BGer 6B_700/2021 | |||
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BGer 6B_700/2021 vom 09.07.2021 | |
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6B_700/2021 |
Urteil vom 9. Juli 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichthandnahme (schwere Körperverletzung usw.); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. Mai 2021 (BK 21 185).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau nahm am 8. April 2021 eine Strafuntersuchung gegen fünf Beschuldigte wegen schwerer Körperverletzung und weiterer Delikte infolge "Elektrosmogs" nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 19. Mai 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht (Eingangsstempel 11. Juni 2021).
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2.
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Der "Einspruch", die "Verfassungsklage" und die "Strafklage", die der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht gegen den vorinstanzlichen Beschluss erhebt, sind als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG zu behandeln.
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3.
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Anfechtungsobjekt ist alleine der angefochtene Beschluss der Vorinstanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf ausserhalb des durch den vorinstanzlichen Beschluss begrenzten Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen und Vorbringen kann von vornherein nicht eingetreten werden.
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4.
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Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2).
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Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Als Zivilansprüche im Sinne der Vorschrift gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben, hingegen können öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (BGE 146 IV 76 E. 3.1). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
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5.
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Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise auseinander, sondern beschränkt sich vor Bundesgericht darauf, seine bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Klagen, Vorwürfe und Forderungen (namentlich Schadenersatz und Genugtuung wegen Elektrosmogs) unter Darlegung seiner eigenen Sicht auf die Sach- und Rechtslage zu wiederholen. Seinen Ausführungen ist jedoch nichts zu entnehmen, was auch nur einigermassen konkret und nachvollziehbar auf ein strafbares Verhalten irgendwelcher Personen hindeuten würde. Zudem äussert er sich nicht zu seiner Beschwerdelegitimation als Privatkläger und legt namentlich nicht dar, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken können soll. Im Übrigen zählen allfällige Haftungsansprüche gegen die ebenfalls angezeigten Behördenmitglieder ohnehin nicht zu den Zivilforderungen und können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (vgl. dazu Personalgesetz des Kantons Bern vom 16. September 2004 (PG/BE; BSG 153.01). Inwiefern das Strafverfahren zu Unrecht nicht an die Hand genommen worden sein soll und die Vorinstanz mit ihrem Beschluss Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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6.
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Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Juli 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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