identifizieren. Er schickte diesem einen eingeschriebenen Brief und ersuchte ihn, den Wagen abzuholen und die ausstehenden Mietzinse für die Garage zu entrichten. Gleichzeitig kündigte er unter Ansetzung einer Frist an, dass er bei deren unbeantwortetem Ablauf davon ausgehe, es bestünde kein Interesse mehr am Fahrzeug und dieses könne entsorgt werden. Nachdem dieses Schreiben bei der Post nicht abgeholt wurde, verkaufte B.B.________ den Wagen an die F.________ GmbH, welche ihn an G.________ weiterverkaufte.
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B.
| 3 |
A.________, der Eigentümer des Fahrzeugs, erstattete Strafanzeige bei der Kantonspolizei Solothurn gegen B.B.________ wegen unrechtmässiger Aneignung, gegen C.B.________ wegen Anstiftung zur unrechtmässigen Aneignung, gegen den Garagisten D.________ wegen Hehlerei sowie gegen E.________ und G.________ wegen Veruntreuung. Mit Verfügung vom 23. März 2020 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Strafanzeige nicht an die Hand. Eine gegen die Nichtanhandnahme betreffend B.B.________, C.B.________ und D.________ erhobene Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 5. Oktober 2020 ab.
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C.
| 5 |
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 5. Oktober 2020 und die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. März 2020 seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren an die Hand zu nehmen. Weiter stellt er Anträge zu den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Es geht dabei in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_185/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht (vgl. Art. 118 Abs. 3 und Art. 123 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_185/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2).
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1.2. Der Beschwerdeführer bringt zu seiner Beschwerdelegitimation vor, sein Auto sei widerrechtlich unter der Hand verkauft worden. Er habe sich als Privatkläger konstituiert und verlange, dass der Beschwerdegegner 2 als verantwortliche Person für den Schaden aufkomme. Dieser ergäbe sich aus dem Wert des Fahrzeugs und belaufe sich auf Fr. 47'680.--. Mit diesen Ausführungen ist hinlänglich dargetan, welche Zivilforderungen der Beschwerdeführer aus den zur Anzeige gebrachten Straftaten ableitet, womit er zur Beschwerde legitimiert ist.
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2.
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Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig der Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft beantragt wird, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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3.
| 11 |
Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteile 6B_1039/2020 vom 20. April 2021 E. 1.3; 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen).
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Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 StPO nicht wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausgegangen ist oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" angenommen hat. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, bzw. wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteile 6B_1039/2020 vom 20. April 2021 E. 1.3; 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen).
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4.
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Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdegegner 2 durch das Verkaufen des fremden Fahrzeugs den objektiven Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung erfüllt habe. Er habe jedoch davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer seinen Wagen derelinquiert habe, womit es am subjektiven Tatbestand fehle. Sein Vorgehen könne durchaus als vorsichtig bezeichnet werden, habe er sich doch durch entsprechende Nachfrage bei der Polizei abgesichert, den Eigentümer mit einigem Aufwand (Abklärungen bei der Polizei und fachmännisches Öffnen des Fahrzeugs) eruiert, diesem das Auffinden des Wagens mittels eingeschriebenem Brief angezeigt und ihn auf Anraten der Polizei zur Abholung innert Frist aufgefordert. Im gleichzeitigen Einverlangen einer Entschädigung für das Einstellen des Autos in der Garage sei keine Anerkennung eines Mietverhältnisses zu erblicken. Wer eingeschriebene Sendungen nicht abhole, müsse ausserdem mit negativen Konsequenzen rechnen. Die Empfangstheorien zur Fristberechnung im Zivilrecht könnten hierbei analog herangezogen werden. Keine strafrechtliche Relevanz weise im Übrigen das Öffnen der Garage durch den Beschwerdegegner 2 auf, da das vorherige Mietverhältnis durch die Vermieterin aufgehoben gewesen sei.
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5. | |
5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung nach Art. 137 StGB als offensichtlich nicht erfüllt erachtet und wendet sich namentlich gegen ihre Erwägungen betreffend Dereliktion. Bei einer fingierten Dereliktion handle es sich um einen schweren Grundrechtseingriff, für den es vorliegend an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Er habe das Auto am gleichen Ort wie immer untergebracht und es keinesfalls weggeworfen. Ausserdem genüge eine zehntägige Abholfrist nicht für die Vermutung einer Dereliktion. Der Beschwerdegegner 2 habe in die Garage einbrechen und das Fahrzeug aufbrechen müssen, obwohl er mit dem Einfordern von Mietzinsen seinerseits ein bestehendes Mietverhältnis geltend gemacht habe. Einen allfälligen Anspruch auf Räumung hätte er deshalb auf gerichtlichem Weg geltend machen müssen.
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5.2. Eine unrechtmässige Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB begeht, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, handelt er ohne Bereicherungsabsicht oder zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt (Art. 137 Ziff. 2 StGB).
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5.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, Willkür in der vorinstanzlichen Annahme einer klaren Sachlage darzutun. Vorweg kommt es nicht darauf an, ob er sein Eigentum am streitigen Wagen tatsächlich aufgegeben hatte, sondern nur, ob der Beschwerdegegner 2 Grund genug hatte, dies anzunehmen. Die Überlegungen der Vorinstanz erfolgen sodann vor dem Hintergrund, dass die Liegenschaft nach dem Untertauchen der Mieterin E.________ geräumt werden musste und der Beschwerdegegnerin 3 als Vermieterin sowie dem Beschwerdegegner 2 das geltend gemachte Untermietverhältnis zum Beschwerdeführer nicht bekannt war.
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Die Vorinstanz legt dar, dass der Beschwerdegegner 2 mit den Abklärungen bei der Polizei, dem Beizug einer Autogarage zur fachmännischen Öffnung des Fahrzeugs und der Aufforderung zur Abholung mittels eingeschriebenem Brief, dies wiederum nach Rücksprache mit der Polizei, Vorkehrungen getroffen hat, um eine Rückgabe des Fahrzeugs zu ermöglichen. Wenn sie darauf schliesst, die getroffenen Massnahmen seien hinreichend gewesen und der Beschwerdegegner 2 habe, nachdem diese erfolglos geblieben sind, davon ausgehen dürfen, das Eigentum am Wagen sei aufgegeben und dieser entsprechend herrenlos geworden, ist dies nicht schlechterdings unhaltbar. Wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt, wird die Annahme des Beschwerdegegners 2 gestützt durch den Umstand, dass in der Liegenschaft zahlreiche Gegenstände der untergetauchten Mieterin E.________ zurückgeblieben sind, worin ein Hinweis auf die Dereliktion sämtlicher Sachen gesehen werden kann. Ob die Vorinstanz annehmen durfte, der Beschwerdeführer sei zusammen mit der Mieterin untergetaucht, - was er als willkürliche Mutmassung bezeichnet - ist letztlich nicht entscheidend. Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass in der nachträglichen Einforderung einer Entschädigung für die ohne Einverständnis der Eigentümerin erfolgte Nutzung der Garage, von der die Vorgenannte erst bei Räumung der Mietsache Kenntnis erlangt hat, kein Eingeständnis eines Mietverhältnisses zu erblicken ist. Hierfür fehlt es - selbst an einer stillschweigenden - übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserung der Beteiligten, wie sie Art. 1 OR für den Abschluss eines Vertrags verlangt. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 3 resp. der Beschwerdegegner 2 gehalten gewesen wären, die Räumung der Garage nach den mietrechtlichen Vorgaben auf gerichtlichem Weg durchzusetzen, stellt sich folglich nicht. Dass der Beschwerdegegner 2 darüber hinaus, insbesondere nach der unterbliebenen Abholung der eingeschriebenen Sendung, weitere Vorkehrungen hätte treffen müssen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Selbst wenn die angesetzte Abholfrist, wie von ihm geltend gemacht, relativ kurz ausgefallen sein sollte, ergibt sich daraus sodann keine Willkür in der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die vom Beschwerdegegner 2 getroffenen Massnahmen hinreichend gewesen seien, zumal es für die Annahme von Willkür nicht genügt, wenn eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). An der willkürfreien Annahme einer klaren Sachlage ändert entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auch nichts, dass die Polizei im Hinblick auf eine allfällige Strafuntersuchung eine Sicherstellung des Fahrzeugs ins Auge fasste und polizeiliche Einvernahmen durchführte. Denn eine Nichthandnahme ist nach Art. 310 Abs. 1 StPO bei gegebenen Voraussetzungen auch gestützt auf die in einem Polizeirapport zusammengetragenen Informationen zulässig, sofern die Untersuchung noch nicht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 StPO als eröffnet anzusehen ist. Dass dies vorliegend der Fall war und das Verfahren sich folglich noch im Stadium der polizeilichen Ermittlungen nach Art. 306 f. StPO befand, begründet die Vorinstanz überzeugend und wird vom Beschwerdeführer auch nicht (mehr) bestritten.
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5.4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe entscheidrelevante Fakten zu Unrecht nicht berücksichtigt. Konkret betreffe dies die Umstände, wonach er nach wie vor im Besitz beider Fahrzeugschlüssel sei, der Beschwerdegegner 2 über einen Schlüssel zur Garage verfügt und diese aufgebrochen habe sowie der im Vergleich zum eigentlichen Wert des Fahrzeugs tiefe Verkaufspreis. Wie von der Vorinstanz zutreffend vorgebracht, handelt es sich bei den Besitzverhältnissen an den Garagen- und Autoschlüsseln sowie dem Fahrzeugwert bloss um indirekte Beweiselemente. Inwiefern diese etwas an der Feststellung, der Beschwerdegegner 2 habe von einer Dereliktion ausgehen dürfen und die Sachlage sei klar, zu ändern vermögen, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Dies erschliesst sich umso weniger, als die behaupteten Umstände teilweise widersprüchlich zu sein scheinen (Aufbrechen der Garage trotz vorhandenem Schlüssel). Mit der Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ist der Beschwerdeführer folglich nicht zu hören.
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5.5. Alles in allem ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz betreffend den Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung von einer klaren Sach- und Rechtslage ausgeht, Vorsatz in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Fremdheit der Sache verneint und die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme bestätigt.
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6.
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Der Beschwerdeführer erachtet weitere Straftatbestände als erfüllt und sieht im Umstand, dass die Vorinstanz diese nicht prüft, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
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6.1. Durfte der Beschwerdegegner 2 das streitige Fahrzeug nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz für herrenlos halten, kann er auch den Tatbestand des Diebstahls (Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zur Aneignung, Art. 139 StGB) nicht erfüllt haben.
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6.2. Im Weiteren bestand, wie unter E. 5.3 hiervor dargelegt und auch von der Vorinstanz festgestellt, kein Mietverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 2 (oder der Beschwerdegegnerin 3). Demnach konnte der Vorgenannte durch das Betreten der Garage mangels Hausrecht des Beschwerdeführers auch keinen Hausfriedensbruch zu dessen Nachteil begehen. Von Vornherein keinen Hausfriedensbruch kann das Öffnen des Fahrzeugs darstellen, da ein Auto kein Haus, unmittelbar zu einem Haus gehörender umfriedeter Platz, Hof, Garten oder Werkplatz im Sinne von Art. 186 StGB darstellt.
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6.3. Beim vom Beschwerdeführer zusätzlich angerufenen Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) bedarf die Rechtswidrigkeit einer besonderen Prüfung. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Inwiefern die Ankündigung, bei nicht fristgerechter Abholung ein ohne Berechtigung (vgl. Art. 262 OR) eingestelltes Fahrzeug zu entsorgen, vor diesem Hintergrund rechtswidrig sein sollte, erschliesst sich nicht.
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6.4. Nachdem sie die Nichtanhandnahme in Bezug auf den Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung sorgfältig geprüft hat und die übrigen vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Tatbestände aus weitgehend vergleichbaren Gründen offensichtlich nicht erfüllt sind, schadet es nicht, wenn die Vorinstanz die Tatbestände des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Nötigung nicht weiter prüft. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige gemäss nach Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz keine in diese Richtung gehende Vorwürfe erhoben hat. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht auszumachen.
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Weshalb die Vorinstanz darüber hinaus auch den Tatbestand der Veruntreuung hätte in Betracht ziehen müssen, begründet der Beschwerdeführer nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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7. | |
7.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der Auffassung der Vorinstanz, wonach die Verfahren gegen die weiteren Beschuldigten allesamt von jenem gegen den Beschwerdegegner 2 abhängen würden, könne nicht gefolgt werden. So hätte etwa der Beschwerdegegner 4 als Garagist den Wert des Fahrzeugs und dessen dubiose Herkunft sofort erkannt haben müssen und sich deshalb auch selbstständig strafbar machen können.
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7.2. Der Schluss der Vorinstanz, die Strafbarkeit des Beschwerdegegners 4 sei akzessorisch zu derjenigen des Beschwerdegegners 2, ist zutreffend. Der dem Beschwerdegegner 4 vom Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatbestand der Hehlerei setzt nach Art. 160 Abs. 1 Ziff. 1 StGB eine strafbare Handlung gegen das Vermögen voraus. Wer, wenn nicht der Beschwerdegegner 2, eine solche Vortat begangen haben könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Erfüllt der Beschwerdegegner 2 die in Frage kommenden Straftatbestände eindeutig nicht, hat dies somit auch für den Beschwerdegegner 4 zu gelten. Ebenfalls lässt der Beschwerdeführer unerwähnt, welche weiteren Straftaten ohne Vortaterfordernis der Beschwerdegegner 4 allenfalls erfüllt haben könnte. Diese Frage ist deshalb nicht weiter zu prüfen.
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8.
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Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten werden gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer auferlegt. Den Beschwerdegegnern 2-4 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen wurden und ihnen folglich keine Umtriebe entstanden sind (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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33 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Juli 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
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