BGer 8C_34/2021 | |||
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BGer 8C_34/2021 vom 08.07.2021 | |
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8C_34/2021 |
Urteil vom 8. Juli 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Roland Graf,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2020 (AL.2019.00241).
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Sachverhalt: | |
A.
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Der 1969 geborene A.________ wurde mit Arbeitsvertrag vom 24. März 2016 per 1. Juli 2016 als Geschäftsführer (Chief Executive Officer, CEO) und Direktor der B.________ AG angestellt. Der Zweck der Gesellschaft war der Betrieb einer Rückversicherung und das Erbringen damit verbundener Dienstleistungen. Um die Tätigkeit als Rückversicherung aufnehmen zu können, hätte die B.________ AG über eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) verfügen müssen. Diese wurde jedoch in der Folge nicht erteilt. Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 löste A.________ das Arbeitsverhältnis wegen ausstehender Lohnzahlungen per sofort auf. Am 27. September 2018 wurde über die B.________ AG der Konkurs eröffnet. A.________ beantragte am 24. Februar 2019 Insolvenzentschädigung für einen Lohnausstand in der Höhe von Fr. 67'916.65 für offene Lohnforderungen von Mai 2017 bis Januar 2018. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich lehnte sein Begehren mit der Begründung ab, er sei seiner Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen; des Weiteren stellte sie fest, dass die Frage einer allfälligen arbeitgeberähnlichen Stellung nicht abschliessend beurteilbar sei (Verfügung vom 6. März 2019). Die hiergegen geführte Einsprache lehnte sie nach weiteren Abklärungen unter Hinweis auf die arbeitgeberähnliche Stellung des A.________ im Betrieb der B.________ AG ab (Einspracheentscheid vom 11. September 2019).
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B.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 12. November 2020).
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils seien ihm die gesetzlichen Leistungen (Insolvenzentschädigung) in vollem Umfang auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz sind nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend sind. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_24/2020 vom 19. Februar 2020 E. 1.2 mit Hinweis). Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, womit lediglich die eigene Sichtweise wiedergegeben wird, wie die Akten tatsächlich zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien, geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4; 137 II 353 E. 5.1; Urteil 8C_24/2020 vom 19. Februar 2020 E. 1.2 mit Hinweis).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids der Arbeitslosenkasse vom 11. September 2019 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung verneint hat.
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3. | |
3.1. Im angefochtenen Urteil werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 AVIG; vgl. auch BGE 134 V 88) sowie zum Umfang des Anspruchs (Art. 52 Abs. 1 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.2. Hervorzuheben ist, dass Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben (Art. 51 Abs. 2 AVIG). Mit Art. 51 Abs. 2 AVIG wollte der Gesetzgeber diejenigen Personen von einem besonderen Schutz ausschliessen, die aufgrund ihrer Stellung oder Funktion über die finanzielle Situation der Unternehmung informiert waren und deshalb vom Konkurs nicht überrascht wurden (BBl 1994 I 362). Damit ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung entfällt, müssen die Personen allerdings praxisgemäss auch über einen massgeblichen Einfluss auf die für das Überleben der Firma ausschlaggebenden strategischen Entscheidungen verfügen (ARV 2016 S. 239, 8C_642/2015 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N. 16 zu Art. 51 AVIG).
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Die zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ergangene Rechtsprechung bezüglich derjenigen Personen, welche als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums oder Ehegatten eines solchen Mitglieds vom Kurzarbeitsentschädigungsanspruch ausgeschlossen sind (BGE 126 V 134; vgl. auch BGE 123 V 234 E. 7a; 122 V 270 E. 3), ist im Rahmen von Art. 51 Abs. 2 AVIG gleichermassen anwendbar (ARV 2018 S. 101, 8C_412/2017 E. 3.2).
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3.3. Die Frage, ob Arbeitnehmende einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten (BGE 122 V 270 E. 3; ARV 2004 S. 196, C 113/03 E. 3.2). Keine Prüfung des Einzelfalls ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. OR) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Beim Geschäftsführer einer AG hat demgegenüber eine Prüfung der konkreten Gegebenheiten stattzufinden.
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4. | |
4.1. Das kantonale Gericht erachtete es nach pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage als erstellt, dass der Beschwerdeführer als CEO der B.________ AG repräsentative Aufgaben wahrgenommen habe, massgeblich am geplanten Aufbau des Unternehmens beteiligt gewesen sei und Kenntnis von den Schwierigkeiten in finanzieller Hinsicht sowie in Bezug auf das Bewilligungsverfahren bei der FINMA gehabt habe. Er sei folglich massgeblich an der Geschäftsführung in der Gründungsphase des Unternehmens und damit auch an der Willensbildung der Gesellschaft beteiligt gewesen. Dass ihm eine höherrangige Position mit massgeblichen Entscheidungskompetenzen zugedacht gewesen sei, widerspiegle sich auch im vertraglich vereinbarten Jahreslohn von rund Fr. 815'000.-. Der Umstand, dass er aufgrund der fehlenden Bewilligung zur Geschäftstätigkeit durch die FINMA und der damit zusammenhängenden Zahlungsschwierigkeiten in seiner vorgesehenen Tätigkeit als Geschäftsführer im operativen Geschäft eingeschränkt worden sei, ändere nichts an der Tatsache, dass klare Hinweise für seine arbeitgeberähnliche Stellung vorliegen würden und eine Missbrauchsgefahr nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei daher rechtens, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung verneint habe.
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4.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen diese Betrachtungsweise nicht in Zweifel zu ziehen. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die rechtliche Würdigung ist bundesrechtskonform. Das kantonale Gericht gibt die Gründe an, die zu seiner Feststellung führten, der Beschwerdeführer habe massgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der B.________ AG ausüben können. Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde sind nicht begründet:
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4.2.1. Zunächst macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz nicht auf alle seine Vorbringen eingegangen sei. Der Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt allerdings nicht, dass sich die Behörde bei der Begründung ihres Entscheides mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2; Urteil 8C_662/2020 13. Januar 2021 E. 5.2.2). Im vorliegenden Fall ist das kantonale Gericht seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar und es ist nicht ersichtlich, dass das vorinstanzliche Urteil infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre.
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4.2.2. Des Weiteren wird nicht überzeugend dargetan, inwiefern die gerügten Sachverhaltsmängel zu einem anderen Ergebnis führen könnten (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). So ist zwar durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer erst durch Mitwirkung im Konkursverfahren, somit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einen Überblick über die Finanzen der Gesellschaft und insbesondere die Transaktionen der B.________ AG in der Höhe von 10 Millionen Franken zwischen 22. Juni und 14. Oktober 2016 erhalten haben könnte. Dies ändert aber nichts daran, dass er unstreitig von Beginn weg in den Bewilligungsprozess bei der FINMA eingebunden war und so unter anderem schon früh Kenntnis von den ausstehenden Einzahlungen des Geldbetrags für den Organisationsfonds und des Mindestkapitals der Gesellschaft erlangt hatte. Dass die Verzögerungstaktik des Verwaltungsrates gegenüber der FINMA auf finanzielle Schwierigkeiten der Gesellschaft hindeuteten, konnte der Beschwerdeführer demnach bereits während seiner Tätigkeit als CEO, ohne das erst im Konkursverfahren erlangte Wissen, feststellen. Aufgrund seiner Position, insbesondere im Zusammenhang mit seinen Aufgaben bei der Erlangung der Bewilligung von der FINMA, konnte somit willkürfrei davon ausgegangen werden, dass er von der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht überrascht wurde. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht klar zwischen dem Kenntnisstand des Beschwerdeführers während der Anstellung und danach unterschieden hat, ist somit nicht geeignet, den Prozessausgang zu beeinflussen.
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4.2.3. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer weder aus der Behauptung, er sei entgegen der Formulierung im Arbeitsvertrag nicht als Direktor tätig und eine spätere arbeitgeberähnliche Stellung sei lediglich "angedacht" gewesen, noch aus der Tatsache, dass die Gesellschaft vor der Bewilligung noch gar nicht operativ tätig sein konnte, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Es versteht sich von selbst, dass der Beschwerdeführer in dieser Anfangsphase - wie er beschreibt - lediglich "Trockenübungen" (Erstellen eines Businessplans, Kontakt mit zukünftigen Kunden etc.) vollziehen konnte und Entscheidungen zum weiteren Geschäftsverlauf vor Erlangung der notwendigen Bewilligung noch gar nicht treffen musste. Dies spricht jedoch nicht gegen seine arbeitgeberähnliche Stellung, sondern war der damaligen bewilligungslosen Situation geschuldet. Die Vorinstanz leitete die arbeitgeberähnliche Stellung nicht zuletzt auch aus der Tatsache ab, dass der Beschwerdeführer mit der Gesellschaft einen Jahreslohn von Fr. 815'000.- vereinbart hatte und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Lohn nicht erhielten, vorübergehend mit eigenen Mitteln finanziell unterstützte, was nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. E. 1.2 hiervor).
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4.2.4. Da der Insolvenzentschädigungsanspruch bereits aufgrund der ehemals arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers in der B.________ AG zu verneinen ist, erübrigt es sich, auf die Darlegungen zur Schadenminderungspflicht einzugehen.
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5.
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Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. Juli 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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